Die einmal abgegebene Erklärung in Schriftform (zwingend vorgeschrieben gemäß § 623 BGB), lässt sich nicht widerrufen und meistens auch nicht anfechten. Beraterhinweis: Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages ohne vorherige anwaltliche Beratung ist regelmäßig nicht zu empfehlen. Auch gibt es in den wenigsten Fällen einen triftigen Grund für den Abschluss eines solchen Vertrages. Rechtsprechung arbeitsrecht 2014 edition. Lassen Sie sich im Vorfeld beraten. Gestattet der Arbeitgeber keine Bedenkzeit, sollten Sie äußerst skeptisch sein. Selbst Drohungen mit einer fristlosen Kündigung oder einem Strafverfahren, sollten Sie nicht zu unüberlegtem Handeln verleiten.
Rechtsprechung Arbeitsrecht 2016 Online
Dies nicht zuletzt auch, um strafrechtliche Risiken ("Abrechnungsbetrug") zu vermieden. Fortgeltung als "Aufbaupraxis" bei BAG-Gründung
Soll durch die Aufnahme eines jungen Partners eine BAG "verjüngt" und so die Eigenschaft als Aufbaupraxis länger als fünf Jahre – oder gar durch regelmäßige Neueintritte junger Partner fortwährend – erhalten werden, ist dies nach Ansicht des BSG (Urteil vom 17. 07. 2013 – B 6 KA 44/12 R) unzulässig. Dagegen sollen nach Ansicht des SG München Rechte des Eintretenden aus der Eigenschaft seiner bisherigen Einzelpraxis als Aufbaupraxis dann weiter wirken könnten, wenn er sich erst mit einem anderen zur BAG zusammenschließt und die BAG zur Entstehung bringt. In diesem Fall wirkt die Aufbaupraxis weiter. Dies gilt auch für die Einbringung eines Vertragsarztsitzes in ein MVZ, wenn kein weiterer Arzt dort im gleichen Fachgebiet tätig ist. OLG München, 29.08.2016 - 7 U 2179/16 - Urteilsbesprechung. Sozialgericht Marburg, Urteil vom 26. 10. 2016 – S 12 KA 59/15
Medizinrecht Aktuell 01/2016
Absicht zur 3 Jahre Angestelltentätigkeit im MVZ zwingend
Die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle in einem MVZ kann nur dann und nur insoweit erfolgen, wie der Vertragsarzt tatsächlich als angestellter Arzt im MVZ tätig geworden ist.
Rechtsprechung Arbeitsrecht 2014 Edition
Internet: Auswertung des Browserverlaufs – ohne Zustimmung Arbeitnehmer riskieren die Kündigung, wenn sie während der Arbeit privat mit dem Dienstrechner im Internet surfen. Für den Nachweis des Missbrauchs darf der Arbeitgeber – auch ohne Zustimmung des Mitarbeiters – den Browserverlauf des Dienstrechners auswerten. Das entschied das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14. 2016, Az. 5 Sa 657/15). Es folgte damit im Ergebnis einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der zuvor entschieden hatte, dass Unternehmen bei Verdacht private Chats und Mails der Arbeitnehmer kontrollieren dürfen (EGMR, Urteil vom 12. 61496/08). Internet: Mitbestimmungsrecht bei Facebook-Seite des Unternehmens Beim Betrieb einer Facebook-Seite hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht-zumindest in Bezug auf die Ausgestaltung der Kommentarfunktion, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), (Beschluss vom 13. Rechtsprechung arbeitsrecht 2020. 12. : 1 ABR /15). Die Entscheidung des Arbeitgebers, Postings unmittelbar zu veröffentlichen, unterliegt nach Auffassung des Gerichts der Mitbestimmung des Betriebsrats: Wenn sich diese Kommentare auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
ARBEITSRECHT AKTUELL
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Aktuelles Arbeitsrecht 2022: Arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, Urteile, Beschlüsse
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle Bewertungen arbeitsrechtlicher Entscheidungen deutscher Gerichte, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und der Landesarbeitsgerichte (LAGs), aus dem Jahr 2022. Nachrichten aus der Arbeitswelt finden Sie unter " Arbeit und Soziales ", Informationen zum europäischen Arbeitsrecht unter " Europarecht " und Kommentare zu arbeits- und sozialrechtlichen Gesetzesvorhaben und Gesetzesänderungen unter " Gesetzgebung ". Da die Beiträge aktualitätsbedingt auf teilweise unvollständigen Informationen beruhen (insbesondere auf gerichtlichen Pressemeldungen über Urteile, die im Volltext noch nicht vorliegen), haben sie oft vorläufigen Charakter. Schmidt (Hrsg.) | Jahrbuch des Arbeitsrechts | 1. Auflage | 2016 | Band 53 | beck-shop.de. Ältere Beiträge geben daher nicht immer den zwischenzeitlich erreichten Stand der arbeits- und sozialrechtlichen Diskussion wieder.