Werbung
Natürlich werden Geschäftsfreunde regelmäßig nicht nur zu Unterhaltungszwecken geladen. In der Atmosphäre sportlicher Top-Events geht es auch darum Geschäftsbeziehungen anzubahnen oder auszubauen. Nicht selten werden Logos oder Werbebanner angebracht oder andere Marketing-Maßnahmen genutzt, um auf sich und sein Unternehmen aufmerksam zu machen – soweit von der FIFA erlaubt. Positive Nachricht: Der tatsächlich aufgewendete Werbeaufwand im Rahmen einer solchen Veranstaltung kann – ohne Einschränkung – als Betriebsausgabe abgezogen werden. Bewirtung
Kosten für die Bewirtung können – wie gewohnt – in Höhe des angemessenen Teils in Höhe von 70 Prozent als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der geldwerte Vorteil aus der Bewirtung ist vom Geschäftsfreund nicht zu versteuern. Daher gelten die Bewirtungsaufwendungen auch als sogenanntes Trostpflaster. EStH 2016 - Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen…. Pauschalaufteilung
Liegen keine ausreichenden Nachweise vor, nimmt das Finanzamt eine Pauschalaufteilung des Gesamtpakets vor. Aufgeteilt wird in die Komponenten Geschenke, Werbung, und Bewirtung im Verhältnis 30:40:30.
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Zur Anwendung der Vereinfachungsregelungen (Rdnrn. 14 ff. )
vertritt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
folgende Auffassung: 1. Nachweis der betrieblichen Veranlassung Nach Rdnr. 16 des o. g.
BMF-Schreibens ist die Benennung der Empfänger der Zuwendung nicht
erforderlich. Der Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen kann
dadurch erfolgen, dass z. B. die Einladung der Teilnehmer, aus der sich die
betriebliche/geschäftliche Veranlassung ergibt, zu den Buchungsunterlagen
genommen wird. Im Zweifelsfall sollte zum Nachweis der
betrieblichen/geschäftlichen Veranlassung auch eine Liste der Teilnehmer zu den
Unterlagen genommen werden. 2. Geltung der gesetzlichen
Aufzeichnungspflichten Für die anteiligen Aufwendungen
für die Bewirtung i. S. d. Rdnr. 14 müssen die Aufzeichnungen nach
§ 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. Detail | Bundesfinanzhof. 2 Satz 2 EStG nicht geführt
werden. 3. Anwendung
der pauschalen Aufteilung Für Fälle, in denen im
Gesamtbetrag der Aufwendungen nur die Leistungen Werbung und Eintrittskarten
enthalten sind und für die Bewirtung eine Einzelabrechnung vorliegt (z.
8. 2005, BStBl. I 2005, 845 (VIP-Logen-Erlass)). Unter Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte Gegenleistungen mit Werbecharakter für die "gesponserte" Veranstaltung erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen, z. Werbung über Lautsprecheransagen, auf Videowänden oder in Vereinsmagazinen, werden dem sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter, wie Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer, beinhalten. Regelmäßig werden diese Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt wird. Vip logen erlass mail. Derartige Aufwendungen können betrieblich veranlasst und in der steuerlichen Gewinnermittlung entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein.