Demgegenüber war Gegenstand der von der Rechtsbeschwerde zitierten Bundesgerichtshofsrechtsprechung die Genehmigung einer vom Betreuer im Rahmen der Unterbringung beantragten Zwangsbehandlung. Damit ist der vorliegende Fall indes nicht vergleichbar. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen de. Auch wenn der Betroffene ersichtlich einer medikamentösen Behandlung bedarf und einiges dafür spricht, dass diese wegen der fehlenden Krankheitseinsicht erfolgreich nur gegen den Willen des Betroffenen im Rahmen einer Unterbringung erfolgen könnte, ändert dies nichts an der vom Landgericht festgestellten Erforderlichkeit, eine Betreuung für die Aufgabenkreise Heilbehandlung und Gesundheitsfürsorge in dem vorliegend eingeschränkten Maße anzuordnen. Vor allem lässt sich nicht ausschließen, dass die Betreuerin den Betroffenen noch von der Notwendigkeit einer Behandlung überzeugen kann auch dies zählt zu ihrem Aufgabenbereich. Nach alledem ist die Bestellung eines Betreuers für die genannten Aufgabenkreise erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.
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Die Frage, ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt wesentlich von der psychischen Befindlichkeit des Betroffenen ab, welche durch schriftliche Aufzeichnungen der behandelnden Personen einem fachkundigen Dritten zwar grundsätzlich vermittelt werden kann. Aber auch gerade hier können die vorstehend beschriebenen Umstände, die eine Gefahr für die sachgemäße Behandlung darstellen (Überforderungen, Zeitmangel) die dem externen Sachverständigen zur Verfügung gestellten Aufzeichnungen zum Nachteil des Betroffenen beeinflusst haben, sodass von einer eigenen Prüfung durch den Sachverständigen grundsätzlich nicht abgesehen werden kann, wenn dessen Einschätzung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Maßnahme sein soll. Landgericht Kleve, 182 StVK 3/20
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Auch wenn ungewiss ist, inwieweit die Betreuerin den Betroffenen effektiv in den von ihr wahrgenommenen Aufgabenkreisen unterstützen kann, ist zu berücksichtigen, dass die Betreuerin gegen den eindeutigen Willen des Betroffenen weder die Genehmigung einer Unterbringung, die der Zwangsbehandlung dienen soll, noch die Genehmigung der Zwangsbehandlung selbst erreichen kann. Die Chance, dass die Betreuerin den Betroffenen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgabenkreise positiv unterstützen kann, vermag den Eingriff im Ergebnis zu rechtfertigen. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2013 – XII ZB 395/12 siehe BGH, Beschlüsse vom 20. 06. 2012 – XII ZB 99/12 FamRZ 2012, 1366; und XII ZB 130/12 [ ↩] BGH, Beschluss vom 08. 08. Betreuung gegen den Willen des Betreuten | Betreuungslupe. 2012 – XII ZB 671/11 FamRZ 2012, 1634 Rn. 12 [ ↩] BGH, Beschluss vom 08. 2012 – XII ZB 671/11, FamRZ 2012, 1634 Rn. 13 [ ↩]
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Selbst- oder Fremdgefährdung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Selbst- oder Fremdgefährdung sind wichtige Begriffe in Zusammenhang mit einer Unterbringung. Steht der Eintritt eines Schadens für den Betroffenen oder für Dritte dabei unmittelbar bevor, kann per Eilantrag eine betreuungsrechtliche Unterbringung oder eine sofortige "vorläufige" Unterbringung gemäß PsychKG bzw. Landesunterbringungsgesetz beantragt werden, sofern die Gefahr anderweitig nicht abwendbar ist. Selbstgefährdung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Abwehr eines krankheitsbedingten Suizidversuchs spielt im Rettungsdienst und der Notfallpsychiatrie eine große Rolle. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen film. Aber auch bei der Betreuung chronisch Kranker oder verwirrter Personen kann es zu Selbstgefährdungen kommen. Eine Zuschreibung, welche psychischen Störungen oder Erkrankungen mit einer akuten Selbstgefährdung verbunden sind, kann allgemein gültig nicht getroffen werden. Es gibt zwar statistische Unterschiede, aber es kommt auf den Schweregrad der Störung und auf das Ausmaß bereits eingetretener gefährdender Verhaltensweisen oder Äußerungen im Einzelfall an.
Ferner ist festgestellt, dass der Betroffene insoweit auch nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden. Schließlich ist die Bestellung eines Betreuers für die vom Landgericht benannten Aufgabenkreise auch erforderlich. Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der geänderten Bundesgerichtshofsrechtsprechung die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage derzeit nicht genehmigungsfähig ist. Dies lässt aber nicht ohne Weiteres die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers in den entsprechenden Aufgabenbereichen entfallen. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung geändert [1]. Nach der geänderten Bundesgerichtshofsrechtsprechung fehlt es gegenwärtig an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung. Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mithin nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. Heimunterbringung gegen den willen des betroffenen 7. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen einer eindeutigen Weigerung des Betroffenen sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann [2].