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Der Erfassungsstichtag ist der 1. 1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst. Text
4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene § 253 Kinderzulage (1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. Historische rechtsvorschrift für eheleute rechner. (2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat. (3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage. (4) Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
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Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der Vermögenszuordnungsstelle bilden im Wesentlichen die Artikel 21, 22, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages, das Treuhandgesetz mit seinen Durchführungsverordnungen und Folgegesetzen, das Kommunalvermögensgesetz, das Wohnungsgenossenschaftsvermögensgesetz sowie das Vermögenszuordnungsgesetz ( VZOG). Die Vermögenszuordnungsverfahren werden parallel und unabhängig von den Verfahren nach dem auf private Rückübertragungen angelegten Vermögensgesetz ( VermG) durchgeführt, wobei Entscheidungen nach dem VermG die Zuordnungsentscheidungen überlagern. Darüber hinaus wurde der Zuordnungsbehörde die Eigentumsübertragung von gesamtstaatlich repräsentativen Naturerbeflächen, insbesondere des sogenannten "Grünen Bandes" an der ehemaligen innerdeutschen Grenze, vom Bund an die Länder und ausgewählte Stiftungen zugewiesen.
Übergangsregelung § 303 SGB VI Nach den Bestimmungen des HEZG konnten Ehegatten gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis 31. 1988 gemeinsam erklären, sofern die Ehe vor dem 01. 1986 geschlossen wurde und die Ehegatten vor dem 01. 1936 geboren sind, dass für sie das bis zum 31. 1985 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Wurde eine solche Erklärung abgegeben, hat der Rentenversicherungsträger aufgrund der Übergangsbestimmung des § 303 SGB VI einen Anspruch auf die Witwen- bzw. Rechtsvorschrift. Witwerrente noch nach dem bis 31. 1985 geltenden Recht zu beurteilen. Witwerrente Sollte zuerst die Ehefrau versterben, besteht ein Anspruch auf die Witwerrente unter den Voraussetzungen des § 46 SGB VI lediglich dann, wenn diese den überwiegenden Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod geleistet hat. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand wurde durch das Bundessozialgericht dahingehend definiert, dass dieser mit der letzten wesentlichen wirtschaftlichen Änderung der Familie beginnt.