Prüfungsschema
I. Anspruch entstanden
Spezifische Anspruchsvoraussetzungen 1. Anfechtung gem. § 142 I BGB
2. AGB Kontrolle gem. §§ 305 ff BGB
3. Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104 ff. BGB
4. Sittenwidrigkeit i. S. d. § 138 I BGB
5. Wucher i. § 138 II BGB
6. Wirksame Vertretungsvollmacht gem. §§ 164 ff. BGB
II. Anspruch untergegangen
1. Erfüllung gem. § 362 BGB
2. Unmöglichkeit gem. § 275 I BGB
3. Aufrechnung gem. § 389 BGB
4. Annahme an Erfüllungsstatt § 364 I BGB
5. Auflösene Bedingung gem. § 158 II BGB. 6. Minderung gem. §§ 437 I Nr. 2, 441 I BGB
III. Anspruch durchsetzbar
1. § 275 II BGB und § 275 III BGB
2. Einrede der Verjährung aus § 214 I BGB
3. Einrede der Bereicherung gem. Schema: AGB-Kontrolle - Juraeinmaleins. § 821 BGB
IV. Ergebnis
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Schema Agb Prüfung Tv
[Aufbauhinweis: AGB haben keinen festgelegte Prüfungsstandort. Vielmehr müssen diese immer dort angesprochen werden, wo AGB etwas in einem Vertrag regeln sollen. ] I. Eröffnung des Anwendungsbereichs von §§ 305 ff. BGB
1. Eingeschänkt anwendbar
auf Arbeitsverträge, § 310 IV S. 2 BGB
2. Keine Anwendung
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Familienrecht, Betriebsvereinbarungen und Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträge, § 310 IV S. 1 BGB
3. Besonderer Ausschluss
§ 476 BGB; §§ 444, 639 BGB
II. Vorliegen von AGB
Vorformulierte Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen und vom Verwender einseitig bei Abschluss des Vertrags gestellt. MERKE Dir folgende Ausnahmen:
Ausgehandelte AGB erfüllen nicht das Kriterium der "Vorformuliertheit", § 305 I S. 3 BGB Gegenüber Verbrauchern reicht bereits die erstmalige Verwendung, § 310 III Nr. 2 BGB AGB zählen bei Verbrauchen immer als vom Unternehmer gestellt, § 310 III Nr. 1 BGB
III. Schema agb prüfung et. Einbeziehung im Einzelfall
gegenüber Verbrauchern, § 305 II BGB - Ausnahmen § 305a BGB sowie § 305b BGB (Individualabrede)
gegenüber Unternehmern, § 310 I S. 1 BGB - P: Widersprechende AGB
IV.
136 Weiter ist zu prüfen, ob vorrangige Individualabreden bestehen, die den AGB widersprechen. Gem. § 305b BGB hat die individuelle Vereinbarung Vorrang, sodass die AGB-Klausel als abbedungen angesehen wird. e) Keine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. AGB-Kontrolle, §§ 305 ff. BGB | Jura Online. 1 BGB 137 Klauseln, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Infolgedessen wird deren Inhalt im Rahmen der AGB-Kontrolle nicht weiter überprüft. Definition Hier klicken zum Ausklappen Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn sie an versteckter Stelle steht, sodass der Durchschnittsarbeitnehmer nicht mit ihrer Einordnung in den tatsächlichen Regelungskreis rechnen muss. Beispiel Hier klicken zum Ausklappen In den Regelungen zur Krankmeldung findet sich mitten im Fließtext und ohne besondere Hervorhebung eine Klausel zur Vertragsstrafe bei rechtswidriger Kündigung durch den Arbeitnehmer.