Einrichtungsgegenstände mitvermietet werden. Außerdem können Vermieter den Möblierungszuschlag auch während des laufenden Mietverhältnisses erstmals verlangen. So z. B. wenn bei der möblierten Vermietung bisher noch kein Möblierungszuschlag geltend gemacht wurde. Der Vermieter darf dann die Miete durch einen Möblierungszuschlag bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die möblierte Wohnung erhöhen. Die ortsübliche Vergleichsmiete einer möbliert vermieteten Wohnung ist immer der ortsübliche Mietpreis einer unmöblierten Wohnung zuzüglich dem Möblierungszuschlag. Da letzterer variiert haben Vermieter hier also grds. Wertverlust möbel rechner. einen großen Spielraum II. Wie hoch darf der Möblierungszuschlag sein? Für die festzusetzende angemessene Höhe des Möblierungszuschlages ist nach einem Urteil des Landgericht (LG) Berlin auf den sog. Zeitwert der Möbel abzustellen (Landgericht Berlin, Urteil vom 21. 03. 2003, Az. : 63 S 365/01). Mit dem sog. Zeitwert der Möbel ist der Nutzungs-Wert der Möbel gemeint. Abgestellt wir immer auf den Zeitpunkt des Verlangens des Möblierungszuschlags und nicht den Anschaffungswert.
Es reicht die Angabe eines Gesamtmietpreises. IV. Muss der Mieter den Möblierungszuschlag immer zahlen? Nur dann, wenn der Möblierungszuschlag berechtigt ist. Es muss sich um eine möblierte Vermietung handelt und der Möblierungszuschlag muss angemessen sein. Sind einzelne Möbel oder Einrichtungsgegenstände vorübergehend nicht benutzbar oder insgesamt nicht mehr wohntauglich, kann der Mieter die Reparatur bzw. den Austausch verlangen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 01. 07. 2015, Az. : 13 S 154/14). Die Miete und den inbegriffenen Möblierungszuschlag darf der Mieter dann mindern. In dem Fall, dass der Mieter einzelne mitvermietete Möbel oder Einrichtungsgegenstände nicht benutzen kann handelt es sich um einen Mietmangel. V. Fazit Wie hoch der Möblierungszuschlag sein darf und was angemessen ist, richtet sich bei jedem Mietverhältnis nach dem Zustand und Zeitwert der Einrichtung. Legal ist der Möblierungszuschlag, wenn er 2% des Zeitwerts der Einrichtung und Möbel beträgt. Im Einzelfall sind aber immer Abweichungen möglich.
Da die Möbel, nun bereits drei Jahre genutzt wurden, bleibt für die Berechnung des Zeitwerts die Restnutzungsdauer von 7 Jahren als Ansatzpunkt. Der Zeitwert wird gemäß dem Urteil des Landgericht Berlin wie bei der linearen Abschreibung im Steuerrecht berechnet. Das geht wie folgt: Anschaffungswert: Nutzungsdauer x Restnutzungsdauer= aktueller Zeitwert Berechnung: 6. 000, 00 Euro: 10 = 600, 00 Euro (Jährlicher Nutzungswert bzw. linearer Zeitwert) Da 7 Jahre Restnutzungsdauer verbleiben ist dieser Wert mit 7 zu multiplizieren. Berechnung: 600, 00 Euro x 7 = 4. 200, 00 Euro. Somit haben die Möbel nach dreijähriger Nutzung einen Restnutzungs- bzw. Zeitwert von 4. Davon kann der Vermieter 2%, mithin 84, 00 Euro als monatlichen Möblierungszuschlag verlangen. Berechnung: 4. 200, 00 Euro: 100 = 42, 00 Euro (also 1%) x 2 = 84, 00 Euro (also 2%). Hinweis: Vermieter müssen den Möblierungszuschlag nicht gesondert im Mietvertrag ausweisen. Es ist also nicht erforderlich, dass der Vermieter dem Mieter den Zeitwert der Einrichtung und die Berechnung des Möblierungszuschlags offenlegt.