22. 08. 2019
Kampagne zur Anpassung der Gebührenordnung für Zahnärzte an die Preisentwicklung
Berlin, 22. 2019 – Die Bewertung aller zahnärztlichen Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden oder durch die private Krankenversicherung erstattet werden, muss von der Bundesregierung endlich der aktuellen Preisentwicklung angeglichen werden, fordert die Zahnärztekammer Berlin (ZÄK Berlin). Stellungnahmen zur GOZ: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK). Die Berechnungsgrundlage für den Punktwert der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) liegt seit 1988 unverändert bei 5, 6241 Cent. In jedem anderen Beruf ist es üblich und selbstverständlich, die Leistungsvergütung an die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Appelle der Zahnärzteschaft wurden jedoch in den letzten Jahrzenten von der Politik nur belächelt. Der GOZ-Punktwert unterliegt faktisch einer großen Abwertung. "Die GOZ muss an die Preisentwicklung angepasst werden und damit einen automatischen Anstieg um den jährlichen Preissteigerungsindex erhalten", so Dr. Karsten Heegewaldt, Präsident der ZÄK Berlin.
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Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden. (2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Ab-sprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muss neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungs-satz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen. GOZ-Analyse: Bundeszahnärztekammer - Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK). Hygieneanforderungen und Preisanstieg COVID 19 stellt die Zahnarztpraxen vor immense hygienische Anforderungen – zum einen, um der weiteren Verbreitung der Krankheit keinen Vorschub zu leisten, zum anderen zum Schutz der Patienten, des Praxispersonals und nicht zuletzt der eigenen Gesundheit.
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Rechtsgrundlagen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 4 Gebühren (3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. ZAHNÄRZTEKAMMER BERLIN: Presse - Meldungen - Meldungen Detail. (4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses (2) Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 2 Abweichende Vereinbarung (1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz3) ist nicht zulässig.
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Zwar kann nach aktuellem Stand die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. In der Regel sind daher in der zahnärztlichen Praxis die üblichen Standard-Hygienemaßnahmen mit konsequentem Tragen des Mund-Nase-Schutzes und Handschuhen sowie adäquate Händehygiene mit korrekter Anwendung der hygienischen und ggf. der chirurgischen Händedesinfektion unter Beachtung der Einwirkzeit als ausreichend an-zusehen. Zahnärztekammer berlin gov.uk. Das Tragen von Mund-Nasen-Schutz und Schutzbrille verringert das Infektionsrisiko durch Aerosole sowie von Blut- und Speichelspritzern. Die Hygienemaßnahmen sind regelmäßig zu prüfen und dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den gültigen Verordnungen/Richtlinien anzupassen. Für die Behandlung bereits diagnostizierter oder im dringenden Verdacht für eine Corona-Virusinfektion stehender Patienten sind erweiterte Schutzmaßnahmen (z. B. geschlossener Schutzkittel, Kopfhaube und Tragen von FFP-Schutzmasken) angezeigt.
eine Berücksichtigung bei der Bemessung der erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach § 5 Abs. 2 in Betracht. Das Kriterium der Schwierigkeit– auch Schwierigkeit des Krankheitsfalles (vgl. Abs. Satz 2) – bietet eine Möglichkeit, körperliche und geistige Belastungsaspekte bei der Leistungserbringung zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung subjektiver Schwierigkeiten nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich gleichwohl, die ursächlichen objektiven, zur subjektiven Schwierigkeit führenden Umstände in der Rechnung aufzuzeigen. Hierunter kann die Behandlung mit besonderen Ansteckungsrisiken und damit verbundener Belastung subsumiert werden. Der besondere Aufwand für Hygienemaßnahmen wird sich zudem in einem erhöhten Zeitaufwand niederschlagen, der ebenfalls bei der Gebührenbemessung einbezogen werden könnte. Das Kriterium Umstände bei der Ausführung bildet einen Auffangtatbestand für einen besonderen Aufwand, der sich nicht in der Schwierigkeit oder dem Zeitaufwand niederschlägt. Zahnärztekammer berlin go to website. Hierzu zählen insbesondere Verständigungsschwierigkeiten oder Behandlungen außerhalb der Praxis z. im Zusammenhang mit Unfällen, aber durchaus auch andere Behandlungsumstände, die in der Person des Patienten bzw. seinem aktuellen Zustand begründet sind.