Der Bundesgerichtshof hat dem Scheinvater nun einen auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Auskunftsanspruch gegen die Mutter zugebilligt. Mutter verweigert jegliche auskunft an vater instagram. Ein solcher Anspruch besteht nach Auffassung des BGH, wenn auf der Grundlage einer besonderen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen ist, während der andere Teil leicht in der Lage ist, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um diese Ungewissheit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen hat der Senat vorliegend als gegeben angesehen, da dem Kläger nicht bekannt war, gegen wen er seinen Unterhaltsregress geltend machen konnte, während die Beklagte Mutter diese Person unschwer benennen konnte: Der tatsächliche Vater war ihr bekannt und leistete mittlerweile sogar Kindesunterhalt. Die weiteren erforderlichen besonderen Rechtsbeziehungen leitete der Senat aus dem auf Aufforderung der Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnis ab. Die Beklagte habe nämlich wider besseres Wissen erklärt, dass nur der Kläger als Vater ihres Kindes in Betracht kam und diesen somit zum Vaterschaftsanerkenntnis verleitet.
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§ 1686 S. 1 BGB könne jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspreche. Dieses Recht bestehe unabhängig von jeglicher Sorgeregelung, also auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge und greife daher im Grundsatz auch zugunsten des Antragstellers, der mit der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für die betroffenen vier Kinder gemeinsam ausübe. Dem Auskunftsrecht stehe grundsätzlich auch nicht entgegen, dass seit längerem keine Umgangskontakte zwischen dem Vater und den betroffenen Kindern stattgefunden hätten. Mutter verweigert auskunftspflicht gegenüber dem leiblichen vater. Zu beachten sei jedoch die Funktion des Auskunftsrechts als "Ersatzrecht" für den Umgang. Insoweit erscheine es fraglich, ob dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Norm zustehe. Ein solches sei nur dann gegeben, wenn der Auskunft begehrende Elternteil keine anderweitige Möglichkeit habe, sich über die persönlichen Verhältnisse auf andere Art und Weise zu unterrichten.
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Leitsatz Gegenstand der Entscheidung war das berechtigte Interesse eines sorgeberechtigten Vaters auf Auskunftserteilung über die persönlichen Verhältnisse seiner Kinder und den Umfang der Auskunftspflicht. Der Auskunft begehrende Vater übte die elterliche Sorge gemeinsam mit der Mutter aus. Sein Umgangsrecht mit den Kindern hatte er seit März 2005 - trotz entgegenstehenden Wunsches der Kinder - nicht mehr ausgeübt. Das AG verpflichtete die Mutter zur quartalsweisen Auskunftserteilung über den Gesundheitszustand, die schulische Entwicklung, außerschulische Interessen und Veranstaltungen, Religion und Sparvermögen. Hiergegen legte der Vater Beschwerde ein und begehrte die Ausweitung des Auskunftsrechts, u. a. einen 14-tägigen Bericht. Das OLG teilte mit, dass es beabsichtigte, die Beschwerde zurückzuweisen. Mutter verweigert jegliche auskunft an voter pour. Sachverhalt siehe Kurzzusammenfassung Entscheidung Nach Auffassung des OLG kam eine Ausweitung des dem Antragsteller erstinstanzlich zuerkannten Auskunftsrechts nicht in Betracht. Gem.
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Erstmals ist der Auskunftsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 in das Gesetz eingefügt worden, und zwar als § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für die ehelichen und als § 1711 Abs. 3 BGB a. F. unter Verweisung auf § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für nichteheliche Kinder. Danach bestand der Anspruch nur bei berechtigtem Interesse. Auskunft konnte auch nur verlangt werden, "soweit ihre Erteilung mit dem Wohl des Kindes vereinbar" war. Im Zuge der Neuregelung des gesamten Kindschaftsrechts durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16. Kein Umgang, keine elterliche Sorge – aber ein Auskunftsanspruch? - Kind und Recht - Kein Umgang, keine elterliche Sorge – aber ein Auskunftsanspruch? - Kind und Recht. 12. 1997 ist der Auskunftsanspruch neu gefasst worden. § 1686 BGB gilt nunmehr für alle Kinder, unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Auskunft kann nunmehr verlangt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Er gilt für Eltern, nicht für weitere Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB. Für Streitigkeiten ist nunmehr, anders als seit 1980, nicht mehr das Vormundschaftsgericht sondern das Familiengericht zuständig.
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Es gehe ihm lediglich darum, Macht über sie auszuüben und Rache für seine gekränkte Ehre nehmen zu können. Der Vater habe in einem Chat mit dem Bruder der Mutter sogar hasserfüllte Parolen gegen sie und ihr Kind geäußert und mit einer Kindesentführung gedroht. Der Antragsteller räumte ein, dass er gegenüber der Kindesmutter gewalttätig gewesen war. An dem Kind liege ihm jedoch viel und auch durch die Zeit in Haft habe sich daran nichts geändert. Eine Beschwerde der Mutter blieb erfolglos. Auskunftsanspruch über die Entwicklung des eigenen Kindes | Rechtsanwalt Hagen. Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm bestätigte den Beschluss des Familiengerichts Bottrop, da die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches gemäß § 1686 BGB erfüllt seien und die Erteilung der verlangten Auskunft nicht dem Kindeswohl widersprechen. Gründe, die eine Versagung des Umgangsrechts rechtfertigen, genügen hier nicht. Rechtsanwalt Dreier, Fachanwalt für Familienrecht bei "Buerger" in Hagen: "Auch dem besagten Chat konnte das Gericht keine rechtsmissbräuchlichen Vorhaben seitens des Vaters entnehmen.
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Anders geht es nicht, man kann sich ja nicht 3 Monate Urlaub nehmen. von Rechtsanwalt Klaus Wille
Seine Mutter war psychisch krank und verweigerte den Kontakt zu ihrem Sohn.... Meiner Mutter wurde dies jedoch zu anstrengend.... Auch Nachhilfe in dieser Zeit in Höhe von 1270 € bezahlte sie. - Hinzu kommen/kamen Ausgaben für Computer, Ärzte, Urlaube, Kleidung, Geschenke, Hobbys... - Taschengeld erhielt ich auch immer nur von ihr. 23. 7. 2014
von Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
Ich habe meinen Exmann schon vor Monaten gesagt, dass er die Kinder am Anfang der Ferien (31. 07. Mutter verweigert jegliche auskunft an voter pour les. 2014) haben kann und ich ab Mitte August mit den Kindern etwas plane.... Er will die Kinder nun am 02.... Da der Mandant sich für den abgesprochenen Zeitraum (Anfang Ferien bis Mitte August) Urlaub genommen hat und eine kurzfristige Umdisponierung betriebsbedingt nicht möglich ist, gehen wir davon aus, das es zwischen der vereinbarten Umgangsregelung verbleit. 30. 6. 2014
von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Ich habe für unser gemeinsames Kind (4) ein Umgangsrecht mit Ferienregelung gerichtlich zugesprochen bekommen.
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