Das BAG hob die klageabweisenden Entscheidungen des ArbG Darmstadt und des Hess. LAG auf und gab der Klage statt. Die Klägerin habe gem. § 7. 2 MTV BAP/DGB i. V. m. § 9 Ziff. 1) lit. b) MTV F einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag für die im Streitzeitraum in der Zeit zwischen 05:00 und 06:00 Uhr geleistete Arbeitsstunden. Bezahlung nach b.a.r.k. Der Umstand, dass für die Beschäftigten des Einsatzbetriebs nach § 9 Ziff. b) MTV F erst eine Nachtarbeit von zwei Stunden anspruchsauslösend sei, sei für den Anspruch nach § 7. 2 MTV BAP/DGB ohne Bedeutung. Dies ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Tarifnorm. Bereits der Wortlaut der Tarifbestimmung, von dem vorrangig auszugehen sei, spreche für ein solches Verständnis. § 7 MTV BAP/DGB trage die Überschrift "Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit/Zuschläge". 2 Abs. 1 MTV BAP/DGB definiere dabei nicht nur – anders als beispielsweise § 2 Abs. 3 ArbZG – danach, was als Nachtzeit im Tarifsinne gelte, sondern fixiere, dass Nachtarbeit die Arbeit in der Zeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr sei.
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Das ergibt sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers § 241 Absatz 2 BGB. Bei einer Flugreise ist deshalb grundsätzlich die Reisezeit erforderlich, die bei einem Direktflug in der Economyclass anfällt, es sei denn, ein solcher wäre wegen besonderer Umstände dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Kein privater Zwischenstopp auf Kosten des Arbeitgebers Damit kann ein Arbeitnehmer keinen Zwischenstopp auf Kosten des Arbeitgebers einlegen, wenn dieser im rein privaten Interesse ist und sich die Reisezeit dadurch (deutlich) verlängert. Zu vergüten ist auch dann nur die Dauer der Reisezeit, die der direkte Weg in Anspruch genommen hätte. Vergütung von Reisezeiten: Was gilt bei Dienstreisen? | Personal | Haufe. In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers für die Hin- und Rückreise statt eines direkten Flugs in der Economyclass einen Flug in der Businessclass mit Zwischenstopp in Dubai gebucht, was die Reisezeit erheblich verlängert hatte. Diesen zusätzlichen Zeitaufwand des Umwegs über Dubai samt Zwischenlandung sah das BAG als nicht erforderlich und deshalb als nicht vergütungspflichtig an.
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Arbeitgeber sollten Vergütungsregeln zu Reisezeiten treffen Zu diesen allgemeinen Vorgaben des BAG sind jedoch individuelle Ausnahmen möglich. So kann die Vergütung von Reisezeiten, die außerhalb der regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit anfallen, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individualvertraglich abweichend geregelt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Arbeitsverträge in der Regel formularmäßig verwendet werden. Bezahlung nach bza full. Daher wird es wohl nicht ausreichend sein, Reisezeiten aus der vergütungspflichtigen Arbeitszeit vollständig auszunehmen. Hierin dürfte eine unangemessene Benachteiligung zu sehen sein (§ 307 Abs. 1, 2 BGB). Abweichende Vergütung für Reisezeiten ist möglich Daher sollte die einzelvertragliche Regelung zur Vergütung von Dienstreisen grundsätzlich eine Vergütungspflicht vorsehen. Diese könnte allerdings der Höhe nach von der Vergütung für die Haupttätigkeit abweichen. Bei der individualvertraglichen Vereinbarung der Vergütungspflicht von Reisezeiten ist jedoch auch zu bedenken, dass diese gegebenenfalls nach dem Günstigkeitsprinzip durch für den Arbeitnehmer bessere Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verdrängt werden können.
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