04. 11. 2008 | Internationales Erbrecht von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn Das französische Erbrecht ist in Art. 724 ff. Code Civil (CC) geregelt (Döbereiner, in Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. ; zum alten Recht Ferid, in: Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht, Frankreich). Das Erbrecht ist zum 1. 7. 02 und 1. 1. 07 grundlegend geändert worden (zu den Änderungen 2002 Rombach, ZEV 02, 271; zu denen in 2007 Gresser, ZErb 06, 407; Klima, ZEV 06, 440). Gesetzliche Erbfolge Das französische Recht knüpft an das klassische römische Recht an und teilt die Erbberechtigten in vier Klassen ein, Art. 734 Nr. 1 bis 4 CC. Übersicht: Gesetzliche Erbfolge in Frankreich Klasse 1: Abkömmlinge des Erblassers, bei denen das System der Repräsentation gilt (die Enkel treten an die Stelle vorverstorbener Kinder), Art. 752, 753 CC; Klasse 2: Eltern und Geschwister nebst deren Kindern, wobei eine Repräsentation nur für die Geschwister erfolgt, Art. 752 CC; Klasse 3: sonstige direkte Vorfahren des Erblassers, also Großeltern und Urgroßeltern sowie Klasse 4: weitere Seitenverwandte des Erblassers (bis zum sechsten Grad, Art.
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Wo sich die einzelnen Nachlassgegenstände befinden, ist unerheblich. Dem Erblasser wird zudem die Möglichkeit eingeräumt eine Rechtswahl zugunsten seines Heimatlandes zu treffen. Wer die Doppelstaatsangehörigkeit besitzt, hat sogar die Wahl zwischen dem Recht beider Staaten. Vor dem Eintritt der EU-Erbrechtsverordnung spielte insbesondere die Belegenheit der Nachlassgegenstände neben der Staatsangehörigkeit des Erblassers eine große Rolle. Auch wenn ein Deutscher verstarb, unterlag die Erbfolge seiner in Frankreich belegenen Immobilie dem französischen Recht. Die Erbfolge konnte somit eine völlig andere sein als für den in Deutschland befindlichen Nachlass. Es fand eine Nachlassspaltung statt. Noch heute kann eine solche Spaltung zu Überraschungen führen, wenn der Nachlass in Zeitpunkt des Erbfalls nicht juristisch fachgerecht vollzogen wurde und es zu einem nachfolgenden Erbfall kommt. Französisches Erbrecht – ein Überblick Gesetzliches Erbrecht: Das französische gesetzliche Erbrecht ist wie das Deutsche ein Verwandtenerbrecht.
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Frankreich
Anwendbares Erbrecht
Das anwendbare Erbrecht richtet sich in Fällen mit Bezug zu Frankreich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Nach dieser ist grundsätzlich das Recht des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers anwendbar. Dies gilt aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Ländern, die die EuErbVO nicht anwenden. Erbfolge
In Frankreich gilt – wie in den meisten europäischen Ländern – der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Der Erbe erbt vom Erblasser »Alles«, insbesondere also nicht nur positive, sondern auch negative Vermögenswerte (Schulden). Die Rangfolge der verwandten Erben teilt sich in vier Erbordnungen. Die erste Ordnung bilden die Abkömmlinge des Erblassers; die zweite die Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder des Erblassers; die dritte die außer den Eltern noch lebenden Vorfahren und die vierte alle weiteren Verwandten des Erblassers bis zur sechsten Ordnung. Der Ehegatte erbt neben den Verwandten des Erblassers. Die Höhe seines Erbteils bestimmt sich danach, welche weiteren Verwandten es gibt.
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Für Erbfälle seit dem 17. 08. 2015 regelt die EU-Erbrechtsverordnung einheitlich, dass sich das anwendbare Recht, nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richtet, sofern keine zulässige Rechtswahl getroffen wurde. Für Erbfälle, die vor dem 17. 2015 liegen, sieht das französische Erbrecht eine Nachlassspaltung vor. Für in Frankreich belegenes unbewegliches Vermögen (Immobilien) gilt das französische Erbrecht. Für das bewegliche Vermögen gilt das Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen (Haupt-) Wohnsitz hatte. Erbfolge nach französischem Recht
Auch nach französischem Recht sind zunächst die Abkömmlinge als Erben zu gleichen Teilen berufen. Verstirbt ein Abkömmling vor dem Erbfall, treten an seine Stelle dessen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, sind die Eltern des Erblassers je zu einem Viertel und die Geschwister insgesamt zur Hälfte als Erben berufen. Ist ein Elternteil nicht mehr vorhanden, fällt dessen Erbteil den Geschwistern zu. Sind keine Geschwister vorhanden, erben die Eltern je zur Hälfte.
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Bei Vorhandensein eines Kindes betrgt die Quote die Hlfte des Nachlasses, bei zwei Kindern zwei Drittel, bei drei und mehr Kinder drei Viertel des Nachlasses. Der berlebende Ehegatte ist durch das Erbrechtsreformgesetz seit 2002 besser gestellt. Nunmehr kann der Ehegatte, der den Erblasser neben den gemeinsamen Kindern und deren Abkmmlingen berlebt, nach seiner Wahl Niebrauch an allen zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermgensgegenstnden des Nachlasses oder volles Eigentum zu einer Quote von ein Viertel am Nachlass beanspruchen. Erbschaftssteuer Wie in Deutschland hngt die Hhe der anfallenden Erbschaftssteuer vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben ab. Das franzsische Erbschaftssteuerrecht rumt relativ geringe Freibetrge ein, so dass bereits ein geringfgiger Erbschaftserwerb der Steuerpflicht unterliegen kann. Der Ehegatte hat einen Freibetrag von 76. 000 , Kinder und Eltern haben einen Freibetrag von jeweils 46. 000 . Der Ehegatte und die Abkmmlinge des Erblassers haben einen steuerpflichtigen Erwerb bis zu 7.
Der Ehegatte steht als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten, Art. 756 ff. CC: Er kann neben Kindern zwischen dem Nießbrauch des gesamten Nachlasses oder dem Eigentum an 1/4 des Nachlasses wählen. Neben den Eltern des Erblassers erbt er 1/2 des Nachlasses zu Eigentum. Fällt ein Elternteil weg, bekommt er noch ein weiteres 1/4. Der Ehegatte oder die Erben können verlangen, dass der Nießbrauch – Ausnahme: Ehewohnung und Inventar – in eine (wertgesicherte) Leibrente umgewandelt wird. Neben allen anderen Erben erbt er allein, § 757-1 CC. Besonderheiten ergeben sich bei Geschwistern und deren Kindern für von den Eltern des Verstorbenen geschenktes Familienvermögen, §? 757-3 CC (eingehend zum Ganzen Döbereiner, a. a. O., Rn. 66 ff. ). Der Ehegatte verliert sein gesetzliches Erbrecht mit rechtskräftigem Urteil auf Trennung von Tisch und Bett, Art. 732 CC. Die Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens oder die gerichtliche Trennung von Tisch und Bett reicht nicht aus. Daneben steht dem Ehegatten noch für wenigstens ein Jahr ein unentgeltliches Nutzungsrecht an Ehewohnung und dem dazugehörigen Mobiliar zu, Art.
Ordnung). Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten
Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist davon abhängig, welche Verwandten den Erblasser überlebt haben. Autor:
Letzte Änderung: 01. 03. 2008