Audi baut sein hybrides Arbeitsmodell weiter aus. Der Mix aus mobiler Arbeit und Arbeit in Präsenz wird nach der Pandemie die Arbeitswelt im Unternehmen prägen. Derzeit entwickelt das interne Projekt "Better Normal" gemeinsam mit dem Betriebsrat hierzu Handlungsfelder für alle Unternehmensbereiche. Auch für Bereiche, die nicht mobil arbeiten können, werden konkrete Lösungen erarbeitet. Damit treibt Audi die digitale Transformation im Unternehmen kontinuierlich voran. Mobiles Arbeiten ist bei Audi fest in der Unternehmenskultur verankert. Die Zusammenarbeit soll auch in Zukunft flexibel, selbstbestimmt und eigenverantwortlich erfolgen, erklärt Personalvorständin Sabine Maaßen: "Es ist nicht mehr die Frage, ob hybrides Arbeiten kommt, sondern wie wir damit umgehen. " Die Betriebsvereinbarung (BV) "mobiles Arbeiten" aus dem Jahr 2016 bietet dafür die regulatorische Grundlage. Seitdem dürfen Audi Beschäftigte zu Hause oder unterwegs arbeiten, wenn es mit ihrer Aufgabe vereinbar ist. In der Pandemie wurde mobiles Arbeiten für viele Audianer_innen zum Alltag.
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Muster Betriebsvereinbarung Mobiles Arbeiten Live
ServiceCenter / Recht / Mobiles Arbeiten
Letzte Aktualisierung: 28. März 2022
Leitfaden
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Pausenzeiten, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagsschutz gelten für jede*n Mitarbeiter*in, egal wo gearbeitet wird. Entscheidend gerade bei mobiler Arbeit ist die Dokumentation der Arbeitszeit. Denn bei diesem Arbeitsmodell kann die reine Präsenz im Büro eben nicht Grundlage der Arbeitszeit sein. Die sonst häufig praktizierte Digitalerfassung der Arbeitszeit kommt für die mobil oder in Homeoffice Beschäftigten ebenfalls nicht in Betracht. Daher bedarfes konkreter Absprachen, am besten in einer Betriebsvereinbarung, wie genau die Arbeitszeit zu dokumentieren ist. Häufig wird die*der Beschäftigte die Arbeitszeiten manuell notieren und dann die Dokumentation der*dem Vorgesetzten vorlegen. Keine Überwachung und Leistungskontrolle Die technischen Mittel für mobiles Arbeiten erlauben oftmals die Einsicht in das Kommunikations-, Internetnutzungsverhalten der Beschäftigten. Es sollte in einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen werden, dass diese Daten zur Leistungskontrolle herangezogen werden können.