Wurde er nicht selbst in den neuen Betriebsrat gewählt, muss er die konstituierende Sitzung jetzt verlassen. Die Leitung der Sitzung übernimmt der gewählte Wahlleiter. Die Wahl des Vorsitzenden in den Einzelheiten
Es folgt die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters unter Leitung des Wahlleiters nach § 26 BetrVG. Jeder Betriebsrat, mit Ausnahme des Ein-Personen-Betriebsrats in Kleinbetrieben, hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte zu wählen. Für den Ablauf der Wahl existieren keine gesetzlichen Formvorschriften. Bei Stimmengleichheit kann das Los entscheiden. Dieses oder ein anderes Vorgehen müssen jedoch im Vorfeld beschlossen werden. Andere Beschlüsse
Weitere Beschlüsse, wie die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder und die Wahl der Mitglieder des Betriebsausschusses, können nur gefasst werden, wenn alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig geladen sind, der Betriebsrat beschlussfähig ist und die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über die weiteren Punkte zu beraten und abzustimmen.
Betriebsratswahl | Die Konstituierende Sitzung | Betriebsrat
das einladende gewählte Mitglied) eröffnet die konstituierende Sitzung. Dieser stellt zunächst die Beschlussfähigkeit fest. Für die Wahl der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters muss der Betriebsrat beschlussfähig sein. Das heißt, es müssen mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Wahl teilnehmen. Ist in der konstituierenden Betriebsratssitzung nicht mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder anwesend, muss der Wahlvorstand eine neue konstituierende Betriebsratssitzung einberufen. Anschließend wir einer der Betriebsratsmitglieder zur Wahlleiterin bzw. zum Wahlleiter für die anstehenden Wahlen der Sitzung gewählt. Es erachtet sich als sinnvoll, zusätzlich einen Protokollführer zu wählen. Für die Position der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters kann sich jedes gewählte BR-Mitglied bereiterklären, allerdings sollten diejenigen mit dem Anspruch Vorsitzende bzw. Vorsitzender oder derer Stellvertreter zu werden davon absehen. Dies dient zur Vermeidung möglicher Konflikte. Die Aufgabe der Wahlleiterin bzw. des Wahlleiters: Wahl der bzw. des Betriebsratsvorsitzenden und ihres bzw. seines Stellvertreters Gehört die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Wahlvorstandes zum Kreis der gewählten Mitglieder darf sie bzw. er weiterhin an der Sitzung teilnehmen.
Konstituierende Betriebsratssitzung - Ende Der Betriebsratswahl
Als konstituierende Sitzung (von lateinisch constituere für festsetzen, beschließen) wird das erste Zusammentreten eines neu gebildeten Gremiums bezeichnet, in dessen Rahmen meist wichtige Beschlüsse gefasst werden. In dieser ersten Sitzung werden zumeist der Vorsitzende des Gremiums und dessen Stellvertreter gewählt, eine Geschäftsordnung erlassen und andere organisatorische Fragen geklärt. Parlament [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zumeist spricht man von einer konstituierenden Sitzung im Zusammenhang mit der ersten Sitzung eines Parlaments in der neuen Legislaturperiode. In Deutschland gilt nach Art. 39 Abs. 2 GG, dass der Deutsche Bundestag spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammenzutreten hat. Auch der österreichische Nationalrat ist nach Art. 27, Abs. 2 B-VG innerhalb von dreißig Tagen einzuberufen. Unterscheidung von anderen Sitzungen [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Während üblicherweise der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums für die jeweils nächste Sitzung einlädt, so bedarf es für die Konstituierende Sitzung einer Sonderregelung, da der Vorsitzende des Gremiums auf dieser Sitzung ja erst gewählt wird.
Diese ist von dem neu gewählten Vorsitzenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied (zweckmäßigerweise dem Wahlleiter) zu unterzeichnen. Ausblick Mit dem Abschluss der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters steht der Aufnahme der praktischen Arbeit nichts mehr im Weg. Mit Beginn seiner Amtszeit kann das Gremium in das Tagesgeschäft eintreten und seine gesetzlichen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahrnehmen. Für den Wahlvorstand bedeutet dies das Ende seiner Arbeit – bis zur nächsten Betriebsratswahl.