15. 01. 2008 | Mahnverfahren Nimmt der Antragsteller nach Mahnbescheidserlass seinen Mahnantrag zurück, ist das Mahngericht für einen Antrag des Antragsgegners gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nur zuständig, wenn die Antrag stellende Partei einem Kostenantrag des Antragsgegners nicht entgegentritt und sich somit aus ihrem Sachvortrag keine Anhaltspunkte ergeben, ausnahmsweise dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen. Widerspricht der Antragsteller aber einem Kostenantrag, ist für die Kostenentscheidung das Streitgericht zuständig ( OLG Hamburg 30. 11. Teilzahlung nach Zustellung des Mahnbescheides (Mahnbescheid). 06, 10 W 40/06, Abruf-Nr. 080028). Sachverhalt Der Antragsteller und jetzige Kläger hat einen Mahnbescheid beantragt und diesen nach Erlass und Verfügung der Zustellung, aber vor tatsächlicher Zustellung zurückgenommen. Der Mahnbescheid wurde gleichwohl zugestellt, sodass die Antragsgegnerin und jetzige Beklagte Widerspruch einlegte. Die Beklagte beantragte dann, den Rechtsstreit an das im Mahnbescheid als Streitgericht angegebene LG zu verweisen, verbunden mit dem Antrag, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- Teilzahlung nach Zustellung des Mahnbescheides (Mahnbescheid)
Teilzahlung Nach Zustellung Des Mahnbescheides (Mahnbescheid)
Denkbar und für alle Seiten am günstigsten und sichersten wäre natürlich eine Einigung mit dem Schuldner, dass er die Mahnbescheidkosten übernimmt. Dann könnten Sie auch den Mahnantrag zurücknehmen. Bei dem in Rede stehenden Betrag dürfte dies der sinnvollste Weg sein. Die Entscheidung des Gerichts erfolgt "nach billigem Ermessen", so dass es keinen absolut sicheren Weg gibt. Sie haben natürlich Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, und nach Ihren bisherigen Informationen sieht es danach aus, dass Sie Recht bekommen müssten. Sollten Sie unterliegen, bleiben Sie aber auf allen Kosten sitzen. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Rechtsanwalt
Auch § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung schon wiederholt entschieden worden, dass die Vorschrift sich auch auf Fälle des Wegfalls des Klagegrundes vor Anhängigkeit bezieht (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. 03. 2004 – 29 W 284/03 -, zitiert nach JURIS, dort angegebene Fundstelle z. OLGR München 2004, 218-219 m. w. N. ). Vorliegend ist der Klagegrund hinsichtlich der Hauptforderung bereits vor Anhängigkeit (nämlich zwischen Absendung und Eingang des Mahnantrages) weggefallen, hinsichtlich der Zinsen indessen bis zur Klagerücknahme nicht. 3 Satz 3 ZPO erlaubt eine Kostenentscheidung entsprechend den auch in § 91 a ZPO geltenden Maßstäben (vgl. BGH Beschl. v. 27. 2003 -s. o. -). Anwendbar ist die Vorschrift hier – hinsichtlich des die Hauptforderung betreffenden Teils des Rechtsstreits – jedoch deshalb nicht, weil die Klage insoweit weder "daraufhin" noch "unverzüglich" zurückgenommen worden ist. Anlass zur Klagerücknahme war nicht die Zahlung vom 20.