Ferner ist seit 01. 09. 2009, also mit Einführung des FamFG, ein Verfahrenspfleger auch zwingend bei der Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen (§ 1904 Abs. 2 BGB) zu bestellen, wenn es zu einem betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahren kommt (§ 298 FamFG).
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Nach dem FamFG wird dem Betroffenen durch gerichtlichen Beschluss ein Verfahrenspfleger zur Seite gestellt wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Wann diese Erforderlichkeit vorliegt, entscheidet der Einzelfall. In der Regel wird dies bejaht, wenn eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis "alle Angelegenheiten" angeordnet werden soll. Der Verfahrenspfleger ist nicht (wie der gesetzliche Betreuer) gesetzlicher Vertreter des Betroffenen. Er wird ausschließlich dazu bestellt, die Interessen des Betroffenen innerhalb eines Betreuungsverfahrens zu wahren und ihn zu unterstützen. Die Bestellung soll unterbleiben, wenn der Betroffene in dem Betreuungsverfahren von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird. Betreuungsrecht – Zur Stellung des Verfahrenspflegers und seiner Berechtigung Verfassungsbeschwerde im betreuungsrechtlichen Verfahren zu erheben. - Härlein Rechtsanwälte. 12. 09. 2019
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Praxistipp Bei einer umfassenden Betreuung ist vor der Entscheidung die Bestellung eines Verfahrenspflegers erforderlich. Sollte das Gericht davon absehen wollen, bedarf dies einer besonderen Begründung. Fehlt es hieran, so ist nach der Entscheidung des BGH das Rechtsmittel geboten. BGH, Beschl. v. 04. 08. 2010 – XII ZB 167/10, DRsp-Nr. 2010/15558
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Dass dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich auch einzelne restliche Bereiche verbleiben, entbinde jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenden Befugnisse dem Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum mehr belassen. Im konkreten Fall umfasse die Betreuung sämtliche Vermögensangelegenheiten, die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Wohnungsangelegenheiten. Soweit seien alle wesentlichen Bereiche angesprochen. Absehen von der Bestellung Im Einzelfall könne auch vor diesem Hintergrund von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sei sie dann nicht anzuordnen, wenn die Verfahrenspflegerbestellung "einen rein formalen Charakter hätte" (BT-Drucks. 13/7158, S. 36; vgl. Kayser in Keidel, FGG, 15. Aufl. 2003, § 67 Rdnr. Wann ist ein verfahrenspfleger erforderlich app steuerung. 12). Dass der Ausnahmefall vorliegt, bedürfe einer besonderen Begründung. Der BGH weist des Weiteren darauf hin, dass selbst eine unwesentliche Erweiterung um die Aufenthaltsbestimmung einer besonderen Begründung bedürfe, wenn ein Verfahrenspfleger nicht bestellt wird.
Gemessen hieran war das Landgericht verpflichtet, der Betroffenen für das Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist die Betroffene zu einer freien Willensbildung in Bezug auf die Betreuung nicht in der Lage. Sie leidet an einer psychotischen Krise aus dem paranoiden Formenkreis, die mit einem vollkommenen Verlust der Kritikfähigkeit gegenüber der eigenen Situation verbunden ist. Auch wenn mit der Betroffenen ein Gespräch ohne weiteres möglich ist, ist sie nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in der Lage, auf konkrete Fragen eine einfache und verständliche Antwort zu geben. Der Verfahrenspfleger - Institut für Betreuungsrecht. Damit liegen gravierende Beeinträchtigungen der Betroffenen vor, die sie daran hindern, ihre Rechte im Betreuungsverfahren ausreichend wahrzunehmen. Denn es ist ihr nicht möglich, ihre Einwendungen mit einer differenzierten Begründung vorzutragen. In Anbetracht der Bedeutung des konkreten Verfahrensgegenstandes im Beschwerdeverfahren führt diese Beeinträchtigung der Betroffenen dazu, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers zwingend geboten war.