Die Abgabe ist allerdings an eine bestimmte Produktbezeichnung und die zugehörigen medizinisch notwendigen Fälle geknüpft. Zudem ist die Aufnahme in Anlage V befristet. Es können nur die Medizinprodukte abgerechnet werden, die auch namentlich, also mit der exakten Produktbezeichnung, aufgeführt sind. KBV - Arzneimittel-Richtlinie. Ist ein Medizinprodukt nicht in Anlage V der AM-RL aufgeführt oder ist die Befristung abgelaufen, darf das Produkt nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden. Im Falle von isotonischer Kochsalzlösung sind unter anderem folgende Präparate aufgeführt:
Produktbezeichnung Medizinisch notwendige Fälle Befristung der Verordnungsfähigkeit belAir® NaCl 0, 9% Als isotone Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer isotonen Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. 26. Mai 2024 Freka Drainjet® NaCl 0, 9% Zur internen und externen Anwendung wie postoperativer Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen.
- Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie 10
- Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie 2
- Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie 3
- Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie van
Anlage V Zum Abschnitt J Der Arzneimittel Richtlinie 10
Anlage VII der AM-RL enthält Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. Arzneimittel der frühen Nutzenbewertung
Für Arzneimittel, die nach dem 1. Januar 2011 in den Verkehr kommen, erfolgt eine Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der jeweiligen zweckmäßigen Vergleichstherapie. Gesetzliche Grundlage hierfür ist § 35a SGB V.
Die Nutzenbewertung basiert auf Nachweisen des pharmazeutischen Unternehmers, die er spätestens zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens sowie vier Wochen nach Zulassung neuer Anwendungsgebiete des Arzneimittels beim G-BA einreichen muss. Das Ergebnis der Nutzenbewertung wirkt sich auf den Erstattungsbetrag aus, den die gesetzlichen Krankenkassen für das Arzneimittel zahlen. Die Beschlüsse zur frühen Nutzenbewertung sind in Anlage XII der AM-RL aufgeführt. Eine Übersicht aller bewerteten Wirkstoffe finden Sie auf unserer Themenseite. Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie 3. Themenseite frühe Nutzenbewertung
Anlage V Zum Abschnitt J Der Arzneimittel Richtlinie 2
Diese Information steht in der Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie. Arzneimittel oder Medizinprodukt? Arzneimittel dürfen nicht gegen Medizinprodukte ausgetauscht werden und umgekehrt. Normgröße Für Macrogole, die als Arzneimittel zugelassen sind, gilt die Packungsgrößenverordnung für »orale Laxantien in abgeteilter Darreichungsform« N1 = 8-12, N2 = 27-33, N3 = 48-50 Stückzahlverordnung Verschreibt ein Arzt eine konkrete Stückzahl eines Arzneimittels und überschreitet dabei die Menge der größten Normgröße, muss die abgegebene Menge ein Vielfaches der größten Normgröße sein. Diagnose Steht auf dem Rezept eine Diagnose, müssen PTA und Apotheker überprüfen, ob die Diagnose einer Verordnungsfähigkeit entspricht. Daten Die Patientendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Versicherungsdaten) und die Arztdaten (Name, Berufsbezeichnung, Adresse, Telefonnummer, Unterschrift) sind vollständig. Datum Die Abgabefrist von einem Monat ist nicht überschritten. Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie 10. Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsausschluss (verordnungsfähige OTC-Arzneimittel) des gemeinsamen Bundesausschusses Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband Das könnte Sie auch interessieren
Anlage V Zum Abschnitt J Der Arzneimittel Richtlinie 3
29. 11. 2021 ·Nachricht ·Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) | Am 11. 2021 wurde im Bundesanzeiger die Verlängerung der Befristung der Verordnungsfähigkeit der Medizinprodukte "Mircrovisc® plus" und "myVISC Hyal 1. 0" vom 31. 10. Macrogol: Schwerverdauliches Rezept | PTA-Forum. 2021 auf den 01. 09. 2023 angezeigt sowie die der Präparate "Pe-Ha-Visco (2. 0%)" und "polyvisc® 2, 0%" vom 04. 04. 2024 bis zum 26. 05. 2024. | (mitgeteilt von Apothekerin Anja Hapka, Essen)
Anlage V Zum Abschnitt J Der Arzneimittel Richtlinie Van
Auch zur Wundbehandlung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden. 6. Juni 2023 Isotonische Kochsalzlösung zur Inhalation (Eifelfango) Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen Inhalats zwingend vorgesehen ist. Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) | G-BA: Änderung der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie. 16. September 2023 Kochsalz 0, 9% Inhalat Pädia® Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern oder Aerosolgeräten. 17. März 2023 NaCl 0, 9% B. Braun zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen zur Spülung von Wunden und Verbrennungen zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Kathetern zur intra- und postoperativen Spülung bei endoskopischen Eingriffen zur mechanischen Augenspülung 26. Mai 2024 NaCl 0, 9% Fresenius Kabi Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracorporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperativen Blasenspülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-Darmtrakt und von Fisteln und Drainagen.
Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – AM-RL
In der Arzneimittel-Richtlinie sind die allgemeinen Grundsätze für die Verordnung von Arzneimitteln, stofflichen Medizinprodukten und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung festgehalten. Anlage v zum abschnitt j der arzneimittel richtlinie van. In den Anlagen zur Arzneimittel-Richtlinie (Anlage I bis XII) werden im Einzelnen indikations- und wirkstoffbezogene Konkretisierungen, mit dem Ziel einer wirtschaftlichen und qualitätsgesicherten Versorgung mit Arzneimitteln und sonstigen Produkten, getroffen. Dies erfolgt beispielsweise über die frühe Nutzenbewertung neuer Wirkstoffe, Festbetragsgruppenbildungen, den Erlass von Therapiehinweisen, Verordnungseinschränkungen oder Regelungen zum Austausch wirkstoffgleicher Arzneimittel. Anlagen
Weiterführende Informationen
Antragsverfahren OTC (§ 34 Abs. 6 SGB V) Antragsverfahren Medizinprodukte