Ein dritter Nachbesserungsversuch stehe der Beklagten nicht zu. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen:
II. … Ohne Rechtsfehler und auf der Grundlage vollständiger und richtiger Feststellungen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags bejaht. Die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittrechts gemäß §§ 437 Nr. 2, 440 BGB liegen vor. 1. Das Fahrzeug des Klägers ist mangelhaft, § 434 I 2 Nr. 1 BGB. Wassereintritt in den Innenraum als Sachmangel - AutoKaufRecht. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine Undichtigkeit im Bereich der Heckklappe dazu führt, dass Regenwasser in der oberen linken Ecke eindringt, sich in der Verkleidung ansammelt, ein gluckerndes Geräusch während der Fahrt verursacht und sich beim Öffnen des Hecks ins Fahrzeuginnere ergießt. Unerheblich ist dabei, dass der Sachverständige davon abgesehen hat, die schadhafte Stelle genau zu lokalisieren, weil dazu der Spoiler und die Heckscheibe auszubauen gewesen wären. Ausreichend ist der Nachweis, dass eine Fehlstelle vorliegen muss, durch die Wasser eindringt.
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Das Feststellungsinteresse folgt aus den Voraussetzungen der Vollstreckung (§§ 756, 765 ZPO), die der Kläger mit dem Urteil als öffentliche Urkunde nachzuweisen vermag. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs liegen vor, da der Kläger der Beklagten das Fahrzeug zusammen mit seinem Rücktrittbegehren zur Abholung bereitgestellt und dies wörtlich angeboten hatte (§§ 294, 295 BGB) …
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Für diese Beurteilung ist nicht allein auf das Verhältnis der Kosten der Mangelbeseitigung zum Kaufpreis des Fahrzeugs abzustellen (offengelassen in BGH, Urt. v. 14. 09. 2005 – VIII ZR 363/04, NJW 2005, 3490). Eine undichte Stelle der Karosserie eines Fahrzeugs stellt nämlich allein schon wegen der möglichen Folgewirkungen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rn. 524 ff. ) unabhängig von der Höhe der Beseitigungskosten eine erhebliche Beeinträchtigung der Tauglichkeit (BGH, Beschl. 08. 2007 – VIII ZR 19/05, NJW 2007, 2111 m. Anm Reinking; Urt. 11. 2008 – VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508) und damit einen erheblichen Mangel dar (OLG Karlsruhe, Urt. Fahrtauglich bei Wasserfahrzeugen • Kreuzworträtsel Hilfe. 30. 06. 2004 – 12 U 112/04, DAR 2005, 31; Reinking/Eggert, a. a. O., Rn. 488). Dass Teile des Fahrzeugs bisher noch nicht sichtbar korrodiert sind, ändert an dieser Beurteilung nichts (OLG Karlsruhe, Urt. 2004 – 12 U 112/04, DAR 2005, 31). 4. Schließlich hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass im vorliegenden Fall eine Fristsetzung vor Rücktritt ausnahmsweise gemäß § 440 Satz 2 BGB entbehrlich war.
Dass sie den Fehler, obwohl er bereits vorhanden war, nicht gefunden hat, spricht deshalb für eine unzureichende Untersuchung und nicht für besonders widrige Umstände. Insbesondere ist – wegen der bereits vorhandenen Symptome – nicht davon auszugehen, dass sich der Mangel, was der Sachverständige grundsätzlich für möglich gehalten hat, erst nach den Nachbesserungsversuchen der Beklagten entwickelt hat. Dem Kläger war, vor allem weil die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs durch das eindringende Wasser beeinträchtigt war, ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zuzumuten (Reinking/Eggert, a. 184). 5. Weitere Nutzungsvorteile als von der Klageforderung abgesetzt, sind – obwohl das Fahrzeug vermutlich weiter gefahren worden ist und schon das Gutachten eine weitere Laufleistung angibt – nicht anzurechnen. Die Beklagte hat die Anrechnung weiterer Nutzungsvorteile nicht geltend gemacht, und eine automatische Saldierung findet nicht statt (Reinking/Eggert, a. 636 f. m. w. Nachw. ). 6. FAHRTAUGLICH BEI WASSERFAHRZEUGEN - Lösung mit 7 - 11 Buchstaben - Kreuzwortraetsel Hilfe. Der Feststellungsantrag ist schließlich ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt.