Eine echte Betriebsaufspaltung entsteht durch die Aufteilung einer bisher einheitlichen Gesellschaft auf zwei selbstständige Rechtsträger. Durch die Aufsplittung ergeben sich zwei Gesellschaften, die nach ihrer Aufgabe Besitz- und Betriebsunternehmen heißen. Bei der unechten Betriebsaufspaltung werden von vornherein zwei getrennte Unternehmen gegründet, von denen eine Gesellschaft das wesentliche Anlagevermögen und dessen Verpachtung übernimmt (Besitzunternehmen), während die andere Betriebsgesellschaft die eigentliche gewerbliche Tätigkeit übernimmt. Betriebsaufspaltung: Echte vs. unechte Betriebsaufspaltung. Eine sogenannte umgekehrte Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft als bestehendes Unternehmen wesentliche Teile ihres Anlagevermögens auf ihre Gesellschafter überträgt und diese anschließend die Anlagegüter zur Weiterführung des Betriebes an die Kapitalgesellschaft wieder verpachtet (Ausgründung der Besitzgesellschaft). Was versteht man unter der sachlichen Verflechtung bei einer Betriebsaufspaltung? Eine sachliche Verflechtung vermutet die Finanzverwaltung, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt.
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- Die sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung
- Betriebsaufspaltung: Echte vs. unechte Betriebsaufspaltung
Sachliche Verflechtung Bei Der Betriebsaufspaltung - Nwb Datenbank
Deubner Steuern & Praxis Von sachlicher Verflechtung ist immer dann die Rede, wenn die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Dabei ist jedoch die Frage danach, ob es sich um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt ausschließlich aus dem Blickwinkel der Betriebsgesellschaft zu betrachten. Sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung - NWB Datenbank. Voraussetzung einer sachlichen Verflechtung ist somit, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt, welches sich in der Besitzgesellschaft – in der Regel ein Einzelunternehmen oder eine GbR – befindet und es sich bei der Vermietung an die Betriebsgesellschaft – regelmäßig eine GmbH – um eine wesentliche Betriebsgrundlage handelt. Näheres zur sachlichen Verflechtung und der Betriebsaufspaltung erläutern wir in unseren Fachbeiträgen. Dazu halten wir zahlreiche Gerichtsentscheidungen rundum das Thema Verflechtung und Betriebsaufspaltung für Sie bereit. Klicken Sie gleich hier! Betriebsaufspaltung: Der Begriff der sachlichen Verflechtung Die sachliche Verflechtung liegt vor, wenn ein Unternehmen (das Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder auch Kapitalgesellschaft (das Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt.
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Zum Urteil geht es mit einem Klick! Mehr erfahren Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung: Betriebsaufspaltung bei Verpachtung freiberuflichen Mandantenstammes (FG München - Urteil vom 10. 06. 2010 8 K 460/10) Das FG München hatte dazu Stellung zu nehmen, ob es eine Betriebsaufspaltung begründet, wenn ein Angehöriger eines freien Berufs seinen Mandantenstamm an eine verflochtene GmbH verpachtet, wie auch, inwieweit die Einnahmen aus der Verpachtung des Mandantenstammes nicht etwa deshalb freiberufliche Einkünfte bleiben, weil dieser in der früheren freiberuflichen Steuerberaterkanzlei "aufgebaut" worden ist. Betriebsaufspaltung: Begründung und Voraussetzungen | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Das Urteil des FG München aus der Rubrik "Rechtsprechung zu sachliche Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung" lesen Sie auf dieser Seite! Mehr erfahren
Die Sachliche Verflechtung Bei Der Betriebsaufspaltung
4. 2 Beteiligungs- und Beherrschungsidentität Für die Annahme einer personellen Verflechtung müssen beide Unternehmen von einer Person oder Personengruppe in der Weise beherrscht werden, dass diese ihren geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen durchsetzen kann. Dies ist nicht nur bei Identität der Beteiligungen möglich, sondern es reicht eine sog. Beherrschungsidentität aus. Eine personelle Verflechtung setzt also nicht voraus, dass an beiden Unternehmen die gleichen Beteiligungsverhältnisse derselben Personen bestehen, es genügt, wenn an beiden Unternehmen mehrere Personen in unterschiedlicher Höhe beteiligt sind, die zusammen in beiden Unternehmen über die Mehrheit der Stimmen verfügen (sog. Personengruppentheorie). [1] Unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse A und B sind Eigentümer eines Grundstücks je zur Hälfte. Das Grundstück ist an eine GmbH vermietet, an der A zu 70% und B zu 30% beteiligt sind. Dass in solchen Fällen Beherrschungsidentität besteht, wird damit begründet, dass diejenigen Personen, die sowohl am Besitzunternehmen als auch an der Betriebsgesellschaft beteiligt sind, unabhängig von der unterschiedlichen Beteiligungshöhe und der Vertragsgestaltung "eine durch gleichgerichtete Interessen geschlossene Personengruppe" bilden.
Betriebsaufspaltung: Echte Vs. Unechte Betriebsaufspaltung
Ohne abweichende Vereinbarung kann in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur einstimmig entschieden werden; deshalb kann A im Fall (4) im Besitzunternehmen ohne B keine Entscheidung treffen. B ist aber an der Betriebsgesellschaft nicht beteiligt. Der Bundesfinanzhof hat deshalb mehrfach entschieden, dass keine personelle Verflechtung besteht. Die Verwaltung wendet diese Rechtsprechung nicht an; wenn festgestellt werden kann, dass der Mehrheitsgesellschaft de facto seinen Willen im Besitzunternehmen verwirklichen kann
[12] Carlè (2014), Tz. 321. [13] BFH-Urteile vom 24. 1968, I 76/64, BStBl II 1968, 354 und vom 06. 03. 1997, XI R 2/96, BStBl II 1997, 460. [14] BFH-Urteil vom 24. 08. 1989, IV R 135/86, BStBl II 1989, 1014. [15] BFH-Urteile vom 23. 09. 1998, XI R 72/97, BStBl II 1999, 281 und vom 02. 1997, X R 21/93, BStBl II 1997, 565. [16] BFH-Urteil vom 26. 1993, I R 86/92, BStBl II 1994, 168. [17] BFH-Urteil vom 24. 1991, X R 84/88, BStBl II 1991, 713. [18] BFH-Urteil vom 19. 2002, VIII R 57/99 und BFH-Beschluss vom 22. 1988, III B 9/87, BStBl II 1988, 537. [19] BFH-Urteil vom 13. 1997, IV R 67/96, BStBl II 1998, 254.