Bei unaufschiebbaren beruflichen Pflichten sind Zeugen grundsätzlich genügend entschuldigt, wenn ihm durch die Wahrnehmung der Zeugenpflicht unzumutbare Nachteile entstehen, beispielsweise wenn eine Kündigung droht. Wann Sie nicht aussagen müssen Wenn Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen können, beispielsweise weil sich die Ermittlungen gegen einen nahen Verwandten oder den Ehepartner richten, sind Sie nicht zur Aussage verpflichtet. Auch wenn Sie sich mit einer Aussage möglicherweise selbst belasten, können Sie die Aussage verweigern. In diesen Fällen sollten Sie sich vorher bei einem kompetenten Strafverteidiger über Ihre Rechte informieren. Mögliche Folgen falscher Angaben bei der Polizei Unwahre Angaben gegenüber der Polizei stellen keine uneidliche Falschaussage dar, auch ein Meineid kann hier nicht begangen werden, was aber nicht bedeutet, dass Sie straflos lügen können. Polizeiliche Vorladung - das müssen Sie beachten. Eine falsche Aussage bei der Polizei kann in verschiedener Hinsicht strafbar sein, beispielsweise wenn Sie andere fälschlicherweise einer Straftat bezichtigen (falsche Verdächtigung gemäß §164 StGB) oder durch Ihre falsche Aussage ein Täter nicht bestraft werden kann (Strafvereitelung gemäß § 258 StGB) oder Sie dem Täter dabei behilflich sind, ihm die Vorteile der Tat zu sichern (Begünstigung gemäß § 257 StGB).
- Verhalten bei einer Vorladung
- Polizeiliche Vorladung - das müssen Sie beachten
Verhalten Bei Einer Vorladung
Denn wenn es an einem konkreten Auftrag durch die Staatsanwaltschaft fehlt, gilt weiterhin, dass auch Zeugen nicht verpflichtet sind, einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten. Ungeachtet dessen sind überraschende Ladungen zur Zeugenvernehmung problematisch: Denn die Polizei greift nicht selten gerade auch dann auf Ladungen als "Zeuge" zurück, wenn sie insgeheim davon ausgeht, dass der Zeuge womöglich mit der Tat zu tun haben oder es sich sogar um den noch unbekannten Täter handeln könnte. So gilt dann einerseits die Zeugenpflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben, zum anderen hat man (anders als Beschuldigter) grundsätzlich kein Zeugnisverweigerungsrecht! Verhalten bei einer Vorladung. Deswegen werden "Zeugenvorladungen" gerne genutzt, um den formal noch als Zeugen vorgeladenen Verdächtigen durch scheinbar harmlose Zeugenangaben einem Anfangsverdacht gegen sich selbst auszusetzen! Denn die Polizei muss einen Zeugen erst dann als Beschuldigten behandeln und belehren -mit allen sich daraus ergebenden Rechten des Beschuldigten- wenn sich der Verdacht gegen ihn so verdichtet hat, dass er "ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt".
Polizeiliche Vorladung - Das Müssen Sie Beachten
ausgefallenen- Verhandlungstag. Was genau wird den Beklagten wohl erwarten? Was den Angeklagten erwartet, kann man nicht vorhersehen. Kommt auf etwaige Vorstrafen an und darauf, ob nur die eine Sache verhandelt wird, oder ob noch mehr angeklagt ist. Kann es passieren das der Beklagte nicht zum Termin erscheint? Natürlich kann das passieren. Wenn er nicht erscheint, erscheint er nicht. Ranbeamen kann man ihn ja schlecht Wenn ja wird es dann einen neuen Termin gegen
Möglich bis wahrscheinlich. oder kann auch in Abwesenheit ein Urteil gesprochen werden? Nur wenn er unentschuldigt fehlt und beim Vorliegen von speziellen, strafprozessrechtlichen Vorausseztungen, z. B. wenn es sich um eine Einspruchsverhandlung gegen einen Strafbefehl handelt (der Einspruch wird dann verworfen) oder falls der Erlass eines Sitzungsstrafbefehls möglich ist (kommt auf die Strafe an, die verhängt werden soll) und die StA das beantragt. Sonst nicht.
Wird man einer Straftat beschuldigt, ist man nicht verpflichtet, polizeilichen Vorladungen Folge zu leisten oder gar auszusagen. Dies ist auch definitiv nicht zu empfehlen. Wenn man aber als Zeuge zur polizeilichen Vernehmung geladen ist, sieht es anders aus! Seit einer Gesetzesänderung Ende 2017 ist man grundsätzlich dazu verpflichtet, auf Ladung vor "Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft" (d. h. konkret bei der Polizei) zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Vernehmung und Ladung ein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 168 Abs. 3 StPO). Allerdings kann die Ladung zur Zeugenvernehmung auch durch die Polizei erfolgen. Deshalb muss in der Zeugenladung darauf hingewiesen werden, ob es sich um eine von der Staatsanwaltschaft initiierte oder eine allein von der Polizei für notwendig erachtete Vernehmung handelt. Dies ist aber oft nicht einfach zu erkennen; die Vorladungen sind oft bewusst in kompliziertem "Amtsdeutsch" gehalten, wodurch oft vorschnell der Eindruck entsteht, dass man zum Erscheinen verpflichtet ist und im Falle des Nichterscheinens hohe Strafen oder gar Verhaftung droht (Obwohl kein konkreter Auftrag der Staatsanwaltschaft vorliegt).