Rechtssichere und konforme Druckgeräte für den EU-Binnenmarkt
Als Notifizierte Stelle (Benannte Stelle) für Druckgeräte unterstützen wir Sie als Hersteller von Druckgeräten umfassend beim Inverkehrbringen Ihrer Produkte im EU-Binnenmarkt. Unsere erfahrenen Ingenieure bieten Ihnen alle EU-weit geforderten Dienstleistungen einer Notifizierten Stelle nach DGRL 2014/68/EU. Wir unterstützen Sie von der Planung über die Fertigung bis zur erfolgreichen CE-Kennzeichnung. Notifizierte Stelle für Druckgeräte | DEKRA. Sie möchten mehr zu unseren Services als Notifizierte Stelle für Druckgeräte erfahren? Unsere Sachverständigen sind für Sie da! Ihre Vorteile
Sicherheit und Betriebsqualität für Ihre Druckgeräte
Umfassende technische Fachexpertise und Branchenerfahrung unserer Sachverständigen
Rechtssicherheit dank sorgfältiger Ausführung der Prüfungen
Individuelle Berücksichtigung Ihrer Betriebsabläufe und Bedingungen vor Ort
Zeitnahe Dokumentation der Prüfergebnisse
Als Notifizierte Stelle für Druckgeräte bieten wir Ihnen Kompetenz und Flexibilität Unsere Sachverständigen prüfen und zertifizieren Ihre Druckgeräte sorgfältig und kompetent.
- Notifizierte Stelle für Druckgeräte | DEKRA
- Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL)
- § 18 ODV Rechte und Pflichten der Benannten Stellen Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
Notifizierte Stelle Für Druckgeräte | Dekra
(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen. (1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6. 2. 3. 1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6. 1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1. 7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1. 7. § 18 ODV Rechte und Pflichten der Benannten Stellen Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung. 6 in Verbindung mit Absatz 1. 5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1. 3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.
DruckgeräTerichtlinie 2014/68/Eu (Dgrl)
31 Absatz 2 Satz 2 des Vorschlags für eine EU-Medizinprodukte-Verordnung i. V. m. Anhang VI, Abschnitte 1 und 2). Soweit sich eine Benannte Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eines Unterauftragnehmers, z. B. eines Labors, bedient, hat eine Akkreditierung dieses Labor ebenfalls Sinn, denn die Akkreditierung erleichtert der gesamtverantwortlichen Benannten Stelle den Nachweis der Eignung ihres Unterauftragnehmers gegenüber ihrer nationalen Überwachungsbehörde. Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU (DGRL). Die EU-Mitgliedstaaten können Stellen benennen, die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehen und die die Anforderungen der Richtlinien und die im Beschluss Nr. 768/2008/EG [3] festgelegten Grundsätze kontinuierlich erfüllen. Haftung [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Benannte Stellen haften für die Korrektheit ihrer Bewertungen im Rahmen der geltenden technischen Regeln für die Prüfverfahren sowie im Schadensfall im Rahmen des nationalen Zivilrechts und des nationalen Strafrechts. Siehe auch [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG)
Einzelnachweise [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
↑ Liste der Benannten Stellen in der Türkei
↑ ( Memento des Originals vom 18. Juni 2015 im Internet Archive) Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft.
&Sect; 18 Odv Rechte Und Pflichten Der Benannten Stellen Ortsbewegliche-DruckgerÄTe-Verordnung
Die erforderliche Akkreditierung ( Abbildung) für die Notifizierten Stellen erfolgt generell nach folgendem Verfahren: Die Mitgliedstaaten der EU notifizieren ausschließlich die Stellen, die ihren Sitz in den jeweiligen Rechtsgebieten haben. Bei Stellen außerhalb der EU hat sich die EU-Kommission die Durchführung des Anerkennungsverfahrens selbst vorbehalten. In Deutschland wurden im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) dazu folgende Regelungen festgelegt: Die Akkreditierung ist erforderlich, wenn im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz selbst oder in einer Verordnung zum GPSG Prüfungen oder Bescheinigungen einer Notifizierten Stelle vorgesehen sind. Dieses bedeutet, dass die Prüfungen oder Bescheinigungen entweder zwingend vorgeschrieben sind oder der Hersteller sie auf freiwilliger Basis beantragen kann. Notifizierte Stelle ist jede von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) als Zertifizierungsstelle dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) benannte und von diesem bekannt gemachte Stelle.
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Für die Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen gelten die Grundsätze und Verfahren der EU-Druckgeräterichtlinie (PED). Einen kompetenten, zuverlässigen und vertrauensvollen Partner an der Hand zu haben, ist speziell dann wichtig, wenn es darum geht, Ihre Druckgeräte einem Konformitätsbewertungverfahren (Module) zu unterziehen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. Als Notifizierte Stelle unterstützen und beraten Sie die Sachverständigen von Qualitech Inspection bei der Erfüllung und Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.