Stand der Technik
Nach Stand der Technik (vgl. DIN 10523: Lebensmittelhygiene – Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich) umfassen die Verfahren zur Kontrolle von Schädlingen bzw. der Schädlingsbekämpfung die Prävention, die Befallsermittlung, die Bekämpfung und die Dokumentation. Ziel bei der Schädlingsbekämpfung ist also, den Befall von Lebensmitteln und deren negative Beeinflussung durch Schädlinge von vornherein auszuschließen. Deshalb stützt sich bei der Schädlingsbekämpfung die Prävention auf drei Säulen: Hygiene, bauliche Absicherung und organisatorische Maßnahmen. Zu letzteren gehört unabdingbar das flächendeckende Schädlingsmonitoring (siehe z. B. DIN 10523, Punkt 4. 1. 2. 2 Organisatorische Maßnahmen, 7. Spiegelstrich). Regelmäßige Sichtinspektionen sind dabei lediglich flankierende Maßnahmen. Schädlingsmonitoring im Lebensmittelbereich: Pflicht oder Kür? | TRNS. Das Monitoringsystem ermittelt kontinuierlich und objektiv das Auftreten von Schädlingen und die jeweilige Befallssituation. Das Monitoringsystem ist die nach Art des Systems und des Zielorganismus differenzierte, durchnummerierte und in einem Lageplan gekennzeichnete Platzierung von Köder-, Klebe-, Licht-, und Pheromonfallen an befallsrelevanten Stellen und deren regelmäßige Kontrolle und Erneuerung.
9783410235149: Schädlingsbekämpfung Im Lebensmittelbereich: Kommentar Zu Din 10523 - Zvab: 3410235140
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DIN 10113-1:1997-07 – Bestimmung des
Oberflächenkeimgehaltes auf Einrichtungs- und Bedarfsgegenständen im
Lebensmittelbereich. Teil 1: Quantitatives Tupferverfahren. DIN 10113-2:1997-07 – Bestimmung des
Lebensmittelbereich. Teil 2: Semiquantitatives Tupferverfahren. 9783410235149: Schädlingsbekämpfung im Lebensmittelbereich: Kommentar zu DIN 10523 - ZVAB: 3410235140. DIN 10113-3:1997-07 – Bestimmung des
Lebensmittelbereich. Teil 3: Semiquantitatives Verfahren mit
nährstoffbeschichteten Entnahmevorrichtungen (Abklatschverfahren).
Schädlingsmonitoring Im Lebensmittelbereich: Pflicht Oder Kür? | Trns
Unter anderem wird hier der Einsatz des HACCP-Konzeptes (Artikel 5) zur kontinuierlichen Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit gefordert. Weitere Forderungen der Verordnung sind gute allgemeine Hygienebedingungen, Schutz gegen Verunreinigungen sowie angemessene Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung. Informationen zur Verordnung (EG) 852/2004 finden Sie hier.
Auf nationaler Rechtsgrundlage basierend ist gemäß §2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) eine nachteilige Beeinflussung "eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln. " Explizit werden in diesem Zusammenhang tierische Schädlinge oder tierische Ausscheidungen aufgezählt. In §3 der LMHV wird verlangt, dass Lebensmittel nur so "hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. " Schädlinge und deren Exkremente sind definitiv als Kontamination und nachteilige Beeinflussung zu bewerten. Entscheidend ist in §3 die Begrifflichkeit der Gefahr. Lebensmittel dürfen selbst der Gefahr der Kontamination bzw. negativen Beeinflussung durch sie nicht ausgesetzt werden. Hieraus ergibt sich die Forderung nach Prävention und Früherkennung und nicht nur der Bekämpfung eines festgestellten Schädlingsbefalls.