Der Schulbuchausschuss ist ein paritätisch besetztes Gremium an der Schule, das heißt, er besteht aus jeweils drei Vertreter/innen der Schülerschaft, des Schulelternbeirats und des Lehrerkollegiums. Wenn eine Fachkonferenz ein neues Lehrbuch einführen möchte, stellt sie einen entsprechenden Antrag an den Schulbuchausschuss und dieser entscheidet nach gründlicher Diskussion darüber. »Ergänzende Vorschriften«
§ 50 SchulG
(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann festlegen, dass über die Einführung genehmigter Schulbücher an der einzelnen Schule ein Schulbuchausschuss entscheidet, in dem Lehrkräfte, Schülerinnen, Schüler und Eltern vertreten sind. »Verwaltungsvorschrift über die Genehmigung, Einführung und Verwendung von Lehr- und Lernmitteln vom 25. 5. Schulausschluss usw - Rechtsanwalt Schulrecht. 1993 - 942 888 (Amtsbl. S. 436)« (Auszug)
6 Schulbuchausschüsse
6. 1 An jeder allgemeinbildenden öffentlichen Schule - mit Ausnahme der Sonderschule - ist zur Entscheidung über die Einführung von Schulbüchern für die Klassenstufen 1 bis 10 ein Schulbuchausschuss zu bilden.
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Er hat die Aufgabe, die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der SEB soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. Der Schulelternsprecher bzw. die Schulelternsprecherin vertritt den SEB gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Der SEB hat Mitsprache in allen Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind. Je nach Thema bedarf es der Anhörung, des Benehmens oder der Zustimmung des SEB. Die Einzelheiten dazu finden sich in §40 SchulG. Der SEB ist in allen wichtigen Gremien der Schule vertreten, z. B. im Schulausschuss, in der Gesamtkonferenz, im Schulbuchausschuss und in den Fachkonferenzen. SEB- Sitzungen finden ca. Schulelternbeirat rheinland pfalz e. alle sechs Wochen in der Schule statt. Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin ist immer dabei. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, aber bei Bedarf können weitere Gäste eingeladen werden. Auf überschulischer Ebene vertreten der Regionalelternbeirat (REB) des Bezirks Koblenz bzw. der Landeselternbeirat (LEB) Rheinland-Pfalz die Rechte der Eltern.
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6. 2 Die Schulbuchausschüsse der einzelnen Schulen bestehen aus je drei Vertretern der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler […]. Die Vorsitzenden der betroffenen Fachkonferenzen nehmen mit beratender Stimme teil. 6. 5 Die Vertreter der Gruppen und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden jeweils von der Gesamtkonferenz, dem Schulelternbeirat und der Klassensprecherversammlung bzw. der Schülerversammlung gewählt. 6. 6 Den Vorsitz im Schulbuchausschuss führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Stellvertretung im Vorsitz richtet sich nach der Stellvertretung im Amt. 6. 8 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss dauert zwei Schuljahre. Eine wiederholte Wahl derselben Mitglieder ist zulässig, wenn für sie die Voraussetzungen fortbestehen. 6. Schulelternbeirat rheinland pfalz aktuell. 9 Die Mitgliedschaft in einem Schulbuchausschuss endet vorzeitig, wenn die Zugehörigkeit zur Schule fortfällt oder das Amt niedergelegt wird. Die Niederlegung des Amtes ist schriftlich gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulbuchausschusses zu erklären.
§ 40 Schulelternbeirat (1) Der Schulelternbeirat hat die Aufgabe die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten. Der Schulelternbeirat soll die Schule beraten, sie unterstützen, ihr Anregungen geben und Vorschläge unterbreiten. (2) Der Schulelternbeirat vertritt die Eltern gegenüber der Schule, der Schulverwaltung und gegenüber der Öffentlichkeit. Elternmitwirkung in Rheinland-Pfalz bm.rlp.de. Er nimmt die Mitwirkungsrechte der Eltern wahr. (3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle Angelegenheiten, die für das Schulleben von wesentlicher Bedeutung sind. (4) Der Schulelternbeirat ist anzuhören bei allen für die Schule wesentlichen Maßnahmen, insbesondere bei Veränderungen des Schulgebäudes, der schulischen Anlagen und Einrichtungen, der Einführung neuer Lern- und Arbeitsmittel, soweit nicht der Schulbuchausschuss zuständig ist, Anträgen an den Schulträger mit Bezug auf den Haushaltsplan der Schule, der Einrichtung von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen (z.