IV. Praxishinweis
Das Bundesarbeitsgericht führt mit seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2011 seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der von dem Arbeitgeber zu beachtenden Maßstäbe für gesetzliche Zustimmungserfordernisse im Elternzeitrecht fort. Verweigerung der verlängerung ihres domainnamens strato vps vserver 6. Ist demnach die Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung oder Verweigerung der Zustimmung zu der begehrten Verlängerung der Elternzeit entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zu treffen, so bedeutet dies, dass dem Arbeitgeber bei seiner Entscheidung zwar ein Ermessensspielraum verbleibt. Er ist jedoch in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern hat die eigenen berechtigten Interessen an einer Nichtverlängerung den Interessen des Arbeitnehmers an der Verlängerung der Elternzeit gegenüberzustellen und diese bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen. Vor der Ablehnung der Zustimmung zu einer begehrten Verlängerung der Elternzeit sollte der Arbeitgeber daher stets prüfen, ob und welche betrieblichen Gründe der Verlängerung der Elternzeit entgegenstehen.
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Verweigerung Der Verlängerung Ihres Domainnamens Strato Vps Vserver 6
Dieser Artikel beschäftigt sich in dieser Woche mit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Verweigerung der verlängerung ihres domainnamens stratos. Oktober 2011 (9 AZR 315/10), in welcher sich das höchste deutsche Arbeitsgericht unter anderem mit der Frage auseinanderzusetzen hatte, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die Zustimmung zu einer von dem Arbeitnehmer begehrten Verlängerung der festgesetzten Elternzeit verweigern kann. I. Einleitung
Machen Arbeitnehmer von ihrem gesetzlichen Anspruch auf Inanspruchnahme von Elternzeit Gebrauch, so stellt dies den Arbeitgeber nicht selten vor die organisatorische Herausforderung, den vorübergehenden Verlust der Arbeitskraft anderweitig – sei es durch Umorganisationsmaßnahmen oder durch die befristete Anstellung eines anderen Arbeitnehmers – zu decken. Um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, sich frühzeitig auf den Ausfall des Arbeitnehmers während der Elternzeit vorzubereiten und entsprechende Dispositionen vorzunehmen, hat der Arbeitnehmer bei erstmaliger Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eine Anmeldefrist von sieben Wochen vor Beginn der beabsichtigten Elternzeit einzuhalten und mitzuteilen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen werden soll.
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