03. 08. 2016
Zusatzbeiträge führen zu ersten absurden Auswüchsen: Die DAK Gesundheit interpretiert die Einhaltung der 12-Wochen-Frist neu. Darüber hat die DAK Abrechnungszentren, Berufsverbände und teilweise auch Therapeuten in den letzten Wochen informiert. Die DAK ist der Auffassung, dass eine Behandlungsserie im Rahmen einer Verordnung außerhalb des Regelfalls innerhalb von 12 Wochen abgeschlossen werden müsse. Sie stützt ihre Begründung auf die Heilmittel-Richtlinie, in der es heißt: "Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb der Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. " Bei der Prüfung der Abrechnung rechnet die DAK ab dem ersten Tag der Behandlung. 12 wochen frist heilmittelverordnung 10. Ab dort zählen die Kalenderwochen. Behandlungsunterbrechungen aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Ähnlichem während der 12-Wochen-Frist akzeptiere die DAK nur noch im Einzelfall und müsse entsprechend dokumentiert sein. Die DAK schreibt dazu (Zitat): "Kommt es zu einer Unterbrechung der Behandlung, wird im Einzelfall auch eine Verschiebung der vorzusehenden Beendigung toleriert. "
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Ja, ergo19, die Zwölfwochenfrist ist noch existent. Sie betrifft aber erstmal nur die Frage, wieviel verordnet werden darf: nur so viel, daß die VO theoretisch = rechnerisch in 12 Wochen fertig sein könnte. Beispiel: verordnet ist 20 x bei einer Frequenz von 1 x wöchentlich. Hier ist die Zwölfwochenfrist eindeutig verletzt, denn 20 Behandlungen lassen sich bei nur einer Behandlung wöchentlich unmöglich in 12 Wochen reinquetschen. Eine solche VO müßtest Du also nach 12 x abbrechen, denn mehr hätte bei 1 x wöchentlich nicht verordnet werden dürfen. Ob Du aber die zulässigen 12 x innerhalb von 12 Wochen ableistest oder es sagen wir mal 15 Wochen dauert, weil Feiertage oder Erkältung oder Urlaub dazwischenkommt, ist egal. Nehmen wir mal an, es ist eine zulässige Anzahl verordnet worden wie z. B. 12 wochen frist heilmittelverordnung 2017. 36 x bei einer Frequenzangabe von 1-3. Das ist zulässig, denn Du könntest die Frequenz ja ausschöpfen und 3 x wöchentlich behandeln. Tatsächlich behandelst Du aber mal 1 x, mal 2 x und nur selten 3 x pro Woche.
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Dazu bedarf es keine Rücksprache mit dem Vertragsarzt oder dem Vertragszahnarzt. Weiterhin erhalten Leistungserbringer eine finanzielle Unterstützung für die erhöhten Hygienemaßnahmen. So können Leistungserbringer mit jeder Verordnung eine Pauschale von 1, 50 Euro abrechnen. Dazu ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Es wird empfohlen, das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls für alle ab den 1. Heilmittelrichtlinie und Abrechnung - 12 Wochen Frist?. Oktober 2020 ausgestellten Verordnungen einzustellen Diese Empfehlungen gelten für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med. Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie sowie der Podologie. Sie betreffen sowohl die vertragsärztliche als auch die vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen und betreffen ausschließlich alle noch nicht abgerechneten Verordnungen. Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.
20. 03. 2020 ·Fachbeitrag ·Heilmittelabrechnung | Wegen der Coronavirus-Pandemie haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen Sonderregelungen beschlossen, die den Heilmittelerbringern die Leistungserbringung und -abrechnung erleichtern sollen (online unter; weitere Informationen online unter). Diese gelten zunächst bis zum 30. 04. 2020. | Wichtig | Hinweis der Redaktion vom 23. 06. 2020: Die untenstehenden Regelungen sind nicht mehr aktuell. Zum 01. 07. 2020 haben die Kostenträger die meisten Sonderrregelungen wieder zurückgefahren (PP 07/2020, Seite 1). 12 Wochen-Frist bei VO a.d.R. - up|unternehmen praxis. Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 1 | ID 46417910
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