Abgrenzungsgrundsätze
Die Abgrenzungsgrundsätze behandeln in erster Linie den Zeitpunkt der Erfassung von Gewinnen, Verlusten, Aufwendungen und Erträgen. Realisationsprinzip: Gewinne dürfen erst dann verzeichnet werden, wenn sie auch wirklich zugegangen sind (realisiert wurden). Imparitätsprinzip: Verluste müssen bereits zu dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, an dem sie prognostiziert werden können, z. b. Verluste aus schwebenden Geschäften ( Rückstellungen). Grundsatz der Periodenabgrenzung: Alle Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzurechnen, in dem sie entstanden sind. Vorsichtsprinzip: Das Vorsichtprinzip besagt, dass Risiken und Verluste vorsichtig abgewogen und zukünftig berücksichtigt werden müssen. Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung legen Vorgaben zur Bilanzführung im Rahmen der doppelten Buchführung fest. Bilanzklarheit: Die Bilanz muss eindeutig und klar gegliedert sein. Bilanzwahrheit: Die Bilanz muss vollständig (also wahr) sein.
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), Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sowie Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung. Quellen 1. Gesetz- und Rechtsprechung: a) Handelsrecht (§§ 238–263 HGB); b) Steuerrecht (§§ 140–148, 154, 158 AO; §§ 4 ff. EStG; R 5. 2 EStR); c) Rechtsprechung. Empfehlungen, Erlasse, Gutachten von Behörden und Verbänden. 3. Gepflogenheiten der Praxis. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) i. Als Ausfluss des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit (Nachprüfbarkeit) soll die Buchführung so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle, ihre Entstehung und Abwicklung und die Lage des Unternehmens vermitteln kann (§ 238 HGB, § 145 I AO). Notwendig sind Eintragungen in einer lebenden Sprache; bes. bei EDV-Buchführung dürfen auch Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet werden, wenn ihre Bedeutung in Organisationsplänen, Programmbeschreibungen, Datenflussplänen o. Ä. eindeutig festliegt (§ 239 HGB).
Bilanzkontinuität: Die Bilanz muss immer auf dieselbe Art und Weise gegliedert werden ( Bilanzkontinuität). Bilanzidentität: Die Schlussbilanz des letzten Jahres und Eröffnungsbilanz des neuen Jahres müssen immer identisch sein. Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Liegen Verstöße gegen die GoB vor (z. B. fehlende Aufzeichnungen oder Falschbuchungen) kann das Finanzamt folgendermaßen vorgehen:
Berichtigung der Fehler
Berichtigung durch Teilschätzung
Berichtigung durch Gesamtschätzung
Für den Unternehmer kann dies – je nach Umfang der Verstöße – schwerwiegende Folgen haben, beispielsweise
ungünstige Schätzung der Besteuerungsgrundlage
Entzug gewisser steuerlicher Vergünstigungen
Steuerstrafverfahren