Die Invalidenversicherung ist eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Durch Eingliederungsmassnahmen ermöglicht sie invaliden Versicherten, ihre Existenzgrundlage ganz oder teilweise selbständig zu sichern. Wenn eine solche (Wieder)eingliederung nicht oder nur teilweise möglich ist, richtet die IV eine (Teil-)Rente aus. Invalidität ist definiert als ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (bzw. Rechtliche grundlagen versicherungsfachmann. Unfähigkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen), die durch einen körperlichen, psychischen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht worden ist. Der Gesundheitsschaden ist entweder die Folge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls. Eine Invalidenrente wird nur zugesprochen, wenn zuerst sämtliche Möglichkeiten einer Eingliederung geprüft wurden. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Organisation der IV
Die kantonalen IV-Stellen unterstehen der fachlichen, administrativen und finanziellen Aufsicht des Bundes, die vom BSV ausgeübt wird.
- Rechtliche grundlagen versicherungen
Rechtliche Grundlagen Versicherungen
[3] Rz. 4 Die Historie ihrer Versicherungsbedingungen begann am 14. 3. 1911 mit Genehmigung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Betriebsunterbrechung infolge Brand, Blitzschlag oder Explosion (BUB 1911) durch das damalige Reichsaufsichtsamt. Diese Form der Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung konnte nur in Verbindung mit einer Feuer-Sachversicherung abgeschlossen werden. Mit der weiteren Entwicklung der Betriebswirtschaftslehre wurden dann im Jahre 1955 neue, diesmal selbstständige Versicherungsbedingungen für die Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung eingeführt, die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen (FBUB). Nachdem im Lauf der Zeit wenige, in erster Linie redaktionelle Änderungen der FBUB 55 vorgenommen wurden, hat die Bedingungskommission des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. Welche gesetzliche Grundlage gilt für die Sozialversicherung bei der Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter in Deutschland? | Die Techniker - Firmenkunden. V. (GDV) im Zuge der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf die Eingliederung des neuen Rechts in die Vertragsregelung der FBUB 55 verzichtet und mit den FBUB 2008 neue Musterbedingungen entwickelt und zur fakultativen Verwendung veröffentlicht.
Es sorgt so für mehr Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. Vermittlerrichtlinie
Durch die EU-Vermittlerrichtlinie, genau die RICHTLINIE 2002/92/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, wurde den europäischen Regierungen die Aufgabe gestellt, ein für alle Länder gleiches Versicherungsvermittler-Recht zu installieren. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften so zeitig in Kraft setzen, dass diese Richtlinie spätestens ab dem 15. Januar 2005 umgesetzt werden konnte. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV)
Die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung (VersVermV) regelt die aufgrund der europäischen Vermittlerrichtlinie ergangenen Vorgaben für ein umfassendes einheitliches Versicherungsvermittlerrecht in Europa. Rechtliche Grundlagen in der Kfz Versicherung. Die Verordnung befasst sich im Einzelnen mit der Sachkundeprüfung (§§ 1-4), dem Vermittlerregister ( §§ 5 –7), den Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung ( §§ 8 – 10), den Informationspflichten ( § 11), der Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers und der Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater ( §§ 12 – 17) und möglicher Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ( § 18).