LAG Berlin-Brandenburg: Ein Anspruch auf Arbeitszeitverringerung kann im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden! Gepostet am 3. August 2012
Ein Arbeitnehmer kann, wenn er länger als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt ist, – unter weiteren Voraussetzungen (z. B. 8 des teilzeit und befristungsgesetzes und. in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt) – von diesem verlangen, dass dieser seine Arbeitszeit reduziert. Dieser Anspruch auf Arbeitszeitverringerung ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit nur dann verweigern, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Anforderung daran sind recht hoch. Der Arbeitgeber kann nicht pauschal auf betriebliche Gründe verweisen, sondern muss diese konkret darlegen. § 8 TzBfG regelt:
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen.
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nachträglich geheilt werden können, ist ebenso wie die Frage der Rechtsfolge einzelfallabhängig. Wir beraten Sie gerne im gesamten Kollektivarbeitsrecht und allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Dr. Patrizia Antoni ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht. Anspruch auf Teilzeit - DGB Rechtsschutz GmbH. Sie berät Sie in allen arbeitsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragestellungen gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich und vereinbaren Sie einen Termin in den Büros der Kanzlei AHS Rechtsanwälte in Köln oder Bonn, aber gerne auch telefonisch. Wir bieten für Sie auch auch Besprechungen per Videokonferenz an!
Zwar gibt das TzBfG jedem Teilzeitbeschäftigten grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit. Dieser setzt jedoch den Nachweis eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes voraus. Zudem muss die Teilzeitkraft gegebenenfalls mit anderen aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten konkurrieren. 8 des teilzeit und befristungsgesetzes von. Schließlich kann der Arbeitgeber eine Erhöhung der Arbeitszeit auch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Von einem gesetzlichen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeit kann also nicht wirklich gesprochen werden. LINKS:
Rechtliche Grundlagen
§ 8 Verringerung der Arbeitszeit
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. (2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
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Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen. (4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) « Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog. (5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen.
Wenn die Teilzeit befristet wird, ist doch der MA für den Arbeitgeber auch planbar. Warum sträuben sich die Arbeitgeber also? Weil sie sich ihre Flexibilität zu Lasten von MA in Notlagen erkaufen müssen? Frau Nahles wird es schwer haben, diesen Anspruch durchzubringen. Die Arbeitgeber-Lobby arbeitet schon stark daran, das Ansinnen abzuwehren. Schade.
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B. wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, wollen wir sicherstellen, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können. Dazu werden wir das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit schaffen (Rückkehrrecht). 8 des teilzeit und befristungsgesetzes der. Für bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse werden wir die Darlegungslast im Teilzeit- und Befristungsgesetz auf den Arbeitgeber übertragen. Bestehende Nachteile für Teilzeitbeschäftigte wollen wir beseitigen. " Die Bundesregierung beabsichtigt offenbar, die bereits bestehenden gesetzlichen Ansprüche auf eine befristete Teilzeitbeschäftigung auszuweiten und einen Rechtsanspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit zu schaffen. Wendet der Arbeitgeber den TVöD an, so wird die diesbezüglich geplante Ausweitung des Gesetzes keine wesentliche praktische Bedeutung erlangen. Die unter den TVöD fallenden Beschäftigten haben bereits bisher einen Anspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit zum Zwecke der Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen (Einzelheiten hierzu in Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung aus familiären Gründen).
Voraussetzungen des Anspruchs auf Verringerung der Arbeitszeit
III. Rechtsfolgen
IV. Teilzeit: Wann hat man Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung?. Änderungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
V. Beteiligung des Betriebsrats
VI. Verhältnis zu anderen Regelungen über eine Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9 a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
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