Der Patient muss seine Einwilligung jederzeit widerrufen können. Der Widerruf muss ebenso einfach möglich sein wie die Einwilligung selbst. Über sein Widerrufsrecht ist der Patient zu informieren. Die Erfüllung der vereinbarten Leistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Patient mehr Daten von sich preisgegeben hat als es die Leistungserbringung verlangt (vor allem relevant für die Erhebung von Kundendaten zu Werbezwecken). Liquidationseinnahmen von Chefärzten | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Patient zahlt nicht: Einschalten eines Anwalts weiter erlaubt
Wenn der Patient die privatärztliche Rechnung nicht zahlen sollte, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Der Arzt kann in diesem Fall einen Anwalt einschalten, der wiederum die personenbezogenen Daten des Patienten verarbeiten darf. Datenschutzrechtlich ergibt sich dies aus Art. 6 Abs. 1f DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Dies dürfte hier der Fall sein, da anders die Interessen des Arztes nicht durchsetzbar wären.
- Privatliquidation im krankenhaus ne
Privatliquidation Im Krankenhaus Ne
Deutsches Ärzteblatt 101, Heft 16 (16. 04. 2004), Seite A-1116 Wahlleistungen, ärztliche ebenso wie nicht-ärztliche, sind als Zusatzleistungen, nicht als Anstattleistungen zu verstehen. Die Berechnung von ärztlichen Wahlleistungen, die auf Basis der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden müssen, setzt eine schriftliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme vor Behandlungsbeginn voraus, in der Regel im Rahmen des Krankenhausaufnahmevertrages. Privatliquidation im krankenhaus 2. Gemäß § 22 Absatz 3 der Bundespflegesatzverordnung erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses, die an der Behandlung des Patienten beteiligt sind. Es ist also nicht möglich, sich bei einer Entscheidung für wahlärztliche Leistungen ausschließlich zum Beispiel auf bestimmte ärztliche Leistungen, wie zum Beispiel die Operation oder eine internistische Intervention, zu beschränken. Darüber hinaus sind auch weitere, von den Krankenhausärzten veranlasste, im Rahmen des stationären Aufenthalts erforderliche Leistungen in diese so genannte Liquidationskette mit eingeschlossen, die von Ärzten oder ärztlichen Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses konsiliarisch oder als externe Dienstleistung erbracht werden, wenn das Krankenhaus hierfür keine eigene Fachabteilung vorhält.
Weiterführende Hinweise
Die GDD hat einen Mustervertrag zur Auftragsverarbeitung (de/eng) und einen Praxisleitfaden als offene Word-Datei veröffentlicht. Den Mustervertrag finden Sie online unter, den Praxisleitfaden unter
Eine Arbeitshilfe der GDD zur Erstellung von Einwilligungen finden Sie online unter
" DS-GVO: So gehen Sie mit Auskunftsersuchen und Löschungsansprüchen von Patienten um " in RWF Nr. 7/2018