Zu diesem Zweck wurden sodann zwei Nachlassverzeichnisse erstellt – der Nachlass bestand jedoch ausweislich dieser Verzeichnisse im Wesentlichen lediglich aus einem Mehrfamilienhaus. Die Pflichtteilsberechtigte zweifelte an der Richtigkeit der Verzeichnisse, sodass es in einem gemeinsamen Termin zur Aufnahme neuer und vollständiger Verzeichnisse kommen sollte. Bei diesem Termin jedoch konnte oder wollte der Erbe nicht die Kontoauszüge der Bankkonten und Depots der Erblasser vorlegen. Hiergegen ging die Pflichtteilsberechtigte vor: Sie sah ihren Auskunftsanspruch verletzt und beantragte beim damals zuständigen Landgericht, dem Erben die Vorlage der Kontoauszüge der vergangenen zehn Jahre unter Androhung von Zwangsgeld oder ersatzweise Zwangshaft aufzugeben. Kontoauszüge der letzten 10 jahre kostenlose web. Der Grund: Die Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass vom Konto des Erblassers innerhalb der vergangenen zehn Jahre Schenkungen an andere geflossen seien, welche für die Berechnung ihres Pflichtteiles von Relevanz wären. Das Gericht gab diesem Antrag statt, wogegen der Erbe sofortige Beschwerde beim OLG einlegte.
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Diese sind aber nur lückenhaft vorhanden, weil er oft "überflüssiges Papier" (wenn ich es nicht verhindern konnte) einfach aussortiert und weggeworfen hat. Ich denke auch, die Kontobewegungen zu seinen Lebzeiten gehen die Erben nichts an. Meine Frage: bis zu welchem Zeitpunkt müssen Bankauskünfte des Verstorbenen gegeben werden? Falls jemand die Auszüge bei der Bank anfordert, kann er die Gebühren und sonstige Kosten den anderen Erben -oder auch mir - auflasten? Vielen Dank für Ihre lärung
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Diese Antwort ist vom 05. 2016 und möglicherweise veraltet. Kontoauszug der letzten 10 jahre kosten 2020. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Auskunftsanspruch des Erben gegen weitere Miterben geht keinesfalls so weit, dass Kontobelege für die Vergangenheit vorgelegt werden müssten. Sie können dem Erben also ruhig mitteilen, dass Sie dieser Forderung nicht nachkommen werden und diesen vielmehr an die Bank verweisen.
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Und es muss ganz exakt vom Amt geschildert werden, was genau es braucht, damit der Empfänger die Gelegenheit, Kontenbewegungen zu schwärzen, die sozialhilferechtlich nicht relevant sind. Hier jedoch wird allein aufgrund nachweislich (! ) falscher Verdächtigungen 10 Jahre Kontenbeweungen gefordert. Vielleicht würde ein Anruf beim Landesbeauftragten für Datenschutz weiterhelfen. Ein konkreter Verdacht wäre es gewesen, wenn das Amt Konten gefunden hätte, deren Inhaber tatsächlich der Leistungsempfänger ist und die dieser nicht angegeben hat, aber doch nicht irgendwelche Kontonummern, die dem Amt von irgend jemandem zugeschickt worden sind und sich als falsche Verdächtigungen herausgestellt haben. Insofern dürfte das Amt meiner Ansicht nach auch nicht mehr auf die Bankauskunft beharren, weil sie ihren Anlass verloren hat. Das alles kommt mir sehr spanisch vor. Ähnliche Themen zu "Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? ":
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Der Erbe ist vielmehr gehalten, sich an die Bank zu wenden, um sich Einblick in die Kontobewegungen zu verschaffen. Für die Zeit nach dem Tode stehen die Kontobelege ohnehin der Erbengemeinschaft zu. Wenn Sie für diesen Zeitraum Kontobelege besitzen, müssten Sie diese herausgeben. Ich betone nochmals, dass eine Auskunftspflicht sich stets auf "den Bestand des Nachlasses" bezieht ( s. auch § 2314 BGB). Verfügungen zu Lebzeiten spielen zunächst einmal keine Rolle. Solche Verfügungen sind nur dann zu beauskunften, wenn dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbteile haben kann ( z. B. ᐅ Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig?. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung, Ausgleichungspflicht wegen Vorausempfängen etc, ). Wenn ausreichende Informationen vorliegen, können Bankkosten von den übrigen Erben zurückgewiesen werden. Es wird sich aber darüber streiten lassen, was "ausreichende Informationen" sind. Es dürfte daher nicht lohnen, deswegen einen Streit der Erbengemeinschaft hervorzurufen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dadurch zu verzögern.
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