Falls es von Bedeutung ist: ab dem 1. 9. bekomme ich eine teilweise EM-Rente. von Czauderna » 08. 2013, 08:29
wildwasser hat geschrieben: Hallo ihr,
du "arbeitetst" seit Mitte Juli 5 Std. tgl. - hast aber nun mit deinem Arbeitgeber vereinbart, dass 3, 5 Std eher passen?. Dann dürfte die Wiedereingliederung nicht am 23. beendet werden sondern, das muesste sofort geschehen, meiner Meinung nach. Von einem Abbruch kann da sowieso keine Rede sein, sondern von einer regulären Beendigung. Ich könnte mir vorstellen, wenn die Kasse das so erfährt, wie du es hier beschrieben hast, werden die das wahrscheinlich genau so sehen. Wiedereingliederung ändern / vertr. Arbeitszeit - Krankenkassenforum. Du hast deine volle Leistungsfähigkeit gemäss der neuen Arbeitszeit erreicht, warum solltest du weiterhin bis 23. 5 Stunden arbeiten und als arbeitsunfähig gelten, wenn du mit 3, 5 Stunden arbeitsfähig bist?. von broemmel » 08. 2013, 09:49
Der Arzt muss doch die Arbeitsunfähigkeit anhand der beruflichen Tätigkeit und Anforderung beurteilen. Wenn die Leistungsfähigkeit bei 3, 5 Std.
Änderung Arbeitsvertrag Während Krankheit Der
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Hallo,
Ich arbeite in Einzelhandel / Lebensmittelbereich. Bin seit 4 Jahren in einem Unternehmen. Angefangen als geringfügig Beschäftigte, mittlerweile als festangestellte Teilzeitkraft (15 Stunden wöchentlich). Letztes Jahr wurde bei mir ein Bandscheibenvorfall festgestellt, den ich bis jetzt auch noch nicht in den Griff bekommen habe. Zur Zeit bin ich krank (es wird die 3. Woche)!!!! Nun zu meinem Problem:
Die Verkaufsleiterin bat mich um ein Gespräch, weil sie wissen möchte wie es weiter gehen sollte. Ihr Vorschlag: Ich sollte einen Zweizeiler verfassen, in dem steht, dass ich aus gesundheitlichen Gründen, meine Arbeit so nicht mehr ausüben kann. Daraufhin ändern wir zum meinen Vertrag wieder als geringfügig Beschäftigte und ich kann in dem Betrieb bleiben. Sie würde mir auch wenn es mir besser geht, einen anderen Vertrag als Teilzeit geben. Was soll ich tun? Wie soll ich mich verhalten? Änderung arbeitsvertrag während krankheit erwachsene. Werlche Rechte habe ich? Danke im Vorraus =)
Alter Hase
Dabei seit: 13.
Gerne möchte ich den Anstellungsvertrag auf die rechtliche Regelung (ab dem ersten Krankheitstag), soweit ich vermute, nach § 5 Abs. 1 S. 3 EntgeltFG umstellen. 1. Bedarf solch eine Vertragsänderung im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten der Zustimmung des Angestellten, oder kann dies auch einseitig erklärt werden? 2. Gibt es bei solch einer Vertragsänderung eine Frist für die Umstellung bzw. Wirksamkeit zu wahren? Schon jetzt bedanke ich mich für die sicherlich hilfreichen Antworten. Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 20. 06. 2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Änderung arbeitsvertrag während krankheit englisch. Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst würde eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages wie grundsätzlich jede Abänderung eines Vertrages natürlich immer der Zustimmung des anderen Vertragspartners, also hier des Arbeitnehmers, bedürfen.
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2. Fall: Lässt sich der Arbeitnehmer vor der Arbeitslosmeldung, aber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig schreiben, erhält er Krankengeld (und Krankenbehandlung) höchstens für einen Monat, wenn er pflichtversichert ist (§ 19 Abs. 2 SGB V). Ist der Arbeitnehmer nach diesem Monat weiterhin krank, kann er Arbeitslosengeld nur erhalten, wenn es sich um eine Dauererkrankung handelt und die Voraussetzungen der sog. Nahtlosigkeitsregelung vorliegen (§ 145 SGB III). Andernfalls bleibt der Arbeitnehmer ohne Krankengeld und ohne Arbeitslosengeld und muss sich, falls er nicht familienversichert ist (§ 10 SGB V), freiwillig gesetzlich gegen Krankheit versichern (§ 9 SGB V), um seinen Kranken-versicherungsschutz nicht zu verlieren. Vertrag ändern wegen Krankheit !? - arbeitsrecht.de Forum - Das Forum zum Arbeitsrecht und Sozialrecht. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III ist bei Dauerkranken auch eine persönliche Meldung durch einen Vertreter möglich, wobei die persönliche Arbeitslosmeldung nachgeholt werden muss, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist (vgl. § 145 Abs. 3 und 4 SGB III).
von Gast » 05. 2013, 13:50
danke broemmel,
ich werde heute nachmittag noch zum Arzt gehen und alles abklären. von Gast » 08. 08. 2013, 08:06
Hallo ihr,
ich bins nochmal zu meinem Thema. Ich hoffe ich nerve euch nicht
Meine Wiedereingliederung neigt sich jetzt dem Ende zu und ich werde voraussichtlich (nach aktuellem) Stand noch bis zum 23. die WE durchführen bzw. am 23. Rückstufung von Position und Gehalt nach längerer Krankheit. 8. die WE abbrechen. Während der letzten Wochen haben wir (Arzt, ich, AG) gemerkt, dass ich meine bisherige Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht mehr erreichen werde. Deshalb auch der Abbruch der WE. Mittlerweile haben mein Arbeitgeber und ich uns geeinigt, dass ich meine Arbeitszeit auf 3, 5 Stunden reduziere, also meinen Arbeitsvertrag entsprechend geändert wurde. Seit dem 1. laufe ich mit 3, 5 Stunden täglich beim Arbeitgeber. Nun zu meiner eigentlichen Frage: bis zum 23. bin ich in der Wiedereingliederung und erhalte Krankengeld. Ändert sich an der täglichen Krankengeldhöhe etwas, weil ich meine vertragliche Arbeitszeit ab dem 1. geändert habe, oder ist dies unschädlich für das Krankengeld?
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Der Arbeitgeber kann auch trotz Krankheit bzw. gerade aufgrund der Krankheit kündigen. An dieser gesetzlichen Möglichkeit ändert auch die Krankschreibung durch Ihren Arzt nichts. Dementsprechend gibt es zwar keine "Kündigungssperre", die krankheitsbedingte Kündigung ist aber auch nicht ohne weiteres möglich. Erschwert wird die Kündigung z. B. durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), sofern dieses in dem jeweiligen Fall zum Tragen kommen. 2. Kündigungsschutz durch Kündigungsschutzgesetz
Es gibt also keine "Kündigungssperre" bei Krankheit und auch ein ärztliches Attest kann die Kündigung nicht verhindern. Änderung arbeitsvertrag während krankheit der. Trotzdem genießen Arbeitnehmer in Deutschland natürlich einen gewissen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Verstößt eine Kündigung gegen das KSchG, ist sie unwirksam. Damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, müssen im Wesentlichen zwei Voraussetzungen gegeben sein:
1. Betriebsgröße
bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31. 12. 2003 aufgenommen worden sind, müssen i. d.
Die Kündigung darf allerdings auch nicht willkürlich oder aufgrund von sachfremden Erwägungen erfolgen. Unwirksam ist die Kündigung insbesondere, wenn sie
sittenwidrig nach § 138 BGB ist, z. aus Rachsucht
eine unzulässige Maßregelung darstellt und daher gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstößt (ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt)
den Arbeitnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert oder
gegen den sog. Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme muss vom Arbeitgeber eingehalten werden. Notwendig und i. auch schon ausreichend sind plausible Gründe. 5. Muss mein Arbeitgeber mich vorher abmahnen? Eine krankheitsbedingte Kündigung fällt unter die sog. personenbedingte Kündigung. Anders als bei einer Kündigung, die auf dem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, können die Ursachen der personenbedingten Kündigung grundsätzlich nicht beeinflusst und damit zukünftig geändert werden.
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