Nimmt der Kläger jetzt seine Klage zurück, stellt sich die Frage, wie die Endentscheidung aussehen muss. Ich meine einmal gelesen zu haben, dass in einem solchen Falle nur ein Kostenbeschluss ergeht, finde aber die Stelle nicht mehr. BeckOK ZPO/Elzer ZPO § 308 Rn. 38 sieht jedoch auch in diesem Fall eine Entscheidung durch Schlussurteil vor. Das habe ich jetzt einmal gemacht. M. sollte das hier ausreichend sein, ich lasse mich aber gerne belehren (alle Daten geändert): ———————————- Im Namen des Volkes! Schlussurteil In dem Rechtsstreit des Herrn X – Kläger – Prozessbevollmächtigte RA Y gegen Herrn Z – Beklagter – hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO am 01. Folgen der Klageänderung, §§ 263, 264 ZPO. 03. 2019 durch den Richter Häntschel als Einzelrichter für R e c h t erkannt: Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. ********************** Tatbestand Das Gericht hat in der Hauptsache mit Teilversäumnisurteil vom 02.
ᐅ Teilweise Klagerücknahme
Praxishinweis
Nebenforderung ist eine solche Forderung, die zusammen mit der Hauptforderung, von der sie abhängt, geltend gemacht wird. Keine Nebenforderung ist die Forderung, die entweder von vornherein isoliert geltend gemacht wird oder – wie im Fall – deren Hauptforderung – wegen einer über sie bereits ergangenen abschließenden Entscheidung, Klagerücknahme oder Erledigungserklärung – nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens ist (Toussaint FD-ZVR 2012, 332070). PROZESSRECHT: Erledigungserklärung oder Klagerücknahme? – Rechtsanwalt Kanzlei Römmelt – Hilden. In einem solchen Fall wird die "emanzipierte" Nebenforderung (nur) prozessual zur Hauptforderung und ist bei der Wertberechnung als solche zu berücksichtigen (Toussaint FD-ZVR 2012, 332070; Mayer FD-RVG 2011, 314368). Das LG hätte eine vom AG nicht getroffene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachholen müssen, wenn das AG für eine Zulassungsentscheidung keine Veranlassung gesehen hätte. Im Übrigen ist unklar, warum das AG den Wert der Feststellungsklage mit 100% der Reparaturkosten angesetzt hat. Üblich wäre ein Abschlag von 20% gewesen (BGH BeckRS 2000, 4657; BGH NJW 1965, 2298; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16.
Folgen Der Klageänderung, §§ 263, 264 Zpo
24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
Endet automatisch; keine Kündigung notwendig
Ich bin bereits Abonnent
Eine kluge Entscheidung! Bitte loggen Sie sich ein. Facebook
Werden Sie jetzt Fan der RVG prof. -Facebookseite und erhalten aktuelle Meldungen aus der Redaktion. Zu Facebook
Prozessrecht: Erledigungserklärung Oder Klagerücknahme? – Rechtsanwalt Kanzlei Römmelt – Hilden
01. 2019 entschieden. Der Kläger hat den Antrag zu 2 aus der Klageschrift vom 01. 12. 2018 mit Schriftsatz vom 01. 02. 2019 zurückgenommen. Entscheidungsgründe Nach der wirksamen Klagerücknahme, § 269 Abs. 1 ZPO, war nur noch über die Kosten des Rechtsstreits, ohne mündliche Verhandlung, § 128 Abs. 3 ZPO, zu entscheiden, die dem Beklagten aufzuerlegen waren, weil er in der Hauptsache durch Teilversäumnisurteil vom 02. 2019 unterlag, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. … Häntschel ————————– Ja, es ist ein Schlussurteil das mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann. Hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit gehe ich jetzt von § 709 ZPO aus, weil der Wortlaut des § 708 Nr. 2 ZPO nicht erfüllt ist. Gleichwohl erscheint mir das nicht unproblematisch. Denn irgendwie steckt man ja in der Versäumnisurteilssituation. ᐅ Teilweise Klagerücknahme. Gäbe es § 308 Abs. 2 ZPO nicht und würde man den Beklagten zu den Prozesskosten auf Antrag des Klägers verurteilen, würde man ja auch hinsichtlich der Kosten nach § 331 Abs. 1 ZPO entscheiden und dann das Urteil nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklären.
Zur merkwürdigsten Urteilskonstellation kommt es m. E. bei einer Klagerücknahme nach dem ein Teilversäumnisurteil ergangen ist. Folgender (Standard-)Fall: In der Hauptsache begehrt der Kläger Zahlung von 6. 000 € und zusätzlich nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 500 €. Das Gericht ordnet das schriftliche Vorverfahren an und es erfolgt keine Verteidigungsanzeige des Beklagten. Der Antrag ist nur hinsichtlich der Hauptsache, also den 6. 000 € schlüssig. Die Rechtsanwaltskosten sind (mal wieder möchte man fast sagen 😉)unschlüssig, weil Verzug erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als die Gebühren schon angefallen waren. Grundsätzlich sind Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz aus Verzug nämlich nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig. Wenn der Rechtsanwalt aber selbst erst den Verzug des Gegners herbeiführt, sind seine Gebühren schon angefallen und beruhen damit nicht auf dem Verzug. Das Gericht erlässt dann ein Teilversäumnisurteil und weist den Kläger darauf hin, dass diese Position unschlüssig ist, mit der drohenden Folge des § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Darüber hinaus ist streitig, unter welchen Voraussetzungen eine neue Klage erhoben werden kann. Nach h. M. ist eine neue Klage mit demselben Streitgegenstand unzulässig (BSG, SozR § 102 Nr. 9, 10; BSG, Breithaupt 1984 S. 263; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 10. 2. 2000, L 16 KR 58/99; Pawlak, in: Hennig, § 102 Rn. 26; Peters/ Sautter/Wolff, § 102 Anm. 4a). Nach anderer Auffassung ist eine neue Klage grundsätzlich zulässig, weil eine Klagerücknahme den materiellen Anspruch unberührt lässt (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 102 Rn. 11). Dabei muss aber die Bindungswirkung zwischenzeitlich bestandskräftiger Verwaltungsakte berücksichtigt werden, so dass ein von der h. M. abweichendes Ergebnis nur bei Feststellungs- und echten Leistungsklagen zustande kommt. Der h. M. ist zuzustimmen, da nur so die Interessen des Beklagten, dessen Einwilligung für die Klagerücknahme nicht erforderlich ist, beachtet werden können. Im Falle der Änderung der Sach- oder Rechtslage kann der Kläger einen erneuten Antrag bei der Beklagten, ggf.