Rechtsgebiet:
Mietrecht
Themen:
Lüften
Schimmel
Mieterpflichten
Gericht:
Oberlandesgericht (OLG)
Jahr
2013
Aktenzeichen
I-10 U 26/13 und VIII ZR 182/06
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Sonderkundigung Bei Schimmel In Der
Beim Arzt war ich auch schon, da ich Asthma habe und eine kleine Tochter- und habe jetzt über ihn ein Umweltmobil bestellt... Langer Text -i know... Meine Fragen nun, bevor ich nächste Tage ohne Rechtschutz beim Anwalt stehe:
1. Kann ich fristlos kündigen? 2. habe ich Anspruch auf Schadensersatz? d. Kosten unserer Renovierung
eines erneuten Umzugs
3. bekommen wir evtl. Recht zum Schadensersatz bei Schimmel in der Wohnung. einen Teil der Heizkosten,
aufgrund von Fehlheizen/-einstellen der Heizung
des Vermieters wieder? 4. Wie hoch kann man eine Miete einkürzen, wenn der
Schimmel sich zwar gerade erst bildet aber vorher
schon von großflächigem Befall gewußt wurde? 5. Falls sich herausstellen sollte, dass der Schimmel
gesundheitsgefährdend ist - kann ich dann wegen
vorsätzlicher Körperverletzung klagen? Wäre schön, wenn mir/uns jemand da mit seinen Erfahrungen weiterhelfen könnte! Wir sind leicht in Panik geraten, da wir uns für diese Wohnung verschuldet haben... Danke! schonmal fürs lesen!
Die Höhe der Minderung wird von den Gerichten nicht einheitlich gesehen. Es gibt Gerichte, die - je nach Schimmelpilzbefall - nur 10% Mietminderung zugestehen, während andere Gerichte deutlich höher gehen. Die Höhe der Mietminderung ist eine Frage des Einzelfalles, die man nur bei einer Begutachtung Ihrer Wohnung (z. durch Inaugenscheinnahme von Bildern) und in Kenntnis aller Tatsachen (z. Intensität des Schimmelbefalls, Ort und Ausmaß des Befalls, Art und Ausmaß der Belastung durch chemische Stoffe etc. ) zuverlässig und abschließend klären kann. Grundsätzlich kann Miete auch noch rückwirkend gemindert werden (vgl. Fristlose Kündigung bei Schimmel - frag-einen-anwalt.de. LG Lübeck WuM 1979, 189; LG Berlin GE 1990, 1037; OLG Köln, WM 1999, 282), es sei denn, der Mieter kannte den Mangel bereits und hat ohne Vorbehalt bezahlt oder der Mangel ist auf ein Verhalten des Mieters zurückzuführen. Das Minderungsrecht kann jedoch verwirkt sein, wenn der Mieter bei einem die Gesundheit gefährdenden Mangel die Wohnung weiter bewohnt (vgl. LG Frankfurt NJW-RR 2001, 945).