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Die ehemals gemeinschaftliche Grenzwand hätte zumindest außen ordentlich hergerichtet werden mussen (Mauerwerksöffnungen ordentlich vermörteln, ggf. vorhandene Kamine ordentlich... usw. )
15 cm Fuge? Abreißen einer Doppelhaushälfte - versteigerungspool.de. Minimum sind 4-6 cm, die dann mit Mineralwolle (Brandschutz, Schallschutz, Wärmeschutz) ausgefüllt werden. Wie soll das bei 15 cm Fuge gehen? Glaube ja wohl kaum, dass dort in der gesamten Anschlussfläche 15 cm Mineralwolle fugenlos eingebaut worden sind. Fragen Sie mal beim Bauamt nach, ob das alles so regelkonform ist (egal ob genehmigungsfrei oder nicht - die Nachbarn müssen sich mit Ihrem Neubau an die aktuell geltenden Regeln der Technik und die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen halten. ) Frage: Haben Ihre Eltern dem nachbarlichen Neubau in dieser Art schriftlich zugestimmt? Wenn der Nachbar seine Hälfte abreißt und nicht wieder in gleicher Art anbaut, dann hätte man VORHER aushandeln können, dass er die Kosten für die Dämmung ( WDVS A) der freiliegenden Altbau-Giebelwand zu tragen hat.
Abreißen Einer Doppelhaushälfte - Versteigerungspool.De
Wenn kein ernsthafter nachvollziehbarer Grund vom Nachbarn vorgebracht wird, dann kann er ruhig dagegen sein und die vorgesehene Nachbarunterschrift auf dem Bauplan nicht leisten. Die Folge z. in der Bayer. Bauordnung ist dann nur, dass er (der nicht zustimmende Nachbar) eine Durchschrift der Baugenehmigung zur Kenntnis bekommt. Dann hat sich´s. Also auf zum Bauamt und dort alles offen besprechen, das ist der beste Weg,
man weiß gleich wie man dran ist und vermeidet unnötige Kosten und Ärger. Sepp aus Oberbayern
# 6
Antwort vom 1. 12. 2008 | 10:11
Danke Sepp, bin auch aus Bayern
weißt du, wie es grundsätzlich mit Genehmigungen von Abrissen einer DHH und em Neuaufbau ist? BAU.DE - Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - 15254: Abriss Doppelhaushälfte / Kommunwand/Grenzwand. was kann da der Nachbar verhindern
aber er kann halt immer behaupten, ich habe seinem Haus schaden zugefügt, nur wei beweißt er dies? # 7
Antwort vom 1. 2008 | 10:19
Der der was will muss es auch beweisen. Dazu nimmt man einen Gutachter. Der Abriss und Neubau desselben Hauses sollte kein Problem sein. Ist ja keine Änderung die jemanden stören könnte.
Einwilligung Nachbar Bei Anbau Dhh Baurecht
Fazit:
E2 muss die Entfernung der Haube und Verzinkung selbst besorgen, sie sind sein Eigentum! Dabei hat er selbstverständlich nur die ihm gehörige Hälfte zu entfernen. Sollte die Abdeckung im Bereich des E1 beim Rückbau beschädigt werden, stünde dem E1 Schadensersatzanspruch aus mehreren Anspruchsgrundlagen zu. 13. 2005, 07:06
die Begründung war wohl falsch, aber das Fazit ist doch das selbe. Ähnliche Themen zu "Gemeinsamer Kamin zwischen einer Doppelhaushälfte - einseitiger Abbruchr":
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Bau.De - Forum - Bauplanung / Baugenehmigung - 15254: Abriss DoppelhaushÄLfte / Kommunwand/Grenzwand
Durch die Umbauarbeiten an ihrem Haus hat die Beklagte das Eigentum des Klägers zumindest fahrlässig verletzt. Eine Duldungspflicht des Klägers ergibt sich nicht aus der Baugenehmigung, die der Beklagten erteilt worden war. Die Baugenehmigung wurde unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt ( § 67 Abs. ᐅ Abriss einer Doppelhaushälfte. 6 BbgBO). Zudem hatte die Beklagte selbst eingeräumt, dass die Bauausführung nicht den Vorgaben der Baugenehmigung entsprach. Der Kläger war aus tatsächlichen Gründen daran gehindert, die rechtswidrige Beeinträchtigung gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB rechtzeitig abzuwehren, denn die konkrete Bauausführung war ihm nicht im Voraus mitgeteilt worden, sodass der Kläger für Abwehrmaßnahmen zu spät feststellte, dass die Abstützung seiner Dachhälfte in veränderter Form vorgenommen worden war. Der für die Beklagte tätige Bauingenieur erklärte ihm daraufhin, dass es sich bei der Abstützung lediglich um ein Provisorium handle und alsbald eine ordnungsgemäße Befestigung der Dachsparren auf der Seite des Klägers stattfinden werde.
ᐅ Abriss Einer Doppelhaushälfte
ᐅ Abriss einer Doppelhaushälfte
Dieses Thema "ᐅ Abriss einer Doppelhaushälfte" im Forum "Baurecht" wurde erstellt von lohsimaus, 23. August 2010.
lohsimaus
Boardneuling
23. 08. 2010, 21:33
Registriert seit:
8. Februar 2009
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10
Abriss einer Doppelhaushälfte
Hat ein Hauseigentümer die Möglichkeit, seine kleine, alte und marode Doppelhaushälfte mit entsprechender Genehmigung der Stadt abreißen zu lassen oder wird die Zustimmung des Eigentümers der anderen Doppelhaushälfte benötigt?? Danke für Infos. mfg
schielu
V. I. P. 24. 2010, 12:07
4. März 2008
16. 050
611
AW: Abriss einer Doppelhaushälfte Nein, wenn es sich nicht um Wohnungseigentum nach WEG handelt! paulineJ
Senior Mitglied
03. 09. 2010, 04:34
2. Dezember 2008
484
Geschlecht:
weiblich
47
AW: Abriss einer Doppelhaushälfte
Grundsätzlich kann er abreißen. Aber es kann Probleme geben, weil die Hauswand des Nachbarn jetzt nicht mehr "gedämmt" ist. D. h. Es geht mehr Wärme als vorher verloren. (Schimmel etc. )
Entscheident wird sein, wie lange dieser Zustand andauern wird.
Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks. Ein Anspruch des Nachbarn gegen den "Abreißer", die Kosten für eine Vervollständigung des Witterungsschutzes der Außenmauer des Hauses zu tragen, besteht nicht. Nach § 903 BGB ist der Eigentümer einer Sache berechtigt, mit dieser nach Belieben zu verfahren. Die Rechte aus dem Eigentum haben nur insoweit zurückzutreten, als das Gesetz oder Rechte Dritter der Ausübung der Rechte aus dem Eigentum entgegenstehen (§§ 903 Satz 1, 1004 Abs. 1, Abs. 2, 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Rechte können sich aus der Gemeinschaftlichkeit einer Grenzeinrichtung ergeben 1 oder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis im weitesten Sinne herzuleiten sein 2. Die Gemeinschaftlichkeit einer Wand hindert nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen der beteiligten Nachbarn an dem Abriss der Bebauung auf seinem Grundstück.
wie seht ihr dies? # 5
Antwort vom 30. 2008 | 19:09
Von Status: Schüler (330 Beiträge, 169x hilfreich)
Hallo und servus,
so ein Fall ist im Vorfeld nur einigermaßen sinnvoll zu lösen, wenn man sich auf´s Bauamt der Stadt oder Gemeinde begibt und dort mit dem Sachbearbeiter, der ja i. d. R. auch eine beratende Funktion hat, die Angelegenheit bespricht. Dazu brauchen Sie noch nicht Eigentümer des Anwesens sein. Man wird Ihnen auch ziemlich sicher sagen können, ob Sie mit einer Genehmigung rechnen können oder ob eventuelle Einwände des Nachbarn begründet und damit verhindernd sein können. Es gibt ja auch den Weg einer Bauvoranfrage, wo man dann vom Amt verbindliche Auskunft über die Aussicht auf Baugenehmigung bekommt. Die Bauordnung ist Ländersache, also ist alles nicht in jedem Bundesland in derselben Weise geregelt (z. B. Abstandsflächen). Aber eines ist in den meisten Ländern gleich: Die Nachbarrechte bzw. die Möglichkeiten des Nachbarn zur Verhinderung einer Bausache wurden stark eingeschränkt.