RA Martin Haucke, RAe Dr. Hantke & Partner
Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit Urteil vom 28. 06. 2017 ( LG Frankfurt a. M. 2-13 S 191-14) mit einer spannenden Frage zu befassen – nämlich der Wirkung eines nicht bestandskräftigen Beschlusses, welcher später durch eine gerichtliche Entscheidung für unwirksam erklärt wurde. Aber fangen wir vorn an: Der beklagte Wohnungseigentümer hatte im Jahr 2009 oder 2010 (der konkrete Zeitpunkt war streitig) eine Verglasung seiner zwei Terrassen vorgenommen, sodass eine Art Wintergarten entstand. In der Eigentümerversammlung am 07. 08. 2010 beschlossen die Eigentümer der Gemeinschaft die Verglasung der Terrassen zu genehmigen. Der Genehmigungsbeschluss wurde erfolgreich von klagenden Eigentümern angefochten und in zweiter Instanz mit Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 08. 05. 2013 für ungültig erklärt. Am 31. 12. 2013 erhoben diese daher Beseitigungsklage gegen den Eigentümer, der die Terrassenverglasung vorgenommen hatte. Das Amtsgericht bejahte einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Verglasung der Terrasse eine bauliche Veränderung sei, die das Eigentum der Kläger über das in § 14 Nr. 1 WEG festgelegte Maß hinaus beeinträchtige.
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Unzulässige bauliche Veränderung: WEG-Eigentümer muss sie trotz Verjährung beseitigen! Gegebenenfalls können Sie als Eigentümer dagegen vorgehen, denn bei einer solchen Hütte handelt es sich um eine bauliche Veränderung, deren Beseitigung Sie auch als einzelner Eigentümer verlangen können. Doch was, wenn Sie zu lange mit der Geltendmachung Ihres Anspruchs gewartet haben und er schon verjährt ist? Dann steht Ihnen zumindest noch ein Anspruch auf Duldung der Beseitigung zu. Doch Vorsicht: Für die Geltendmachung dieses Anspruchs sind nicht Sie als einzelner Eigentümer, sondern Ihre Gemeinschaft zuständig (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 07. 06. 18, Az. 2-13 S 98/17). Beseitigungsanspruch des einzelnen Eigentümers war verjährt
Im Urteilsfall hatte ein Wohnungseigentümer unter anderem ein Gartenhaus nebst Anbau auf der ihm zugewiesenen Sondernutzungsfläche errichtet. Einen gemeinschaftlichen Beschluss gab es hierfür nicht. In einem Vorprozess verlangten die anderen Eigentümer die Beseitigung des Gartenhauses.
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Zusammenfassung: Zur Frage der Vornahme baulicher Veränderungen durch den Mieter
Seit März 2006 vermiete ich eine Wohnung in einem Vierfamilienhaus. Der Mieter hat nun offenbar in Eigenregie eine Wasserleitung vom Heizungsraum (Gemeinschaftseigentum) durch eine zugemietete Garage (gehört einem anderen Eigentümer) an der Hausfront entlang bis zur Terrasse verlegt. Auf meine Rückfrage, wer diese bauliche Veränderung genehmigt hat, sagte der Mieter mir, dass er dieses mit dem Eigentümer der Garage abgestimmt hat. Meine Forderung der Vorlage eines Nachweises von einem Fachbetrieb blieb vom Mieter unbeantwortet. Die Installation wurde unfachmännisch durchgeführt: so ist z. B. bei den Arbeiten im Aussenbereich mindestens ein Klinkerstein aufgrund einer Fehlbohrung zerbrochen. Des Weiteren hat der Mieter eine Wasseruhr eingebaut und offenbar organisiert, dass diese von den Wasserwerken verplombt wurde. Auch darüber wurde ich nicht im Vorfeld informiert. Sofern nun die Wasserleitung im Innen- oder Aussenbereich z. in der Frostperiode platzen sollte, besteht die Gefahr, dass die Gebäudeversicherung einen potenziell grossen Schaden nicht oder nur teilweise reguliert.
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Auch in den Folgejahren wurde die bauliche Veränderung von der Gemeinschaft nicht genehmigt. 2013 wurde in einer Eigentümerversammlung beschlossen, dass der Wohnungseigentümer nun die Dachterrasse auf eigene Kosten zurückbauen sollte. Da der Wohnungseigentümer dem Beschluss nicht Folge leistete, klagte nun die Eigentümergemeinschaft auf Rückbau. Der für die rechtswidrige bauliche Veränderung verantwortliche Wohnungseigentümer berief sich auf Verjährung. Die Entscheidung des Gerichts: Anspruch verjährt Das Gericht entschied, dass der Wohnungseigentümer die Dachterrasse tatsächlich nicht zurückbauen musste, weil der Anspruch auf Rückbau gegen ihn persönlich seit 2011 verjährt war. Die rechtswidrige bauliche Veränderung erfolgte 2008 und verjährte innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Aber: Die Eigentümergemeinschaft war berechtigt, die rechtswidrige bauliche trotz Verjährung auf ihre eigenen Kosten zu beseitigen. Denn die bauliche Veränderung blieb auch nach der Verjährung des Rückbauanspruchs rechtswidrig und musste von den übrigen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft nicht geduldet werden.
Wir empfehlen daher, insbesondere mit Blick auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls ggf. eigenen fachlichen oder rechtlichen Rat einzuholen. Page load link