WEG zahlt in der Regel erst, wenn vorhandene Fenster nicht mehr zu reparieren. Erst reparieren - dann erneuern! Die Teilungserklärung gibt Auskunft darüber, wie die Kostenverteilung in Bezug auf die Wohnungsfenster in einer Eigentümergemeinschaft geregelt ist. In der Regel sind die Fenster Gemeinschaftseigentum. D. h. eventuelle Reparaturen muss die WEG zahlen. Nur in den seltenen Fällen, dass ein Fenster überhaupt nicht mehr zu halten ist, muss die Gemeinschaft die Kosten für ein neues Fenster übernehmen. Eine unseriöse Hausverwaltung, die sich mit einem Miteigentümer sehr gut versteht oder die einen nahestehenden Handwerker mit neuen Aufträgen versorgen möchte wird darauf drängen möglichst viele Kompletterneuerungen von Fenstern vorzunehmen. Neue Fenster für Miteigentümer - auf Kosten der WEG?. Dabei läßt sie gerne außer Acht, dass zunächst geboten ist, die betroffenen Fenster zu reparieren. Hierzu ist eine Stellungnahme von einem oder mehreren Fachbetrieben erforderlich, mit genauer Angabe, aus welchem Grund das betroffene Fenster nicht mehr zu reparieren ist.
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Die Fenster und Rahmen stehen im Gemeinschaftseigentum. Damit ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für den Austausch zuständig ist und muss die damit verbundenen Kosten tragen. Hiervon kann abgewichen werden durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung. Dies wurde jedoch nicht getan, sodass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt und der Austausch der Fenster Sache der Gemeinschaft ist. Entsprechend der gesetzlichen Regelung bedeutet die Instandhaltung auch einen Austausch. Austausch fenster ohne beschluss dich. Soweit auch bezüglich des Anstriches keine Regelung in der Gemeinschaftsordnung zu finden ist, ist auch dies Sache der Gemeinschaft, sodass die Kosten hierfür auch von der Gemeinschaft zu tragen sind. In welcher Form dies dann erfolgt, kann bspw. in der Gemeinschaftsordnung festgehalten werden. Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Rückfrage vom Fragesteller
26.
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Ich habe mittlerweile eine schriftliche Bestätigung des Schreiners, dass der Austausch unvermeidbar war. Des Weiteren stellt sich die Frage ob das Streichen der Fenster weiterhin über die Eigentümer (die dies wollen) selbst durchgeführt werden kann und diese dafür eine "Gutschrift" in der Nebenkostenabrechnung je Fenster erhalten dürfen (ohne Gewerbeanmeldung). D. h. zuerst bezahlt jeder Eigentümer in der monatlichen Rücklage einen Mehrbetrag für die Renovierung der Fenster und am Jahresende erhält er dann pro selbst renoviertes Fenster (auch an anderen Wohnung als seiner selbst) eine Gutschrift. WEG-Recht - Modernisierung ohne Beschluss - frag-einen-anwalt.de. Hätte dies rechtlich Bestand? Vielen Dank
Holger
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Diese Antwort ist vom 26. 03. 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt. Jetzt eine neue Frage stellen
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