§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. Untreue 266 schema design. 3 gelten entsprechend.
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Definition: Unter Verpflichtungs- bzw. Verfügungsbefugnis versteht man die Möglichkeit, nach außen rechtlich bindend über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder eine andere Person zu verpflichten. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Ebendiese rechtliche Vertretungsmacht muss vom Täter missbraucht worden sein. Definition: Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter im Innenverhältnis gesetzte Grenzen (Können) derart überschreitet, dass der vertretene Treugeber nach außen rechtlich wirksam gebunden ist und dadurch geschädigt wird (Missbrauch des rechtlichen Dürfens). Der Täter handelt also intern pflichtwidrig, aber extern wirksam. Der Missbrauch muss rechtsgeschäftliches Handeln voraussetzen. § 266 StGB - Untreue | iurastudent.de. Es muss also eine rechtlich wirksame Bindung des Dritten vorliegen. Die Schädigung muss dabei Rechtsfolge der bestehenden und genutzten Vertretungsmacht sein. Nicht ausreichend hingegen ist eine Vertretung ohne Vertretungsmacht. Beispiel: P ist Mitarbeiter der X-AG. Im obliegt die Vollmacht für die X Verpflichtungen bis zu einer Höhe von 100.
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I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Handlung
(1) Missbrauchsalternative, § 266 I 1. Alt. aa) Verfügungs-/Verpflichtungsbefugnis f. fremdes Vermögen
bb) Missbrauch dieser Befugnis
Hierunter ist der pflicht-, respektive bestimmungswidrige Gebrauch der Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis zu verstehen; also die nach außen wirksam getätigte Verpflichtung oder Verfügung über das Vermögen des Opfers durch den Täter, welche ihm im Innenverhältnis, d. h. Untreue 266 schema data. zwischen Opfer und Täter, nicht gestattet ist. cc) Vermögensbetreuungspflicht (str. ) Wesentliches Merkmal einer Vermögensbetreuungspflicht ist die Übertragung von Kompetenzen, die dem Pflichtigen die Möglichkeit verleihen (sollen), als Repräsentant des Vermögensinhabers für diesen verbindliche Entscheidungen über dessen Vermögen zu treffen. Insoweit ist für die Untreue eine Schädigung fremden Vermögens "von innen" zu verlangen; der Täter muss aufgrund der ihm eingeräumten Kompetenzen (ausschnitthaft) an Stelle des Vermögensinhabers selbstständig handeln können.
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§ 266 StGB
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 243 Abs. Untreue 266 stgb schema. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend. § 247 StGB
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. § 248a StGB
Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
000 € einzugehen. Allerdings geht P für die X Verpflichtungen in Höhe von 2 000 000 € ein. Im Innenverhältnis besteht eine Beschränkung der Rechtsgeschäfte bis zu einer Höhe von 100 000 €. Im Außenverhältnis hat sich der P namens der X einer unbeschränkten Vertretungsvollmacht bedient. Rechtsprechung als auch h. M. verlangen daneben eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht [BGHSt 47, 187, 192]. Dazu unter IV. 1. Tipp: Sieh dir hier unser Video zum Missbrauchstatbestand der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB an! IV. Untreue: Treuebruchtatbestand, § 266 Abs. 2 StGB
1. Schema zur Untreue, § 266 StGB - Elchwinkel. Vermögensbetreuungspflicht
Aus dem Wortlaut lässt sich nicht darauf schließen, welcher Art die fremden Vermögensinteressen sein müssen. Um eine konturlose Ausdehnung des Tatbestands zu vermeiden, ist eine restriktive Interpretation anerkannt. Charakterisiert wird das Unrecht gem. § 266 Alt 2 StGB als die Verpflichtung zu einer besonderen fremdnützigen Vermögensfürsorge. Hinzu treten zwei einschränkende Kriterien – die Hauptpflicht und die Selbständigkeit.