Sie können aber nicht beschließen, dass alle Umlaufbeschlüsse der Eigentümergemeinschaft von nun an mit 50, 01%iger Mehrheit entstehen. Foto: Stephan Walochnik
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Eine Eigentümergemeinschaft hat auch außerhalb der jährlichen Eigentümerversammlung oder im Rahmen einer außerordentlichen Versammlung die Möglichkeit, Beschlüsse zu fassen. Gemäß § 23 Abs. 3 WEG ist ein Beschluss auch ohne Versammlung gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform abgeben. Die Anforderungen an einen wirksamen Umlaufbeschluss liegen verhältnismäßig hoch. Somit findet der Umlaufbeschluss vorrangig in kleinen, überschaubaren Gemeinschaften Anwendung. Auch in Gemeinschaften, deren Eigentümer weit verstreut wohnen, zum Beispiel bei Kapitalanlegern oder Ferienwohnanlagen, kann ein Umlaufbeschluss im Einzelfall sinnvoll sein. Ist die Gemeinschaft jedoch bekanntermaßen zerstritten oder es handelt sich um eine sehr große Gemeinschaft, sollte ein solcher Beschluss wegen des Erfordernisses der Allstimmigkeit aber von vornherein nicht in Erwägung gezogen werden. Umlaufbeschluss in der WEG | Immobilien | Haufe. Folgende Punkte müssen für einen wirksamen Umlaufbeschluss beachtet werden:
Der Umlaufbeschluss hat in Textform zu erfolgen.
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Eine "Anfechtung" dieses nichtigen Beschlusses ist an keine Frist gebunden. WEG - Umlaufbeschluss - Mehrheit der Stimmen - Rechtsanwälte Kotz. Immer wieder werden "Beschlüsse" mit Mehrheit in solchen Angelegenheiten gefasst, in denen das Gesetz ausdrücklich etwas anderes (z. eine einstimmige schriftliche Vereinbarung) vorschreibt. In der Regel sind solche Beschlüsse nichtig. Gemäß der Rechtsprechung können absolut nichtige Beschlüsse zur Rechtssicherheit auch unbegrenzt "angefochten" werden.
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Dazu muss ihnen das Risiko aber vollständig und klar bekannt sein. Die Darstellung dieses Anfechtungsrisikos ist Aufgabe des Verwalters. Wenn der Verwalter diese Aufklärung schuldhaft nicht gibt, verstößt er gegen elementare Pflichten aus dem Verwaltervertrag. Weg umlaufbeschluss einfache mehrheit. Deshalb ist er in diesem Fall zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einzelnen Eigentümern durch seine pflichtwidrige Handlung entstanden ist. Offensichtlich falsche Hinweise des Verwalters Der BGH weist aber auch ganz deutlich darauf hin, dass der Verwalter nur verpflichtet ist, die Zustimmungserfordernis im Rahmen einer baulichen Veränderung sehr sorgfältig zu prüfen. Wenn er nach dieser Prüfung zu einem Ergebnis kommt, dass nicht klar, eindeutig und leicht erkennbar falsch ist, trifft ihn kein Verschulden. Damit muss er auch keinen Schadenersatz leisten. Im vorliegenden Fall geht der BGH nach den Feststellungen der vorherigen Instanzen davon aus, dass der Verwalter die Eigentümer vor der Abstimmung umfangreich über die Rechtslage, die Zustimmungsnotwendigkeiten und die Anfechtungsrisiken hingewiesen hat.
Gibt es aber gleich viele Ja- wie Nein-Stimmen, kommt der Beschluss laut WEG nicht zustande. Für den Mehrheitsbeschluss werden nur die anwesenden Stimmberechtigten berücksichtigt. Jene Eigentümer, die nicht zur Versammlung erschienen sind, verschenken damit also auch ihr Stimmrecht. Auch Stimmenthaltungen werden weder als Ja noch als Nein gewertet. Allerdings können in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft Sonderregelungen zur Gültigkeit oder Beschlussfähigkeit definiert werden. Mehrheitsbeschluss - WEG | Immobilienlexikon | immoeinfach. In diesem Fall gelten diese Regeln und nicht die Vorgaben des Wohnungseigentümergesetzes (abgekürzt WEG). Ein Beispiel: In einem Mehrfamilienhaus gibt es 15 Wohnungseigentümer. 12 davon sind zur Eigentümerversammlung erschienen. 7 stimmen für eine Änderung der Hausordnung. Der Beschlussantrag wird genehmigt. Qualifizierte Mehrheit Wenn es um Entscheidungen geht, die mit höheren Kosten für die einzelnen Wohnungseigentümer verbunden sind, dann reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss nicht aus.