Wohlgemerkt: Eine Interpretation aus der Ferne ohne Ortskenntnis und Einblick in die Aktenlage. Vorsorglich sollten Sie sich unbedingt diese Interpretation durch eine förmliche Anfrage bei der Baubehörde bestätigen lassen, weil ein abschließendes Urteil im vorgegebenen Rahmen nicht möglich ist. Begründen Sie Ihre Anfrage unter Hinweis auf den o. zitierten § 18 Absatz 1 BaunutzungsVO:
"(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. " Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim. -Dir. a. D. Willy Burgmer
Rückfrage vom Fragesteller
01. 07. 2020 | 21:08
Ich habe leider kein Glück die Bezugspunkte in Erfahrung zu bringen.... Liegt das an der Form meiner Frage oder verhält sich die Behörde hier atypisch? > Gesendet: Mittwoch, 1. Juli 2020 um 09:23 Uhr
> Von: Kreisbaumeisterin
Sehr geehrter Herr …,
bei dem Flurstück handelt es sich um ein bebautes Grundstück. Geländeoberfläche: Bauordnungsrecht - Abgrabungen - Aufschüttungen - Bezugspunkt - Gelände - LBO - BauGB. Die "Bezugspunkte" sind vor Ort, eventuell von einem Vermesser, zu ermitteln. Grundsätzlich ist von dieser Höhe auszugehen: Wie im Bebauungsplan genannt gilt hier gemessen vom Gelände bis zur Oberkante Dachrinne (Traufe) bergseits max.
- ᐅ Hanggrundstück - Aufschütten / Begradigung / Gründung
- Geländeoberfläche: Bauordnungsrecht - Abgrabungen - Aufschüttungen - Bezugspunkt - Gelände - LBO - BauGB
- Abstandsflächenberechnung - Begrüntes Flachdach keine Geländeoberfläche - Rechtsanwalt Erdrich & Collegen Bonn
- BW: Wie wird bei Hanglage gemessen für Höhe Oberkannte Dachrinne
- Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche? Baurecht
ᐅ Hanggrundstück - Aufschütten / Begradigung / Gründung
Sammeldruck ausgewählte Dokumente drucken: Sammelexport ausgewählte Dokumente exportieren:
Geländeoberfläche: Bauordnungsrecht - Abgrabungen - Aufschüttungen - Bezugspunkt - Gelände - Lbo - Baugb
Sie sollten ganz kategorisch auf den Gesetzestext hinweisen:
"§ 18 Absatz 1 BaunutzungsVO:
"(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkt e zu bestimmen. " Dort sind die Bezugspunkte im Plural genannt. Hilfsweise können Sie aber auch auf die Antwort der Kreisbaumeisterin Bezug nehmen:
" Grundsätzlich ist für die Ermittlung der Erschließungshöhe Ihr Planer verantwortlich. ᐅ Hanggrundstück - Aufschütten / Begradigung / Gründung. Gerne überprüfe ich eine ermittelte Höhe, brauche hierzu dann aber auch die genaue Angabe des Flurstückes. Mit dieser angebotenen Überprüfung im Rücklauf wären Sie dann auf der sicheren Seite. Gutes Gelingen wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt
Abstandsflächenberechnung - Begrüntes Flachdach Keine Geländeoberfläche - Rechtsanwalt Erdrich &Amp; Collegen Bonn
Bei der Planung eines Neubaus oder dem Umbau beziehungsweise Sanierung eines bestehenden Wohnhauses sind viele Maße, die meist im Bebauungsplan festgelegt sind, zu beachten. Dazu zählen auch zwei die Gebäudehöhe betreffende Maße: Die First- und die Traufhöhe. Diese müssen im Bauantrag genannt werden, damit eine Baugenehmigung erteilt werden kann. Baugenehmigung natürliche Geländeoberfläche? Baurecht. Um insbesondere in Neubaugebieten ein einheitliches Straßenbild zu schaffen, wird in den örtlichen Bebauungsplänen oft die maximale und die minimale Firsthöhe genau festgelegt. Weicht der Bauplan eines Gebäudes davon ab, ist dessen Baugenehmigung in Gefahr. Das kann durch gute Vorarbeit verhindert werden: Beim zuständigen Bauamt sind alle Informationen zur vorgeschriebenen Firsthöhe und ihrer Berechnung erhältlich. Firsthöhe - Was ist der Dachfirst? Der Dachfirst ist die obere Kante einer Dachkonstruktion beziehungsweise die Schnittkante zweier aufeinandertreffender Dachflächen und verläuft meist waagrecht. Firsthöhe - Was ist die Firsthöhe und wie wird sie berechnet?
Bw: Wie Wird Bei Hanglage Gemessen Für Höhe Oberkannte Dachrinne
v. 23. 04. 2002 - 2 R 7/01; VGH München, Beschl. 12. 10. 2006 - 25 ZB 03. 1471), so dass es nur darum geht, von wo ab die maximal zulässigen 2 m zu messen sind. Die festgelegte Geländeoberfläche ist dabei immer die Geländeoberfläche, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmt ist - das wäre also zu prüfen, kann nicht in der ERSTberatung erfolgen"
Quelle:
Die festgelegte Geländeoberfläche ist bei uns in der Baugenehmigung festgesetzt- diese entspricht nicht dem Gelände welches nun aktuell vorhanden ist (der Nachbar hat auch einen Teil unseres Grundstücks abgetragen). Auch ist unser Grundstück ein Hanggrundstück. Welche Geländeoberfläche wird denn in der Praxis als Kriterium ob das Vorhaben nun verfahrensfrei ist oder nicht herangezogen? Ich lese überall dass die Geländeoberfläche im Baurecht immer die festgelegte VOR jeglichen künstlichen Abgrabungen/Aufschüttungen ist. In der LBO RLP steht bezüglich Mauern:
"(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:" (..... )
"Stützmauern bis zu 2 m Höhe über der Geländeoberfläche"
Liebe Grüße.
Baugenehmigung Natürliche Geländeoberfläche? Baurecht
Ein Kellergeschoss ist somit ein Geschoss, sobald es im Mittel mehr als 1, 40m über die Geländeoberfläche reicht, egal wie hoch es ist, zum Vollgeschoss wird es wie bisher erst bei einer Höhe von 2, 30m vom Fußboden bis zum Fußboden des darüberliegenden Geschosses. Wie man sich so etwas ausdenken kann, bleibt mir schleierhaft. Ich dachte, alle wollen die Vorschriften vereinfachen?! Wenn Sie Wohnräume im UG haben, dann müssen diese in BW eine lichte Höhe von 2, 30m haben. Damit das Geschoss nicht zum Vollgeschoss wird, darf es im Mittel nicht mehr als 1, 40m über das Erdreich herausragen, gemessen bis zur Deckenoberkante. Halten sie dies ein, dann können Sie ein OG als Vollgeschoss auf das EG setzen und haben die Vorgabe der max. zwei Geschosse erfüllt. Falls Sie nicht aus BW sind, lesen Sie die entsprechenden Vorschriften in Ihrer LBO nach. Diese und mehr finden Sie unter Downloads. Frage: lieber zu spät als nie:-). Vielen Dank für Ihre Hilfe. Sobald bei mir die Planung für unser Vorhaben los geht, werde ich mich bei Ihnen melden und werden Fotos schicken.
Bei 3 m Wandhöhe solltet ihr auch über alternative Lösungen nachdenken. Der Wandfuß wird nicht kurz sein, welcher den Erddruck aufnimmt. -- Editiert von hausfrau66 am 14. 2017 18:13
# 2
Antwort vom 14. 2017 | 19:05
Hallo hausfrau66, vielen Dank für die nette Antwort. Irgendwie ist das alles recht verwirrend- grundsätzlich wird ja z. B. bezüglich der Abstandsflächen von der natürlichen Geländeoberfläche VOR jeglichen Abgrabungen/Aufschüttungen ausgegangen. Also hier ist das dann nicht relevant? Ok, gut zu wissen. Danke nochmals. # 3
Antwort vom 18. 2017 | 11:23
Hallo nochmal, hier schreibt ein Anwalt dass die Geländeoberfläche welche vor der Abtragung bestanden hat maßgeblich ist (verstehe ich das richtig? ):
"
zu 1. ) Die Mauer darf nicht mehr als 2 m über die Bodenfläche hinausragen. Hier besteht aber die Besonderheit der Hanglage. Auszugehen ist dabei von der natürlichen Geländeoberfläche VOR Ihrer Abtragung. Es kommt für die Beurteilung der Höhe also maßgeblich auf die Geländeoberfläche an, auf der die Grenzmauer aufsteht und von der aus sich die Höhe der Mauer bestimmt (OVG Saarlouis, Urt.