Für die Errichtung eines Blitzschutzsystems ist der Betreiber/die Privatperson verantwortlich. Je nach Bau- sowie Nutzungsart kann ein privates Gebäude in die Kategorie Sonderbau eingeordnet werden. Der Planer sowie Errichter kann die dafür notwendige Klassifizierung (Sonderbau ja/nein) der Baugenehmigung und dem Brandschutznachweis entnehmen. Ist nach dem Bauvertrag ein Blitzschutzsystem zu errichten, dann können den DIN/VDE-Vorschriften lediglich Art und Umfang der Schutzmaßnahmen entnommen werden. Gibt es keine vertragliche Vorgabe, dann ist dennoch zu prüfen, ob ein Blitzschutzsystem erforderlich ist. Jedes Bauwerk ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. Größte Kostenlos Risikoanalyse Beispiel Lusocast 838183 - Vorlage Ideen. R. d. T. ) zu errichten – auch dann, wenn der Bauvertrag dies nicht ausdrücklich vorsieht. Öffentliches Baurecht Im öffentlichen Baurecht werden die Rechtsverhältnisse zwischen Bürger und Staat geregelt. Es ist ein eigener Teil des Verwaltungsrechts. Wie gebaut werden darf, wird in den 16 Bundesländern in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt.
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Blitzeinwirkungen auf bauliche Anlagen
Fachartikel |
11. 08. 2015
Das Thema »Risikomanagement bei Blitzbedrohung« ist immer wieder Anlass zu kontroversen Diskussionen. Der Beitrag liefert einen kurzen Überblick und eine Bestandsaufnahme. Die hierzu in der Praxis oft gestellten Fragen werden hierzu im Ansatz beantwortet. Der Autor beschreibt in diesem Beitrag auch drei Praxisbeispiele und verweist auf weiterführende Literaturquellen. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Nullam pellentesque malesuada arcu dignissim pellentesque. Vestibulum vitae ex in massa aliquam lobortis ac sit amet elit. Phasellus blandit lectus ac dui pharetra, ac faucibus diam commodo. Weiterlesen mit
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Für Sonderbauten, für die es keine Sonderbauverordnungen gibt oder in deren Sonderbauverordnung kein Blitzschutzsystem gefordert ist, wird über die Errichtung nach dem Grundsatz für Blitzschutzanlagen (§ 46 MBO) hinsichtlich Lage, Bauart oder Nutzung entschieden. Eine Bewertung kann durch eine Risikoanalyse nach DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2) [3] vorgenommen werden oder ist aus dem jeweiligen Brandschutzkonzept/-nachweis zu entnehmen. Eine Empfehlung aufgrund von Erfahrungswerten bieten der Leitfaden [1] und das in Zukunft neu erstellte Beiblatt 6 der EN 62305-2 [2]. Neben den in Sonderbauverordnungen und als Sonderbau definierten Objekten gibt es noch weitere Objekte, bei denen aus Sicht der "Verkehrssicherungspflicht" sowie nach dem Gesichtspunkt "Schutz der Rechtsgüter" ein Blitz-/Überspannungsschutz empfohlen wird. Generell obliegt die Entscheidung dem Betreiber/Objekteigentümer. Das spielt insbesondere im Schadensfall eine wichtige Rolle. […]
Tabelle 2: Beispiele für Blitzschutzmaßnahmen entsprechend Anforderungen Bundesland
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