Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Ergebnis der Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst durch des Finanzamtes Halle, wie im Oktober 2017 von Finanzamt angekündigt. Hintergrund: Mit Schreiben vom 09. 10. 2017 beanstandete ich, dass der vom Finanzamt Halle beauftragte Briefdienstleister sehr lange zur Zustellung der Schreiben vom Finanzamt benötigt. SENDUNGSVERFOLGUNG - Privater Postdienstleister MZZ-Briefdienst. Das kann mitunter 10 Tage dauern und dauert damit schon länger als die Fristen, die das Finanzamt in selbigen Briefen setzt. In jedem Falle verkürzen die langen Brieflaufzeiten die Fristen empfindlich. Mit undatiertem Schreiben vom Oktober 2017 sicherte mir das Finanzamt eine Untersuchung zu, über die man mir keine Auskunft geben wolle, weil es angeblich eine interne Angelegenheit sei. Tatsächlich sind lange Brieflaufzeiten im Zusammenhang mit kurzen Fristsetzungen des Finanzamtes ein öffentliches Problem, das jeden Steuerzahler betrifft. Ich beantrage daher hiermit die Herausgabe der Ergebnisse der internen Auswertung zum derzeit eingesetzten Briefversender nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Briefmarken - Privater Postdienstleister Mzz-Briefdienst
Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
<>
Sehr geehrtAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 07. 01. 2018, mit der Sie die Zusendung des Ergebnisses einer Auswertung zum derzeitigen Einsatz von MZZ Briefdienst im Finanzamtes Halle (Saale) beantragen. Ich bedaure, Ihren Antrag ablehnen zu müssen. Sie stützen Ihren Anspruch auf das Imformationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) vom 19. Juni 2008. Mzz briefdienst sendungsverfolgung vee. Dort ist in § 1 Absatz 1 IZG LSA als allgemeiner Grundsatz ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden nach Maßgabe dieses Gesetzes geregelt. Allerdings besteht nach § 3 Absatz 1 Nr. 11 IZG LSA ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Finanzbehörden i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig sind. Wie Sie selber in Ihrer Mail darlegen, berufen Sie sich auf Ihre Interessen als Steuerzahler. Das Finanzamt ist damit Ihnen gegenüber als Finanzbehörde tätig.
Sendungsverfolgung - Privater Postdienstleister Mzz-Briefdienst
Zustellgebiet MZZ-Briefdienst
Wir stellen Ihre gesamte Geschäftspost in ganz Deutschland und auch weltweit zuverlässig zu. Zu unseren günstigen MZZ-Briefdienst Konditionen in der Leitregion 06 mit eigenen Mitarbeitern und in ganz Deutschland über die bundesweit vernetzten privaten Briefdienstleister. Mzz briefdienst sendungsverfolgung mary. Und dort, wo es keinen privaten Anbieter gibt übergeben wir als Serviceleistung Ihre Post an die DPAG zu deren aktuellen Konditionen. Sie übergeben uns Ihre Post. Wir stellen für Sie auf dem tagesaktuell günstigsten Weg zu.
Ich bedauere Ihnen keinen günstigeren Bescheid erteilen zu können..
Sollten Sie weiteren Erörterungsbedarf haben, wenden sich sich an das Ministerium der Finanzen. ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Sachsen-Anhalt (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier:
Der Antrag wurde mit der gleichen Begründung zurückgewiesen, wie derjenige auf Einsicht in das Organigramm des Amtes. Die Begründung trifft meiner Meinung nach hier genausowenig zu, wie bei der anderen Anfrage. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Briefmarken - Privater Postdienstleister MZZ-Briefdienst. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Anfragenr: 25969
Antwort an: <>
Zeige die zitierte Nachricht an
Az. : IF 142-3. 185
für Ihre Eingabe, mit der Sie mich in o. g. Angelegenheit um Vermittlung
gebeten haben, danke ich Ihnen. Ich darf Sie allerdings darauf aufmerksam machen, dass sich nach
herrschender Meinung in der Literatur aus einem Anrufungsersuchen an den
Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit neben der Person auch
die Adresse des Petenten ergeben muss (vgl. Schoch, IFG, 2.