Dies deshalb, weil diese nicht versorgungsrelevant waren und auch nicht der Sozialversicherungspflicht unterworfen waren. In einem Fall hatte eine Klägerin sich mit der Auffassung der Rentenkasse nicht zufrieden gegeben und vor dem Sozialgericht Dresden (Urteil vom 03. 04. 2006, Az. : S 26 RA 496/04) geklagt. Das Sozialgericht hatte die Meinung der Klägerin geteilt und die Rentenkasse dazu verurteilt, die erzielten Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Nachdem der beklagte Rentenversicherungsträger von der zugelassenen (Sprung-)Revision Gebrauch gemacht hatte, musste sich das Bundessozialgericht mit der Thematik befassen. Urteil des Bundessozialgerichts Mit Urteil vom 23. 08. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r 60mm spurverbreiterung. 2007 (Az. B 4 RS 4/06 R) hatte auch das Bundessozialgericht entschieden, dass die in der DDR bezogenen Jahresendprämien bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich bei den Prämien um tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetz), die von den Rechtsnormen der §§ 14 und 15 SGB IV erfasst werden.
Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R 60Mm Spurverbreiterung
Jahresendprämien müssen laut BSG berücksichtigt werden Allgemeines zur Jahresendprämie Die Jahresendprämien wurden in der ehemaligen DDR (Deutschen Demokratischen Republik) dann von Arbeitgebern gezahlt, wenn die Arbeitnehmer für ein Kalenderjahr die Planvorgaben erfüllt oder sogar übererfüllt haben. Die Beurteilung, ob die Planerfüllung erreicht bzw. überschritten wurde, konnte immer erst am Ende eines Kalenderjahres erfolgen und betraf alle Beschäftigten, die ein komplettes Kalenderjahr in dem betroffenen Betrieb beschäftigt waren. Die Jahresendprämie war insgesamt gesehen ein leistungsbezogener Anreiz für die Beschäftigten, die Planvorgaben zu erfüllen oder sogar zu übertreffen. Auf die DDR-Jahresendprämie wurden keine Sozialabgaben erhoben, jedoch war diese steuerpflichtig. DDR-Jahresendprämien werden bei Rentenberechnung berücksichtigt. Bei Rentenberechnung bisher nicht berücksichtigt Die Rentenversicherungsträger hatten in der Vergangenheit die DDR-Jahresendprämien bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt. Die Versicherungsträger begründeten ihre Auffassung damit, dass diese Prämien nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV und nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV gehören.
18, 21, 33, dokumentiert in Juris). Danach müssen Vorabfeststellungen des Versorgungsträgers weiterhin erforderlich bleiben, weil sie durch die Leistungsbewilligungen nicht im Sinne von § 96 SGG abgeändert oder ersetzt werden können (BSG, Urteil vom 23. August 2007, Az: B 4 RS 7/06 R, dokumentiert in Juris, Rdnr. 25). Dies müsste aus der Sicht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umso mehr auch im vorliegenden Zusammenhang unbedenklich sein, da der berechtigte Grund, bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art Klagen sowohl gegen den Ablehnungsbescheid nach dem AAÜG als auch gegen den Rentenbescheid zu erheben, allein in der Praxis der Beklagten liegt, nicht nur vorläufige, sondern endgültige Rentenbescheide schon dann zu erlassen, wenn noch Klagen auf Feststellungen nach dem AAÜG anhängig sind (vgl. BSG, Urteil vom 23. 31). Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r us. Gerade weil auch die Beklagte bei Erlass ihrer Rentenbescheide an ihre vorausgegangenen Feststellungen bzw. deren Ablehnungen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG durch eine behördeninterne Bindungswirkung gebunden ist (BSG, Urteil vom 23.
Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R Us
Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO). 13
Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Überführungsbescheid vom 11. 1997 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Urteil bundessozialgericht b 4 rs 4 06 r e. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (S 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S 2). Der bestandskräftige Überführungsbescheid vom 11.
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 8. November 2018 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Tatbestand Im Streit steht Alg II vom 30. 10. 2009 bis zum 31. 1. 2010 sowie vom 1. 3. bis zum 30. 11. 2010 der Höhe nach wegen der Regelleistung. Die Anträge des Klägers auf Alg II lehnte das beklagte Jobcenter ab (Bescheid vom 4. 12. 2009 auf den Antrag vom 30. 2009; Ablehnungsbescheid im sog Zugunstenverfahren vom 23. 4. Bundessozialgericht - Entscheidungen (ab 2018) -. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. 2010) oder bewilligte dem Kläger Alg II als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft (für Januar 2010 zuletzt Abhilfebescheid vom 29. 6. 2010; für März 2010 bis August 2010 Bescheid vom 25. 2. 2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. 2010 für April 2010 und in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. 2010; ab Oktober 2010 Bescheid vom 26.
Urteil Bundessozialgericht B 4 Rs 4 06 R E
Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom 12. 12. 1989 (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am 1. 1991 - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (BSG aaO RdNr 35 ff).
Rentenversicherungsträger setzen BSG-Urteil um Die Rentenversicherungsträger setzen das aktuelle Urteil des Bundessozialgerichts bereits in die Praxis um. Rentenbezieher haben daher die Möglichkeit, eine Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen und eine Neuberechnung der Rentenhöhe zu veranlassen. Doch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell auch eine höhere Rentenzahlung erfolgt bzw. ein entsprechender Überprüfungsantrag Sinn macht. Wurde z. B. bei der damals erfolgten Rentenberechnung bereits ein Entgelt in Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt, kann sich die Jahresendprämie nicht mehr rentenerhöhend auswirken. In bestimmten Fallkonstellationen kann es sogar vorkommen, dass die Rentenhöhe – mit Berücksichtigung der Jahresendprämien – geringer ausfällt, als diese derzeit ausgezahlt wird. Dies kann dadurch der Fall sein, dass bei der erstmaligen Rentenberechnung rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt wurden, die aktuell jedoch keine Berücksichtigung mehr finden.