Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigungen des Beklagten vom 26. 2006 und vom 23. 2006 nicht beendet worden, wie das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat. 1. Als juristische Person (Verein) wird der Beklagte durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. Kündigung durch Vereinsvorstand - Wirksamkeit. 2 Satz 1 BGB). Nach dieser Vorschrift vertritt der Vorstand den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. a) Die Zusammensetzung des Vorstandes eines Vereins wird durch die Satzung festgesetzt (§ 58 Nr. 3 BGB). Er kann aus mehreren Personen bestehen. Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung eines Vereins sind nicht notwendig Vorstandsmitglieder im Sinne der gesetzlichen Vorschriften des BGB. Zum Vorstand nach § 26 BGB gehört nur, wer zur Vertretung des Vereins satzungsmäßig befugt ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 26 Rdnr. 2; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.
Kündigung Durch Vereinsvorstand - Wirksamkeit
Es wird zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung unterschieden. Folgend wird insbesondere auf die Besonderheiten der Formvorschriften bei der außerordentlichen Kündigung eingegangen. a. ) Die ordentliche Kündigung
Der Verein und das Vorstandsmitglied können im Anstellungsvertrag die ordentliche Kündigung nach § 622 BGB ausschließen, ansonsten kann sowohl der Verein wie auch das Vorstandsmitglied den Dienstvertrag mit der gesetzlichen Kündigungsfrist nach sechs Wochen gem. § 622 I BGB kündigen. Ist ein Vorstandmitglied auf Lebenszeit, auf länger als fünf Jahre oder auf die Dauer des Bestehens des Vereins angestellt, so kann es nach einer Anstellungsdauer von fünf Jahren kündigen, § 624 S. 1 BGB (Muss-Vorschrift). Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall sechs Monaten, § 624 S. 2 BGB (Kann-Vorschrift, d. h. Verkürzung der Frist möglich). b. ) Die außerordentliche Kündigung
Der Anstellungsvertrag kann gem. § 626 BGB von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung, d. außerordentlich gekündigt werden.
Vor allem im Sport, aber auch in anderen Bereichen wie Kultur oder Sozialwesen arbeiten viele Organisationen in der Rechtsform des Vereins. Diese professionalisieren sich zusehends und stellen mehr und mehr Arbeitnehmer ein. Daraus ergeben sich immer mehr Schnittstellen zwischen Vereins- und Arbeitsrecht. Gerade bei der Errichtung der Vereinssatzung als zentrales Regelwerk für den Verein werden diese Themen aber oft nicht ausreichend beachtet. Dies gilt auch für den in vielen Vereinen aus pragmatischen Gründen eingestellten sog. (Vereins-)Geschäftsführer. Vor allem im Trennungsszenario stellt sich dann die Frage: Gilt der Vereinsgeschäftsführer eigentlich als Arbeitnehmer und genießt er Kündigungsschutz? Unsicherheiten in diesen Punkten sind nicht selten hausgemacht, da oft die Vereinssatzung keine klare Aussage liefert. Wann Vereinsgeschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen und was Vereine als Arbeitgeber hierzu wissen sollten, zeigen wir im folgenden Beitrag. Grundsatz: Kein Arbeitnehmer – Kündigungsschutz für Organmitglieder
Gemäß § 14 Abs. 1.