Bei der Beurteilung der Verwertungsmöglichkeit eines Eigenheims kann dieses unter Umständen unter das Schonvermögen fallen, vom dem die Gewährung der Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Haus der pflegebedürftigen Mutter verkaufen - frag-einen-anwalt.de. Hierzu zählt das angemessene Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer weiteren Person, das sind insbesondere zusammenlebende Ehegatten allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt wird. Dabei bestimmt sich die Angemessenheit nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücks- beziehungsweise der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Wenn das Eigenheim noch vom in der Immobilie verbliebenden Ehegatten bewohnt wird und es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, fällt die Immobilie daher unter das Schonvermögen. Für Sie bedeutet das, dass, falls es sich um ein angemessenes Hausgrundstück handelt, eine Verwertung durch den Sozialhilfeträger ausgeschlossen ist, solange Ihre Frau noch in dem Haus wohnt.
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Die genaue Höhe dieses "Schonvermögens" richtet sich nach dem individuellen Jahreseinkommen. Beispiel: Bei einem 55-Jährigen mit einem Einkommen von 37. 000 Euro brutto beträgt ein Vermögen von 150. 000 Euro unangetastet.
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Dann muss das angesparte Vermögen für die Pflegekosten verwendet werden. Das Sozialamt übernimmt die Kosten erst, wenn das Vermögen aufgebraucht ist und der Betroffene selbst zu einem Sozialfall wird. Nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für dessen Angehörige wird dieses Prozedere schnell zu Belastungsprobe. Immobilie verkaufen oder nicht? In vielen Fällen muss schlussendlich auch das geliebte Eigenheim verkauft werden, um mit dem Erlös die Pflegekosten zu decken. Gezwungen werden kann man dazu jedoch nur, wenn das restliche Vermögen für die Pflegekosten nicht mehr ausreicht. Ausschlaggebend für diese Entscheidung ist dabei meist das Sozialamt. Damit dieser Entschluss getroffen wir, müssen jedoch zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Ehemann muss sein Haus für die Pflege der Ehefrau einsetzen | BIVA-Pflegeschutzbund. Die Immobilie muss von dem Betroffenen oder dessen Angehörigen, wie beispielsweise dem Ehepartner, genutzt werden. Die Immobilie muss "angemessen" sein. Die selbstgenutzte Immobilie fällt zunächst unter das sogenannte Schonvermögen und muss somit nicht verkauft werden.