Welche Dienstleistungen werden von deutschen Standesämtern angeboten? Normalerweise können bei allen deutschen Standesämtern - somit auch beim Standesamt Bad Bramstedt - folgende Dokumente (Urkunden usw. ) beantragen:
Auskunft der Geburtszeit
Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
Beglaubigte Abschrift aus dem Lebenspartnerschaftsregister
Eheurkunde
Eheurkunde mit Scheidungsvermerk
Geburtsurkunde
Internationale Eheurkunde (mehrsprachig)
Internationale Geburtsurkunde (mehrsprachig)
Internationale Sterbeurkunde (mehrsprachig)
Lebenspartnerschaftsurkunde
Sterbeurkunde
Sterbeurkunde im Stammbuch-Format
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Wichtige Informationen und Dienstleistungen Bad Bramstedt-Land 3. Öffnungszeiten des Standesamts in Bad Bramstedt-Land Montag: Uhr Dienstag: Uhr Mittwoch: Uhr Donnerstag: Uhr Freitag: Uhr Hinweis für Hochzeiten: Für Trauungen gelten gemäß Ihrer Terminvereinbarung individuelle Öffnungszeiten. 3. 2 Urkunden beantragen Es gibt eine Vielzahl an Ereignisse (z. Hochzeit) im Leben bei denen Sie eine bestimmte Personenstandsurkunde benötigen.
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Welche Gebühren fallen an? Die Prüfung der Ehevoraussetzungen kostet 50, 00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 80, 00 Euro. Wenn das Recht eines Staates zu beachten ist, der kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich 20, 00 Euro je zu beachtenden Rechts. Die Vornahme der Eheschließung kostet im Regelfall nichts. Es fallen Gebühren in Höhe von 40 Euro an, wenn Sie in einem anderen als dem Anmeldestandesamt an Ihrem Wohnsitz heiraten. Für Besonderheiten, wie zum Beispiel Eheschließungen außerhalb der Dienstzeit oder außerhalb der Diensträume, fallen zusätzliche Gebühren an. Welche Fristen muss ich beachten? Die Ehe kann erst geschlossen werden, wenn festgestellt ist, dass der Eheschließung keine Ehehindernisse entgegenstehen. Der Termin für die Eheschließung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Prüfungsergebnisses, liegen. Rechtsgrundlage
§§ 11 - 15, 41 Personenstandsgesetz (PStG)
§§ 28 f. Personenstandsverordnung (PStV)
§§ 1310 - 1312, 1616 - 1617c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Art 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG)
§ 1353 BGB
PStG § 28 PStV BGB BGBEG
Was sollte ich noch wissen?
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