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"§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung. (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften. Haftpflichtversicherung Landwirtschaft - VersicherungsCheck24. (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden. " Betriebshaftpflicht mitversicherte Personen
Mögliche Schadensbeispiele für Landwirte
Landwirte sind sowohl im Ackerbau als auch bei der Tierproduktion tätig.
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Ja Nein Wird Jauche oder Gülle in Erdbecken / Lagunen gelagert? Ja Nein Werden Heizöl, Altöl oder sonstige Stoffe in unterirdischen einwandfreien Tanks gelagert? Ja Nein Liefert Ihr Betrieb direkt an Hersteller von Babynahrungsmittel, Bio-Nahrungsmittel oder Hersteller von Fertigprodukten? Ja Nein Stellt der Betrieb Mischmittelfutter für gewerbliche Abnehmer her? Ja Nein Stellt der Betrieb Saat- und Pflanzengut zum Verkauf an Dritte her? Ja Nein Stellt der Betrieb gentechnisch veränderte Produkte her? Ja Nein Hat der Betrieb Haftungsvereinbarungen (z. Freistellungs- oder Garantieerklärungen) getroffen, die über den Umfang der gesetzlichen Haftung hinausgehen? Ja Nein Sind Störfälle aus der Vergangenheit bekannt, die zu Boden- und / oder Gewässerverunreinigungen geführt haben? Ja Nein Ist Ihr Betrieb Mitglied in der FN (Deutsche Reiterliche Vereinigung e. Landwirtschaftliche betriebshaftpflichtversicherung vergleichen. V. )? Ja Nein Einschluss Pferdehaltung für die fremden Pferde (Pensionspferde) in die Betriebshaftpflichtversicherung Soll das Hüterisiko eingeschlossen werden?
Wichtig ist hier allerdings, auf die Lage des abzusichernden Gebäudes zu achten. Manche Versicherer schließen bestimmte Gefahren in speziellen Risikolagen grundsätzlich vom Versicherungsschutz aus. Andere bieten die landwirtschaftliche Gebäudeversicherung mit dem erweiterten Elementarschadenschutz zwar an, berechnen dafür jedoch kräftige Beitragsaufschläge. Ebenfalls kann die landwirtschaftliche Gebäudeversicherung um den Baustein einer Glasversicherung erweitert werden, sofern dies nötig erscheint. Unter Umständen können zudem bestimmte Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände über die landwirtschaftliche Gewerbeversicherung mit abgesichert werden. Dies ist jedoch stets im Einzelfall zu prü beachten ist ebenfalls, dass gewerblich genutzte Gebäude, dazu zählen auch die Gebäude der Landwirtschaft, meist teurer errichtet werden, als es bei privaten Wohnbauten der Fall ist. Deshalb muss hier in der Regel die Versicherungssumme höher ausfallen, was dann wiederum zu höheren Kosten für die landwirtschaftliche Gebäudeversicherung führen kann.