Und während im Kopf der Kandidaten eine Idee die nächste jagt, wird häufig geschwiegen. Denn falls man sich jetzt gerade für die falsche Idee entscheidet, was dann? Hier helfen häufig zwei Tipps: Zum einen: Gerade die Fragen am Anfang, auf die sie viele Ideen haben, fallen häufig in die Rubrik juristischer small talk bzw. Gesprächseröffnung. Richtig und falsch gibt es hier selten. Und zum anderen: Kommunizieren Sie mit den Prüfern! Es spricht nichts dagegen, mehr als eine Idee zu erwähnen! Und während Sie reden, merken Sie, wie die Sicherheit kommt! Protokolle Mecklenburg-Vorpommern 2. Examen | Protokolle-Assessorexamen.de. Denken Sie laut! 5. Abschluss- oder Berufseinstieg? Nur wenige Kandidaten verschwenden Gedanken auf den gesetzlichen Prüfungsauftrag. Die mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen ist eine Abschlussprüfung, die des Zweiten Examens eine Berufseinstiegsprüfung. Gerade letztere macht es erforderlich, sich in Praktiker – Staatsanwalt, Richterin, Rechtsanwalt oder Verteidigerin, etc – hineinzuversetzen und den Fall aus einer ganz bestimmten Perspektive heraus zu betrachten.
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Wer vier oder fünf Stunden in einer mündlichen Prüfung sitzt und dabei ständig das Gefühl hat, er hätte besser etwas anderes angezogen, wird kaum seine ganze Energie und Konzentration auf die Beantwortung von Fragen richten können. Und ein solches Unwohlsein kann schneller entstehen, als man denkt. Aus unserer Erfahrung können wir nur sagen: Die mündliche Prüfung ist nicht die Zeit für Experimente! Schauen Sie rechtzeitig in Ihren Kleiderschrank! Sind Oberhemd und Bluse wirklich fleckenfrei und gebügelt? Passen Hose oder Rock oder zwickt es, wenn Sie darin vier, fünf Stunden sitzen? Und wenn Sie mehr Auswahl haben: Entscheiden Sie sich rechtzeitig! Wer sich für die richtige Krawatte erst am Prüfungstag entscheiden will, stellt schnell fest, dass das mehr Kraft und Energie kostet, als man gedacht hat. 3. Die nächste Frage ist die wichtigste! Oft erlebt man als Prüfer, wie sehr Kandidaten sich ärgern, wenn sie das Gefühl haben, die gerade gegebene Antwort war nicht optimal. Protokolle Hamburg 2. Examen | Protokolle-Assessorexamen.de. Die Mimik wird unfreundlich, manchmal abwesend.
Nach § 48 der JAPrO ist die mündliche Prüfung in Sachsen-Anhalt erreicht, wenn entweder mindestens fünf Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4, 00 Punkten bewertet worden sind oder vier Aufsichtsarbeiten mit wenigstens 4, 00 Punkten bewertet worden sind und die Summe der Einzelbewertungen nicht geringer als 28, 00 Punkte ist. Auch in Schleswig-Holstein gilt die komplizierte Regelung des § 15 Abs. Protokolle Hessen 2. Examen | Protokolle-Assessorexamen.de. 1 der Länderübereinkunft:
§ 48 der ThürJAPO lautet: "Wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3, 75 Punkten erreicht und in mindestens vier Aufsichtsarbeiten die Punktzahl 4, 0 oder mehr erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen. " Trotz großtmöglicher Sorgfalt beim Zusammentragen dieser Informationen übernehmen wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr.
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Und während die Prüfung ihren Fortgang nimmt, sinnt der Kandidat darüber nach, was gerade schief gegangen ist. Umso größer ist die Überraschung, wenn die nächste Frage kommt und er/sie gar nicht weiß, worum es gerade geht. So verständlich es ist, dass Sie unter großer Anspannung stehen und Ihr Bestes geben wollen, vergessen Sie nicht: Sie werden in der Prüfung so oft aufgerufen, dass Sie eine nicht so gelungene Antwort vergessen machen können. Aber natürlich nur, wenn Sie der Prüfung aufmerksam folgen! Es gibt Prüfer, die "springen" durch die Kandidaten, da kann keiner ahnen, wer der nächste ist. Oder die Prüfer springen durch die Fächer, vom BGB in die ZPO, von dort ins GVG und zurück ins BGB. Wer hier nicht aufmerksam ist, verliert auch bei Fragen Punkte, die an sich sicher beherrscht werden. 4. Es gibt fast nie die "eine richtige Antwort"! Am größten ist die Verunsicherung häufig bei den Einstiegsfragen. Worauf will der Prüfer hinaus? Meint er diese oder jene Entscheidung? Oder doch etwas ganz anderes?
22 und 1 WB 5. 22 mit etwaiger Fortsetzung am 8. Juni 2022 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen)
Pressemitteilung Nr. 29/2022
Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos
Pressemitteilung Nr. 28/2022
Anspruch auf Ergänzung der Nachversicherung in der Rentenversicherung beim Wechsel eines Beamten in das EU-Ausland
Pressemitteilung Nr. 27/2022
Präsident des Bundesverwaltungsgerichts a. D. Rennert erhält französischen Orden der Ehrenlegion
Pressemitteilung Nr. 26/2022
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar
Pressemitteilung Nr. 25/2022
Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit nach der Rückkehr
Pressemitteilung Nr. 24/2022
Mündliche Verhandlung am 2. Mai 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2. 22 (Aufnahme der Covid-19-Impfung in die Liste der für alle aktiven Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vorgeschriebenen Basisimpfungen)
Pressemitteilung Nr. 23/2022
Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndeter Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss zulässig
Pressemitteilung Nr. 22/2022
Kein Ausschluss von der Pedelec-Förderung wegen Verweigerung einer Distanzierung von Scientology
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Examen: Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben sind, wenn eine Rechtsanwaltsfachangestellte nach mündlicher Beauftragung durch die Prozessbevollmächtigte versehentlich die Berufungsbegründungsfrist nicht in den Fristenkalender notiert hat und es so zur Fristversäumung gekommen ist. Im 2. Examen hat das Prozessrecht eine überragende Bedeutung. Die Entscheidung des BGH, die auf viele wichtige Prozessvorschriften eingeht inkl. Inhalt und Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO, bietet sich daher geradezu an, in einer mündlichen Zivilrechtsprüfung aufgegriffen und erörtert zu werden! Aktuelle Nachrichten
Vor der mündlichen Prüfung sollte man die wichtigsten juristischen Nachrichtenportale im Auge behalten:
Pressemitteilungen
BGH und BVerwG veröffentlichen vorab Pressemitteilungen über Entscheidungen ihrer Gerichte. Auch diese sollte man im Blick behalten, da sich Prüfer von diesen tagesaktuellen Hinweisen gerne inspirieren lassen:
Bundesgerichtshof
Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 31/2022
Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen
Pressemitteilung Nr. 30/2022
Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2022 in den Verwaltungsstreitsachen BVerwG 1 WB 2.
Nach dem schriftlichen Examen geht das Grübeln los, wie welche der Klausuren wohl gelaufen ist. Oftmals ist das eine Berg- und Talfahrt. Mal hat man das Gefühl, dass es schon gereicht haben dürfte zum Bestehen; mal kommen große Bedenken auf, dass man eventuell durchgefallen sein könnte. Es beginnt das Warten auf die Ergebnisse. In der Regel werden die Ergebnisse den Kandidaten mit einem einfachen Brief zugestellt. Mit zittrigen Händen nimmt man den Brief aus dem Postkasten und öffnet ihn. In NRW wird in der Nacht vor dem Versenden der Briefe zudem eine Liste online gestellt, auf der die Kennziffern der Kandidaten notiert sind, die durch das Examen gefallen sind. Das Abrufen der Liste ist nicht weniger aufregend. In NRW weiß man so aber schon vor dem Erhalt des Briefes, ob man zur mündlichen Prüfung geladen wird oder nicht. Etwas anders läuft das Verfahren beispielsweise im GPA-Bezirk (Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) und in den Ländern Berlin und Brandenburg:
Das GPA, das dem Hanseatischen Oberlandesgericht angegliedert ist, geht einen modernen Weg: Dort kann sich jeder Kandidat mit seiner "PA-Nummer" online eine Datei herunterladen, in der seine Ergebnisse gespeichert sind.