Denn wird ein Betrieb im Ganzen verpachtet, besteht für den bisherigen Betriebsinhaber im Regelfall die Möglichkeit, den Betrieb später selbst wieder fortzuführen. Eine objektive Möglichkeit reicht bereits dafür aus, dass nicht zwingend von einer Betriebsaufgabe auszugehen ist. Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BFH [1], bei einer derartigen Konstellation dem Betriebsinhaber ein Wahlrecht zuzubilligen, wonach er die sog. Betriebsfortführungsfiktion wählen kann. Die Betriebsverpachtung wird dann wie eine nur vorübergehende Betriebsunterbrechung gewertet. 2. 1 Wahlrecht Die Finanzverwaltung konnte sich der Rechtsprechung anschließen und hat das sog. Betriebsverpachtung im ganzen erbfall in 1. Verpächterwahlrecht in R 16 Abs. 5 EStR niedergelegt. Danach hat ein Steuerpflichtiger, der seinen Betrieb im Ganzen verpachtet und für den (oder für dessen Rechtsnachfolger) objektiv die Möglichkeit besteht, den Betrieb später fortzuführen, folgendes Wahlrecht:
Er kann entweder weiterhin gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung erklären – die Betriebsverpachtung im Ganzen – oder
eine Aufgabeerklärung abgeben und damit eine Betriebsaufgabe i.
Betriebsverpachtung Im Ganzen Erbfall In 1
[6] Rz. 389 Die Nutzungsüberlassung muss im Rahmen der Verpachtung eines "ganzen Betriebs" erfolgen. [7] Rz. 390 Mit der Regelung knüpft der Gesetzgeber an das Verpächterwahlrecht im Einkommensteuerrecht an, sodass die Verpachtung eines Teilbetriebs der Verpachtung des ganzen Betriebs gleichsteht. [8] Rz. 391 Der Verpächter muss laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, d. h. er darf keine Betriebsaufgabe erklärt haben. 392 Beim Erwerb von Todes wegen ist die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung nur dann steuerunschädlich, wenn "der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Unternehmensnachfolge: Vererbung eines Einzelunternehmens / 3.6 Betriebsverpachtung | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Steuer Office Excellence 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Dies erfordert, dass ein Betrieb im Ganzen als "geschlossener Organismus" überlassen wird. Für die Praxis ist hierbei vor allem darauf abzustellen, ob dem Pächter alle wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden. Welche Wirtschaftsgüter dazu gehören, richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Allerdings ist hierbei nicht auf den Wert des Wirtschaftsguts bzw. auf die Höhe der enthaltenen stillen Reserven abzustellen, sondern die Rechtsprechung zieht eine funktionale Betrachtung heran. Betriebsverpachtung im ganzen erbfall ablauf. Damit ist auf die dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände abzustellen. Dies sind i. d. R. ein Betriebsgrundstück bzw. die Räumlichkeiten, nicht jedoch das Inventar oder jederzeit wieder beschaffbare Gegenstände. Alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen [1] müssen überlassen werden, sodass der Verpächter objektiv in der Lage bleibt, den Betrieb nach Kündigung des Pachtvertrags ohne wesentliche Änderung selbst wieder aufzunehmen. Die Voraussetzungen dafür können im Einzelfall auch bei einer branchenfremden Verpachtung zu bejahen sein.