Verboten bleibt außerdem:
Hinweise auf die eigene Tätigkeit bei anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen auszulegen (zum Beispiel in Apotheken)
Eigene Zeitungsbeilagen zu produzieren
Kugelschreiber, Kalender, Aufkleber und andere auf die eigene Tätigkeit hinweisenden Gegenstände außerhalb der Praxis zu verteilen. Gestattet ist dagegen,
Flyer, Informationsbroschüren oder Praxiszeitungen mit organisatorischen Hinweisen und Hinweisen zum Leistungsspektrum sowie Angaben zur Person in der Praxis auszulegen oder aktiv zu verteilen. Rechtliche Grundlagen - eHealth Suisse. Kalender, Kugelschreiber und andere Mitgaben von geringem Wert in der Praxis an die Patienten weiterzugeben. Wenn sich die Werbung nicht auf die Arztpraxis bezieht, sondern auf ein konkretes medizinisches Verfahrens, gelten zusätzlich zur Berufsordnung die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes. Danach darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren und Behandlungen unter anderem nicht geworben werden mit
der Wiedergabe von Krankengeschichten
ärztlichen Empfehlungen und Prüfungen
Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
bildlichen Darstellungen von Veränderungen des menschlichen Körpers
bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung
Äußerungen Dritter.
- Rechtliche grundlagen des gesundheitswesens in 2017
Rechtliche Grundlagen Des Gesundheitswesens In 2017
Sie können Kalender, Kugelschreiber und andere Mitgaben von geringem Wert in der Praxis an die Patienten weitergeben.
"Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen. Es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen Erfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. " Das erklärte das Bundesverfassungsgericht am 23. Juli 2001 (Az. : BvR 873/00, Rd. -Nr. 17). Grundsätzlich bedeutet jede Einschränkungen der "ärztlichen Werbung" jedoch einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit, die Artikel zwölf des Grundgesetzes vorsieht. Rechtliche grundlagen des gesundheitswesens in 2017. Diese Einschränkungen sind nur dann gerechtfertigt, wenn ihnen besondere so genannte Gemeinwohlbelange gegenüberstehen. Ein solcher Gemeinwohlbelang ist der Schutz des Patienten – gleichzeitig ist aber auch dem Interesse des Patienten an Informationen Rechnung zu tragen. In der Rechtsprechung wird dabei dem Informationsbedürfnis des Patienten Vorrang eingeräumt.