1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Arbeitnehmer typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig wird, wenn er im Betrieb seines Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte innehat, die für ihn den ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit darstellt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG gelangt daher nur zur Anwendung, wenn es an einem solchen Tätigkeitsmittelpunkt fehlt. 2. SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht. Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine regelmäßige Arbeitsstätte, von der aus er seine weitere berufliche Tätigkeit an auswärtigen Einsatzstellen antritt, so berechnen sich die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach der tätigkeitsbedingten Abwesenheitsdauer von Wohnung und Tätigkeitsmittelpunkt. 3. Wird ein Rettungsassistent von seinem Arbeitgeber in ständigem Wechsel an mehreren verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt, so kann er für Bereitschaftszeiten an solchen Stationen keine Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, bei denen es sich um ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers handelt.
- Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum
- Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst
- SIS 12 09 50 - Mehraufwendungen für die Verpflegung eines Rettungsassistenten - SIS-Datenbank Steuerrecht
Mehrverpflegungsaufwand Im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum
Gründe:
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger ist als Rettungsassistent beim Kreisverband M des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) beschäftigt. Das DRK betreibt im Auftrag des Landkreises M im Kreisgebiet sechs Rettungswachen, von denen aus es mit Hilfe von dort stationierten Rettungstransportwagen den Rettungsdienst durchführt. Außerdem hält das DRK an drei Krankenhäusern im Kreisgebiet Notarzteinsatzfahrzeuge vor. Daneben beteiligt es sich durch Stellung von Rettungspersonal an den Einsätzen eines ebenfalls im Kreisgebiet stationierten und vom Bundesgrenzschutz betriebenen Rettungshubschraubers. Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand im Rettungsdienst. Das DRK setzt die bei ihm beschäftigten Rettungssanitäter in unregelmäßigen Abständen im Wechsel an den verschiedenen Standorten ein. Dabei wiederholen sich die jeweiligen Einsatzstellen in einem fünfwöchigen Rhythmus, innerhalb dessen jeder Rettungsassistent auch eine Woche lang disponibel als "Springer" eingesetzt wird. Im Streitjahr (2000) wurde der Kläger vom DRK an fünf der genannten zehn Standorte beschäftigt.
Steuerjahr 2014: Verpflegungsmehraufwand Im Rettungsdienst
Über viele Jahre hinweg habe ich im Rahmen meiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwand für meine Tätigkeit im Rettungsdienst geltend gemacht, der auch stets problemlos vom FA anerkannt wurde. Außerdem habe ich (abgezählt und ausgerechnet nach Tagen und Entfernung pro jeweiliger Rettungswache) die Entfernungspauschale (0, 15€ pro km) geltend gemacht. Aufgrund der Änderung/Vereinfachung im Reisekostenrecht ab 2014 war die Ermittlung des Verpflegungsmehraufwands für das vergangene Jahr recht simpel: Entsprechend meiner o. g. Schichtzeiten war ich an ALLEN Arbeitstagen länger als 8h von der Wohnung abwesend - jedoch kürzer als 24h. In meinem persönlichen Fall heißt das 184 Tage x 12€. Mehrverpflegungsaufwand im Rettungsdienst??? - Einkommensteuer - Buhl Software Forum. Für das Jahr 2014 wurde diese Verpflegungsmehraufwendungen jedoch gänzlich abgelehnt
und auf das neue Reisekostenrecht sowie auf das Vorhandensein einer "ersten Tätigkeitsstätte" verwiesen. Gegen den Steuerbescheid habe ich fristgerecht Widerspruch eingelegt. Neben meiner Stellenbeschreibung und einer schriftlichen Stellungnahme habe ich auch einen Nachweis vom Arbeitgeber über meine o. Schichtzeiten eingereicht.
Sis 12 09 50 - Mehraufwendungen Für Die Verpflegung Eines Rettungsassistenten - Sis-Datenbank Steuerrecht
Kann sich jemand erklären warum das so anerkannt wurde? Besteht eventuell die Möglichkeit, dass man sich mit solchen Angaben sogar strafbar macht auch wenn die Angaben vom FA anerkannt wurden? Für uns beide ist das gleiche FA zuständig. Nun ist es zumindest eine Überlegung wert, dass ich bei meiner nächsten Steuererklärung auch versuche, diese Kosten anzugeben. Ich könnte mich im Zweifel auf die Entscheidung berufen, die bei meinem Kollegen getroffen wurde...
Hat jemand eventuell ähnliche Erfahrungen gemacht? Viele Grüße, Hermann
# 1
Antwort vom 23. 2018 | 19:43
Von Status: Bachelor (3514 Beiträge, 832x hilfreich)
Vermutlich hat er einfach nur Glück gehabt. Besteht eventuell die Möglichkeit, dass man sich mit solchen Angaben sogar strafbar macht auch wenn die Angaben vom FA anerkannt wurden? Grds. ist das möglich. Schließlich hat er zu hohe Werbungskosten angesetzt und dadurch Steuern hinterzogen. Ich könnte mich im Zweifel auf die Entscheidung berufen, die bei meinem Kollegen getroffen wurde...
). Allerdings ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer
dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Der
Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer lediglich
regelmäßig nur zu Kontrollzwecken aufsucht, ist nicht
die regelmäßige Arbeitsstätte (BFH-Urteil vom
9. 6. 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155, BStBl II 2012, 34 = SIS 11 27 15). 10
b) Liegen diese Voraussetzungen vor, so konnte
ein Arbeitnehmer nach früherer Rechtsprechung des BFH auch
mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander
innehaben. Diese Rechtsprechung hat der Senat jedoch
zwischenzeitlich aufgegeben (Urteile vom 9. 2011 VI R 36/10, BFHE
234, 160, BStBl II 2012, 36 = SIS 11 27 13; VI R 55/10, BFHE 234,
164, BStBl II 2012, 38 = SIS 11 27 14; s. dazu Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 15. 12. 2011 IV C 5 – S
2353/11/10010). Denn der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit des Arbeitnehmers kann nur an einem Ort liegen. Nur
insoweit kann sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege
einstellen und so (etwa durch Fahrgemeinschaften, öffentliche
Verkehrsmittel oder eine zielgerichtete Wohnsitznahme in der
Nähe der regelmäßigen Arbeitsstätte) auf eine
Minderung der Wegekosten hinwirken.