§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO) vom 29. August 2000 (SächsGVBl. S. 410), geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 16. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 487, 488), außer Kraft, mit Ausnahme ihres § 1, der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 außer Kraft tritt. (2) Die §§ 3 bis 5 und die Anlage dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Akademie für personenstandswesen basa. Januar 2009 in Kraft. Dresden, den 7. Januar 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
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Zum 01. November 2021 erfolgt die Umstellung des Fachverfahrens "AutiSta" auf die Version 12. 0. REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische Personenstandsverordnung – SächsPStVO. Die mit diesem Update einzuspielenden umfangreichen Änderungen basieren auf der Umsetzung der ersten Leistungen des OZG (Online-Zugangs-Gesetz). Ein Themenschwerpunkt wird das "Abrufverfahren" unter den Standesämtern sein, um die Bürger bei Beurkundung von Personenstandsfällen von der Beibringung der personenstandsrechtlichen Dokumente zu entlasten. Es greift das "Once-Only-Prinzip". Nicht der Bürger läuft, sondern die Daten laufen. Um die Änderungen umsetzen zu können, wird für das Fachverfahren eine neue Technologie eingesetzt. Weitere Infos unter:
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(4) 1 Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. 2 Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden. (5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde
angeordnet werden. (6) Für Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung. 3
§ 3
(aufgehoben) 4
§ 4
(aufgehoben) 5
§ 5
(aufgehoben) 6
§ 6
Anträge auf Aufhebung einer Ehe
Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt. Akademie für personenstandswesen salzschlirf. 7
§ 7
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Standesämter an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.
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12 Mai 22 Landesfachtung 2022 Der Fachverband der hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird am 19. Juli 2022 die diesjährige Landesfachtagung durchführen. Diese Veranstaltungen kann endlich wieder in Präsenz in Nidda-Bad Salzhausen durchgeführt werden. Weitere Informationen… 19 Feb 22 Frühjahrsschulungen 2022 Den hessischen Aufsichtsbehörden wird zeitnah unsere Einladung zu den Frühjahrsschulungen 2022 zugesandt. Denn der Fachverband der hessischen Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird in der Zeit vom 08. 03. 22. – 20. 04. 22 Fortbildungsveranstaltungen durchführen. … 27 Aug 21 Online-Seminare zum AutiSta Update 12. 0 Zum 01. November 2021 erfolgt die Umstellung des Fachverfahrens "AutiSta" auf die Version 12. 0. Akademie für personenstandswesen facebook. Die mit diesem Update einzuspielenden umfangreichen Änderungen basieren auf der Umsetzung der ersten Leistungen des OZG… 05 Jul 21 Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG) sind nach Art.
aus2machGlück PREIS ÜBER MICH GALERIE KONTAKT / IMPRESSUM / DATENSCHUTZ Kerstin Neffgen-Werner / freie Rednerin aus2machGlück PREIS ÜBER MICH GALERIE KONTAKT / IMPRESSUM / DATENSCHUTZ Ihr findet mich auch hier: Bildnachweise: Kerstin Neffgen-Werner Miriam Dierks (liebaugeln) Martin Pohl (Norderney)