Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antragsteller anzugeben, in welcher Weise die Person weggefallen ist. Testamentsvollstreckung und Nacherbfolge, falls vorhanden;
Wer die Erteilung des Erbscheins auf Grund einer Verfügung von Todes wegen beantragt, hat die Verfügung zu bezeichnen, auf der sein Erbrecht beruht, sowie anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Erblassers von Todes wegen vorhanden sind. Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angaben durch öffentliche Urkunden nachzuweisen und im Fall eines Erbrechts auf Grund einer Verfügung von Todes wegen die Urkunde vorzulegen, auf der sein Erbrecht beruht. § 352a FamFG - Gemeinschaftlicher Erbschein - dejure.org. Sind die Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen, so genügt die Angabe anderer Beweismittel. Zum Nachweis, dass der Erblasser zur Zeit seines Todes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, und zum Nachweis der übrigen erforderlichen Angaben hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht.
- Erbschein Erbengemeinschaft - Optionen, Antrag und Kosten(erstattung)
- § 352a FamFG - Gemeinschaftlicher Erbschein - dejure.org
Erbschein Erbengemeinschaft - Optionen, Antrag Und Kosten(Erstattung)
Auch wenn in einer letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung angeordnet ist, muss diese nicht zwangsläufig im Erbschein auftauchen. Auf einen entsprechenden Vermerk im Erbschein kann zumindest dann verzichtet werden, wenn der Testierende lediglich eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 3. April 2017 entschieden (Az. : 2 Wx 72/17). Erbschein Erbengemeinschaft - Optionen, Antrag und Kosten(erstattung). Wie das OLG Köln in dem Erbscheinsverfahren entschied, müsse die Testamentsvollstreckung in dem Erbschein nur dann vermerkt werden, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht über den Nachlass beschränkt werden sollen. Genau das wollte der Erblasser aber offenbar vermeiden. Nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung angeordnet Der im Alter von 85 Jahren verstorbene Mann hatte in seinem Testament seine fünf Kinder als Vorerben und seine Enkel als Nacherben eingesetzt. Außerdem hatte er Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese schränkte er aber selbst ein.
§ 352A Famfg - Gemeinschaftlicher Erbschein - Dejure.Org
Das kann bei einer unübersichtlichen Erbfolge praktische Vorteile haben. Online Erb-Check von ROSE & PARTNER
Erbquoten, Pflichtteile, Steuerfreibeträge für Ihren Erbfall
Facebook Twitter LinkedIn XING Whatsapp E-Mail Drucken
ROSE & PARTNER Youtube-Kanal Zu den Videos unserer Anwälte
Videokonferenz/Beratung via Skype, Teams, Zoom etc. Wir bieten Ihnen neben den üblichen Kommunikationswegen auch eine persönliche Beratung per Videotelefonat mit unseren Experten.
Daher hält er auf Antrag aller oder sogar nur einzelner Miterben eine Ergänzung des Erbscheins um die Erbquoten für zulässig. Neue Gerichtsgebühren würden nicht entstehen, da diese durch die für den quotenlosen Erbschein bereits angefallene Verfahrensgebühr abgegolten sind (Nr. 12210 KV GNotKG). Sollte eine Ergänzung des Erbscheins unzulässig sein, hätten die Miterben eine Erbenfeststellungsklage zu erheben (§ 256 ZPO). Praxishinweis: Theoretisch scheint es sich um eine für die Praxis nützliche Option zu handeln. So besteht für die Miterben vor Vorlage eines Erbscheins das Problem, dass sie sich gegenüber Grundbuchämtern und Kreditinstituten nicht legitimieren können. Daher können Miterben nicht ohne Weiteres die genaue Nachlasszusammensetzung in Erfahrung bringen. Da Privatpersonen durchaus keine Erbquoten, sondern Gegenstände einzelnen Personen zuweisen, können sich aus dem Verhältnis der Werte gegeneinander erst die richtigen Erbquoten ergeben. Gleichwohl erfordert der quotenlose Erbschein, dass sämtliche potenziellen Miterben einen entsprechenden Verzicht gegenüber dem Nachlassgericht erklären.